Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 87/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7688

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag hin - und nach Anhörung des [X.] am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2009 aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung entfällt, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Nr. 1.b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung ([X.] zwei Jahre und drei Monate) und wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung (Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfah-rensrügen und die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte etwa eine Woche vor dem 1. Dezember 2005 vergeblich, einen Bekannten dazu zu bestimmen, gegen eine Belohnung von 5.000 Euro das von dem Angeklagten in einem Wohn- und Geschäftshaus betriebene Ladengeschäft niederzubrennen. Auf diese Weise wollte der Angeklagte unberechtigterweise in den Genuss von ver-schiedenen Versicherungsleistungen gelangen. 2 Am 1. Dezember 2005 legte der Angeklagte selbst in seinem Ladenge-schäft Feuer. Die alsbald von Passanten alarmierte Feuerwehr konnte den Brand vor dem Übergreifen des Feuers auf wesentliche Gebäudeteile löschen und mehrere aufgrund der starken Rauchentwicklung hustende Personen aus dem Obergeschoss des Gebäudes evakuieren. Die planmäßig in Anspruch ge-nommene Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung. 3 2. a) Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen [X.] besonders schwerer Brandstiftung, nicht aber die zusätzliche [X.] wegen versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung. Durch § 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer be-sonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung nach § 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.; BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6). Die versuchte Anstif-tung tritt dann als mitbestrafte Vortat zurück, der diesbezügliche Schuldspruch 4 - 4 - entfällt, ohne dass es insoweit eines Freispruchs bedarf (BGHR aaO Konkur-renzen 2 und 3 vgl. auch [X.] in [X.], 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 150 m.w.N.). b) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Anregung des [X.], die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten als Einzelstrafe für die versuchte besonders schwere Brandstiftung festzusetzen, folgt der [X.] nicht. Zwar wird der Unrechtsgehalt der versuchten Anstiftung von der Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung mit erfasst und ist dort im Rahmen der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (vgl. BGHR aaO Konkur-renzen 2 und 3). Allerdings vermag der [X.] angesichts der Höhe der ver-hängten Einzelstrafen nicht sicher auszuschließen, dass die [X.] bei richtiger Beurteilung des [X.] eine niedrigere [X.] als vier Jahre und neun Monate für die allein auszuurteilende versuchte [X.] schwere Brandstiftung verhängt hätte. 5 Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergän-zende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich. 6 [X.] Fischer Roggenbuck Appl Schmitt

Meta

2 StR 87/10

14.04.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 87/10 (REWIS RS 2010, 7688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7688

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