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PDF anzeigenBUNDESGER[X.]CHTSHOFBESCHLUSS[X.]Xa [X.]/03vom10. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i.d.[X.] vom 30. Juni 1998Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungsko-sten, die vor dem 1. Juli 1998 entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des [X.] wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.[X.], [X.]uß vom 10. Oktober 2003 - [X.]Xa [X.]/03 - [X.]AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 10. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 16. April 2003 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Gründe:[X.] Gläubiger vollstreckt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Rechteinen Anspruch der Kindesmutter gegen den Schuldner auf Erstattung [X.] aus dem Jahre 1986. Seinem Antrag hat er die erweitertePfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche in Arbeitslohn und Lohnersatz-leistungen der [X.] zugrundegelegt. Einziger Streitpunkt [X.] ist bisher die Frage, ob der Schuldner sich beider Bemessung seines eigenen notwendigen Unterhalts und der geschütztenUnterhaltszahlungen an vorgehende oder gleichberechtigte Gläubiger (§ 850dAbs. 1 Satz 2 ZPO) ersparte Wohn- und Heizkosten anrechnen lassen [X.] auf Mitnutzung der von seiner berufstätigen Ehefrau angemieteten [X.] beruhen können.Der Gläubiger erstrebt mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerdeweiterhin den Abzug der in die [X.] Tabelle eingearbeiteten Mehrko-sten einer Einzelwohnung bei dem pfändungsfreien Selbstbehalt des [X.].[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weilder weitergehende Pfändungsantrag des Gläubigers im Ergebnis keinen Erfolghat.1. Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19SGB [X.], § 3 Abs. 1 SGB [X.][X.][X.]) können nach § 54 Abs. 4 SGB [X.] wie [X.] gepfändet werden. [X.]st hierbei § 850d ZPO zugunsten des Gläubigers an-zuwenden, so entspricht der Betrag, der dem Vollstreckungsschuldner nach§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei verbleiben muß, in der Regel demnotwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des [X.]. Die Grundsätze, die im Unterhaltsrecht für den sogenanntennotwendigen Selbstbehalt gelten, sind entgegen der Ansicht des Beschwerde-gerichts, von der hier auch der Gläubiger ausgeht, nicht anzuwenden ([X.],[X.]. v. 18. Juli 2003 - [X.]Xa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, 2919, z.[X.]. in[X.]Z).- 4 -Die Miet- und Heizkosten eines Vollstreckungsschuldners müssen [X.] - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt wer-den, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist. Trägt der verheira-tete Vollstreckungsschuldner zu den Kosten der Ehewohnung bei, so ist dafürgrundsätzlich der Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei, den erim Rahmen seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)für diesen Zweck aufbringt. Eingeschränkt sein kann der pfändungsfreie Betragdurch die gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsgläubiger, diedas Gesetz in § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO näher geregelt hat. [X.] Feststellungen im gegenwärtigen Verfahren nicht getroffen worden [X.] anderen Gründen auch unnötig.2. Auf dem unter 1. genannten Rechtsfehler beruht die [X.] nicht.Zwar kann auch der Sozialhilfeträger bei Vollstreckung übergeleiteterUnterhaltsansprüche das Pfändungsvorrecht des § 850d ZPO in Anspruchnehmen ([X.] NJW 1971, 2094). Das Beschwerdegericht hat aber wie [X.] Amtsgericht die Ansicht des Gläubigers übernommen, für den vollstrecktenAnspruch auf Erstattung von [X.] gemäß § 1615k [X.] zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sei nach Anfügung von § 1615lAbs. 1 Satz 2 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998(BGBl. [X.] S. 666) nunmehr die erweiterte Pfändung zugelassen. Diese Annahmeist [X.] 5 -An der [X.] und vollstreckungsrechtlichen Neuregelung der Erstat-tung von [X.] durch den Kindesvater ab dem 1. Juli 1998 (vgl.dazu die Begründung des [X.] zum Kindesunterhaltsgesetz inBT-Drucks. 13/7338 S. 32) haben mangels gesetzlicher [X.]nhaltsänderung [X.] nicht teilgenommen, die bereits unter Geltung von § 1615k [X.] und dem Pfändungsvorrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nichtgesondert zugeordnet waren. [X.]m Gegensatz zum nunmehrigen Entbindungs-unterhalt gemäß § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des [X.] handelte es sich bei dem altrechtlichen Anspruch nicht um einenUnterhaltsanspruch (BVerwG NJW 1990, 401; vgl. ferner die Begründung des[X.] zum Kindesunterhaltsgesetz, aaO). Nach zutreffender,ganz überwiegender Ansicht des Schrifttums galt für die Erstattung von Entbin-dungskosten gemäß § 1615k BGB a.[X.] das Pfändungsvorrecht des § 850dZPO nicht (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 57. Aufl. § 850dRn. 3; [X.], ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 10; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850d [X.] 7; auch noch [X.]/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850dRn. 2; a.[X.], 1. Aufl. § 850d Rn. 3). Bereits im Verfah-ren des vorstehend angeführten Urteils des [X.] hatteinsoweit der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß bei [X.] des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das [X.] vom 1. März 1972 (BGBl. [X.] S. 221) im [X.] die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der [X.] aus § 1615k BGB den innerhalb der erweiterten Pfändung vollstreckba-ren Unterhaltsansprüchen in dieser Hinsicht nicht gleichgestellt worden ist.Für die altrechtlich unveränderten Ansprüche auf Erstattung von Entbin-dungskosten gemäß § 1615k BGB kann daher auch heute - anders als für die- 6 -nach § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB neu entstandenen Ansprüche auf Entbin-dungsunterhalt - die erweiterte Pfändung gemäß § 850d ZPO nicht ermöglichtwerden.Da bereits auf den [X.] die Vorschrift des § 850d ZPO nichtanwendbar ist, bedarf es im Beschwerdefall keiner weiteren Prüfung mehr, obsich ein Pfändungsvorrecht für den Anspruch auf Erstattung von [X.] andernfalls auch auf die von dem Gläubiger mitvollstreckten Verzugs-zinsen (ablehnend insoweit z.B. [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläu-figer Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 2 a.E.) und [X.] (vgl. insoweit z.B. [X.]/Stöber, aaO Rn. 3 m.w.[X.]) erstreckt hätte.Eine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren findet [X.] 1953, 1956, 1640 und wegen der Kostenfreiheit des [X.] (§ 2 Abs. 2 GKG, § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X) nicht statt.[X.] [X.] von Lie-nen [X.] Roggenbuck
Meta
10.10.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 170/03 (REWIS RS 2003, 1267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1267
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IXa ZB 151/03 (Bundesgerichtshof)
IXa ZB 57/04 (Bundesgerichtshof)
IXa ZB 6/04 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 11/05 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 22/13 (Bundesgerichtshof)
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