Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2000, Az. II ZR 370/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1857

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:26. Juni 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 30, 31, 32 a und 32 bDie Umqualifizierung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über ein Grundstück infunktionales Eigenkapital erstreckt sich grundsätzlich auf alle in dem Ge-brauchsüberlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschaf-ters. Soweit der Gesellschafter nach diesem Vertrag auch die Versorgung [X.] - etwa mit Wärme, Wasser oder Strom - schuldet, ist er verpflichtet,die während der Krise der Gesellschaft dafür entstehenden Kosten zu tragen, undkann einen etwa aufgrund einer vertragsgemäß jährlich vorzunehmenden [X.] entstehenden Erstattungsanspruch nicht durchsetzen.[X.], Urteil vom 25. Juni 2000 - II [X.]/98 - [X.] -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Juni 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes [X.]s Dresden vom 26. November 1998 hin-sichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, alsdie Kläger auf die Widerklage hin verurteilt worden sind, an [X.] [X.] (Kläger zu 1 und zu 2 als Gesamt-schuldner) sowie 3.835,45 DM (Kläger zu 2), jeweils zuzüglichZinsen, zu zahlen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Eigentümer zweier betrieblich genutzter Grundstücke miteiner Fläche von 14.810 m², von denen Teile an die [X.]GmbH ab1. April 1995 vermietet worden sind. Über das Vermögen dieser mit einem- 4 -Stammkapital von [X.] ist am 6. Juni1996 das [X.] eröffnet, der [X.] ist zum [X.] bestellt worden. Die Stammeinlagen halten mit je 20.000,-- DM der Klä-ger zu 1 und seine Ehefrau, mit 10.000,-- DM der Kläger zu [X.] ist die Gemeinschuldnerin, die bis Mitte des [X.] mit einem Forschungsprojekt betreffend die galvanische Vernickelungund Verchromung von Gegenständen beschäftigt gewesen war, die Miete vonmonatlich knapp 18.000,-- DM schuldig geblieben. Nach Eröffnung des [X.] haben die Kläger das Mietverhältnis fristlos ge-kündigt und mit der Klage Räumung und Herausgabe der [X.]. Das [X.] hat diesem Begehren entsprochen. Hiergegen hatder [X.] Berufung eingelegt und Widerklage gerichtet auf Zahlung von153.846,48 DM durch beide Kläger sowie auf Zahlung weiterer 18.500,-- [X.] den Kläger zu 2, jeweils zuzüglich Zinsen, erhoben. Dabei geht es [X.] auf Rückzahlung der für die Monate April bis Oktober 1995 seitensder Gemeinschuldnerin gezahlten Mieten, um die Bezahlung offener Rechnun-gen in Höhe von insgesamt 28.204,73 DM sowie um die Entrichtung des [X.] für einen von dem Kläger zu 2 von der [X.] übernommenen Pkw. Die Kläger haben sich gegenüber dieser Wi-derklage u.a. hilfsweise mit der Aufrechnung mit einer Reihe von [X.] verteidigt.Das [X.] hat die Klage - rechtskräftig - abgewiesen [X.] Widerklage gegen beide Kläger [X.]. [X.] und gegen den [X.] 2 [X.]. 3.835,45 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dabei hat es angenom-men, daß die [X.] gegen beide Kläger [X.]. 78.276,55 [X.] 5 -gerechtfertigt sei, durch die erklärte [X.] aber [X.]. 48.105,75 DMerloschen sei; in gleicher Weise sei die von dem Kläger zu 2 erklärte Hilfsauf-rechnung [X.]. 14.664,55 DM begründet. Mit ihren Revisionen wenden sich [X.] gegen diese Verurteilung und machen geltend, die von ihnen in der Vo-rinstanz abgegebenen Aufrechnungserklärungen müßten zur vollständigenAufzehrung der [X.] führen, soweit das Berufungsgericht [X.] begründet erachtet habe. Das Gesuch des [X.]n um Bewilligung vonProzeßkostenhilfe zur Durchführung der Anschlußrevision mit dem Ziel einervollständigen Stattgabe des Widerklagebegehrens, ist mangels Erfolgsaussichtabgelehnt worden.Entscheidungsgründe:Die Revisionen sind begründet und führen, soweit die Kläger auf [X.] hin verurteilt worden sind, zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] 1. Im [X.] stellen die Kläger nicht mehr in Abrede, daßes sich bei der Vermietung von Räumen und Grundstücksflächen an die Ge-meinschuldnerin um eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung ge-handelt hat und sie als vermietende Gesellschafter ab Eintritt der Krise [X.] auf Zahlung des Mietzinses nicht durchsetzen können, sondern dem[X.]n den Gebrauch auf [X.] unentgeltlich belassen müssen (st. Rspr., vgl.[X.]Z 127, 1 ff. und 17 ff.; [X.]Z 140, 147 ff.; [X.].Urt. v. 31. Januar 2000- II ZR 309/98, [X.], 455).- 6 -Aufgrund des teilweise rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils stehtferner fest, daß der [X.] mit Rücksicht auf die [X.]. 48.105,75 DM bzw.14.664,55 DM durchgreifenden Aufrechnungserklärungen der Kläger von die-sen als Gesamtschuldnern nicht mehr als 30.171,80 DM und von dem [X.] 2 nicht mehr als weitere 3.835,45 DM nebst Zinsen fordern kann.2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die übrigen gestaffeltzur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Kläger bestünden sämtlichnicht, hält dies nur teilweise der revisionsrechtlichen Prüfung stand, vielmehrist zugunsten der Kläger für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß [X.] auf die Widerklage hin ausgeurteilte Betrag von [X.] DM([X.] + 3.835,45 DM) durch die Aufrechnung erloschen [X.]) Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie beanstandet, daßdas Berufungsgericht die Aufrechnung der Kläger mit ihren auf §§ 812 ff. [X.] Ansprüchen auf Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Personalkosten- 30.808,87 DM - nicht hat durchgreifen lassen. Bei diesem Betrag handelt essich um Zahlungen, welche die Kläger aufgrund des mit der Gemeinschuldne-rin neben dem Mietvertrag geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages überdie Verwaltung der gesamten Liegenschaft in den Monaten April bis [X.] erbracht haben. Auch wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß [X.] keinen Anspruch auf jene Zahlungen hatte, ist ihnen [X.] dieses lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstan-denen [X.] verwehrt, weil es sich um eine durch [X.] in funktionales Eigenkapital umqualifizierte Gesellschafterleistunghandelt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]ats ist - von besonde-ren, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. [X.]Z 127, 336,- 7 -346 m.w.N.; [X.].Urt. v. 28. November 1994 - [X.], [X.], 23) - an-zunehmen, daß der Gesellschafter die wirtschaftlichen Umstände, welche [X.] seiner Hilfe in funktionales Eigenkapital begründen, gekannthat oder jedenfalls hat kennen können ([X.]Z 127, 336; [X.].Urt. [X.] November 1994 aaO; [X.].Urt. v. 19. Dezember 1994 - [X.]/94,[X.], 280; [X.].Urt. v. 15. Juni 1998 - [X.], [X.], 1352). [X.] Kläger diese Rückforderungsansprüche gleichwohl nicht geltend gemachthaben, müssen sie sich im Verhältnis zum [X.]n so behandeln lassen, alshätten sie sie der Gesellschaft gestundet.b) Auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht nicht in der gebote-nen Weise geprüften, sondern zu Unrecht als "nicht nachvollziehbar" bezeich-neten Vorbringens der Kläger ist dagegen zu deren Gunsten zu unterstellen,daß der nicht berücksichtigte Anspruch auf Kostenerstattung von 782,34 [X.]. Dieser Betrag ist nämlich von den Klägern mit der Berufungserwide-rung unter Vorlage der Anlage [X.] in den Rechtsstreit eingeführt worden; ausdieser Anlage war ohne weiteres zu ersehen, daß von einem unstreitig beste-henden Kostenerstattungsanspruch ein Restbetrag von 782,34 DM von der imübrigen vorprozessual rechtswirksam erklärten Aufrechnung nicht erfaßt warund deswegen nunmehr als gegen die [X.] aufrechenbareGegenforderung zur Verfügung [X.]) Ebenso hat das Berufungsgericht, das bei etwaigen Zweifeln seiner[X.] hätte nachkommen müssen, die von den Klägern erklärte Aufrech-nung mit einer Kostenerstattungsforderung von 5.210,10 DM - anders als beiden unter [X.] b des angefochtenen Urteils behandelten Gegenansprüchen [X.] - zu Unrecht nicht durchgreifen [X.] 8 -d) Verfahrensfehlerhaft ist ferner die Behandlung der Ersatzforderungwegen der von den Klägern aufgewandten Zwangsvollstreckungskosten vonzusammen 549,12 DM. Nachdem der [X.] zu diesem Gegenanspruchnicht ausdrücklich Stellung genommen hatte, hätte das Berufungsgericht, wennes diese Position nicht schon als unstreitig bestehend behandeln wollte, seinerHinweis- und [X.] nachkommen und den Klägern Gelegenheit gebenmüssen, dazu Stellung zu nehmen, warum diese Kosten trotz der [X.] der Gerichtsvollzieherin entstanden sind.e) Mit Recht rügen die Revisionen weiter, daß das [X.] die Aufrechnung mit der Ersatzforderung gegen den [X.]n [X.].21.801,93 DM nicht hat durchgreifen, sondern den Vortrag als nicht hinrei-chend bezeichnet hat.Nach dem - mangels der gebotenen Feststellungen durch das [X.] als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Kläger sind bei [X.] im Zuge ihrer Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der [X.] und Eloxierung bis Mitte 1995 große Mengen giftiger Lösungenentstanden, die in bestimmten Behältern oder Becken im Innern des [X.] aufbewahrt wurden. Der [X.], der das Mietobjekt anderwei-tig vermieten wollte und ein zehnjähriges Nutzungsrecht nach [X.] beanspruchte, hat diese Flüssigkeiten in frostgefährdete [X.] abpumpen lassen, ohne gleichzeitig die Lösungen zu neutralisie-ren. Wegen der dadurch heraufbeschworenen Umweltgefahren hat die zustän-dige Behörde ihn als Handlungs- und die Eigentümer der Liegenschaft, [X.], als [X.] in Anspruch genommen. Zur Vermeidung der [X.] -drohten Ersatzvornahme haben daraufhin die Kläger für 21.801,93 [X.] beschafft, die erforderlich waren, um die giftigen Lösungen un-schädlich zu machen.Wie die Kläger mit Recht geltend machen, haben sie aus diesem für [X.] besorgten Geschäft einen Erstattungsanspruch erworben, mit dem siegegenüber der [X.] die Aufrechnung erklären können, [X.] sich der [X.] mit Erfolg auf die erst rund ein Jahr später öffentlich [X.] gemachte Masseunzulänglichkeit berufen kann ([X.]Z 130, 38, 47).f) Entgegen der Ansicht der Kläger ist ihnen die Aufrechnung mit den [X.] und die Folgezeit entstandenen Ansprüchen auf Erstattung [X.] in einer Gesamthöhe von 25.301,73 DM verwehrt. Zwar [X.] diesen [X.]raum - anders als für das [X.], für das die Kläger entspre-chende Forderungen nicht erheben - die Grundsätze über die Umqualifizierungeiner Gesellschafterhilfe in funktionales Eigenkapital durch Stehenlassen nichtanwendbar. Gleichwohl können sie von dem [X.]n Ausgleich dieser Ko-sten nicht verlangen. Der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in [X.] stehende Einwand der Kläger, Rechtsfolge einer eigenkapitalersetzen-den Gebrauchsüberlassung sei allein ein Abzugsverbot der gewährten Hilfe,während sie als Gesellschafter zu darüber hinausgehenden Leistungen ("Zu-führungspflicht") nicht verpflichtet seien (vgl. [X.]Z 127, 17, 23), verhilft ihnenhinsichtlich der genannten Mietnebenkosten nicht zum Erfolg. Der [X.] ist ein Teil des bebauten Grundstücks mitsamt der für den [X.] erforderlichen [X.] ausgenommen diejenige mit elektrischer Energie - vermietet worden. Gegen-stand der in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Gesellschafterhilfe war- 10 -deswegen nicht allein ein Grundstücksteil, für den die GmbH selbst die not-wendigen Ver- und [X.] für Wasser, Entwässerung und Hei-zung schließen mußte, vielmehr hatten die Kläger als Vermieter für die Gewäh-rung dieser Einrichtungen zu sorgen. Daß die im Laufe des Jahres tatsächlichangefallenen Verbrauchs- und Betriebskosten und die dafür erhobenen Ab-schlagszahlungen nachträglich abgerechnet werden mußten, beschränkte [X.] der Kläger nicht, wie sie meinen, auf die Gebrauchsüberlas-sung allein des Grundstücks ohne die zugehörige Versorgung. Die Umqualifi-zierung dieser mietvertraglichen Pflichten in funktionales Eigenkapital er-streckte sich deswegen zwangsläufig auch auf die von den Klägern vertrags-gemäß zur Verfügung gestellte Versorgung, für die sie während der Dauer [X.] ebensowenig wie für die "Grundmiete" Zahlung verlangen [X.]) Dagegen gilt anderes für die Erstattungsansprüche wegen der [X.] für das I[X.] - IV. Quartal 1997 und das [X.] Quartal 1998 in einer Gesamt-höhe von 11.300,60 DM, die von den Klägern ebenfalls vergeblich zur [X.] gestellt worden sind. Aufgrund der zugunsten der Kläger gebotenenrevisionsrechtlichen Unterstellung ist davon auszugehen, daß die [X.] selbst für den Abschluß der notwendigen Versorgungsverträge zusorgen hatte und daß sie auch dementsprechend verfahren ist. Die Kläger sindzur Bezahlung der Stromkosten erst herangezogen worden, nachdem der [X.] den mit dem Energieversorger geschlossenen Vertrag gekündigt hatte.Da insofern - anders als bei den vorstehend unter f) behandelten anderen Ko-sten - nicht die Gebrauchsüberlassung einschließlich Stromversorgung ge-schuldet war, handelt es sich bei diesen Energiekosten um Aufwendungen, dieim Sinne der [X.]atsrechtsprechung als eine nach dem Eigenkapitalersatzrechtnicht geschuldete Zuführung von weiteren Gesellschafterleistungen [X.] -fen sind.h) Gegenüber der dem [X.]n zugesprochenen Gesamtforderunggegen beide Kläger von [X.] DM können diese, wie danach zu ihrenGunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist, mit folgenden [X.] - 782,34 DM (Kostenerstattung, Restbetrag lit b) 5.210,10 DM (Kostenerstattung, [X.]) 549,12 DM (Vollstreckungskosten, lit. d)21,801,93 DM (Chemikalienbeschaffung, lit. [X.] (Stromkosten, lit. g)39.644,09 [X.] Betrag übersteigt die zuerkannte [X.], ohne daßbezüglich der Verurteilung der beiden Kläger unterschieden werden müßte,weil das prozessuale Verhalten der Kläger dahin zu verstehen ist, daß sie [X.] einverstanden sind, daß der Kläger zu 2 auch insoweit die Aufrechnungerklärt, als die Gegenforderung der Gesamthand zusteht.- 13 -I[X.] Damit das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststel-lungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 370/98

26.06.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2000, Az. II ZR 370/98 (REWIS RS 2000, 1857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1857

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