Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 1 StR 384/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1172

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[X.] vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 11. April 2006 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und den Verfall von 75.000 • angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 [X.] 1. Nach den [X.]eilsfeststellungen erwarb der Angeklagte als Betreiber des Ladengeschäfts "S.

" von Anfang des Jahres 2001 bis Mitte des Jahres 2004 in acht Fällen von einem oder mehreren unbekannten Lieferanten zwischen 8,0 und 22,7 kg psilocybin- und psilocinhaltige Pilze mit einem Wirk-stoffgehalt von 0,08% [X.]. Er veräußerte die Pilze anschließend gewinn-bringend an gewerbliche und nichtgewerbliche Abnehmer, nachdem er sie [X.] trotz ihres unangenehmen fischigen Geruchs [X.] in "Duftdosen" und "[X.]" gefüllt hatte, um ihre Bestimmung für den [X.] zu verschleiern. Der Angeklagte erkannte die Strafbarkeit seines Verhaltens. 2 - 3 - 2. Unter Berufung auf das [X.]eil des [X.] vom 15. März 2006 [X.] 1 [X.] ([X.], 218) macht die Revision geltend, dass psilocybin- und psilocinhaltige Pilze nicht dem Anwendungsbereich des BtMG unterfielen. Bei den Pilzen habe es sich nicht um Pflanzen oder Pflanzen-teile im Sinne der [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen und somit nicht um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ge-handelt. Die Bedeutung des Wortes "Pflanze" habe sich gewandelt. Der allge-meine Sprachgebrauch gehe heute [X.] und auch schon bei Beginn der Tathand-lungen [X.] dahin, dass Pilze nicht zu den Pflanzen gehörten, vielmehr eine Orga-nismusgruppe sui generis bildeten. Es müsse nämlich "davon ausgegangen werden, dass es insbesondere unter den Angehörigen jüngerer Generation un-zählige strafmündige Bürger (gebe) –, denen die Annahme, zu den Pflanzen gehörten auch Pilze, völlig fremd" sei und "die deshalb nicht auf den Gedanken kämen, Pilze unter 'Pflanzen' einzuordnen" ([X.] [X.], 218, 219). Die Anwendung des BtMG auf nicht von den Anlagen erfasste Stoffe ver-stoße indessen gegen das verfassungsrechtliche Verbot strafbegründender A-nalogie (Art. 103 Abs. 2 GG). 3 I[X.] Die Revision ist unbegründet, auch wenn aus heutiger wissenschaftlicher Sicht Pilze keine Pflanzen sind, sondern biologisch eine eigenständige Katego-rie von Organismen darstellen. Denn auch im Tatzeitraum erfassten die [X.] gleichwohl den Umgang mit psilocybin- und psilocinhalti-gen Pilzen (so schon bisher die h.M.; vgl. [X.], 229; [X.]. vom 25. Juni 2002 [X.] 1 [X.]; BayObLGSt 2002, 33, 35; 2002, 135, 137 f.; [X.], [X.]. vom 14. Oktober 2003 [X.] Ss 396-397/03; [X.]/[X.], Verteidi-gung in Betäubungsmittelstrafsachen 4. Aufl. 2004 S. 4; Hügel/Junge/Lan-der/[X.], [X.]. [X.]. 2006 § 2 BtMG 4 - 4 - [X.]. 5, § 29 BtMG [X.]. 2.2.1; [X.]/[X.], BtMG 7. Aufl. 2002 § 1 [X.]. 34; [X.], BtMG 5. Aufl. 2001 § 2 [X.]. 18 f., Teil [X.] [X.]. 325; [X.], BtMG 2. Aufl. 2003 § 1 [X.]. 163). Hierzu bedarf es keiner Analogie; diese Pilze werden vielmehr von dem Pflanzenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und der [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März 2005 geltenden Fassungen erfasst. 1. Als spezielle Ausformung des Willkürverbots für die Strafgerichtsbar-keit verpflichtet das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG den [X.], die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressa-ten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen ([X.] 71, 108, 114; 73, 206, 234; 75, 329, 340 f.; 78, 374, 381 f.; [X.] NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141). Dieser strenge Gesetzesvorbehalt garantiert, dass im Bereich des Strafrechts nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet ([X.] 47, 109, 120; 71, 108, 114; 105, 135, 153; [X.] NJW 2005, 2140, 2141). Dies dient dem Schutz des Normadressaten, der in der Lage sein muss, anhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen muss für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkenn-bar sein ([X.] 71, 108, 115; [X.] NJW 2001, 1848, 1849). Hieraus folgt das Verbot strafbegründender oder -schärfender Analogie nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB ([X.] 14, 174, 185; 26, 41, 42; 64, 389, 393 f.). Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung, wobei dieser aus der Sicht des Normadressaten [X.] also grundsätz-lich nach dem allgemeinen Sprachverständnis der Gegenwart [X.] zu bestimmen ist ([X.] 71, 108, 115; 92, 1, 12; NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141; [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. 1995 [X.] ff.). 5 - 5 - 2. [X.] war auch für den Tatzeitraum darauf ge-richtet, bestimmte halluzinogen wirkende Pilze dem BtMG zu unterstellen. 6 a) Die [X.] enthält eine Liste der Wirkstoffe, welche nicht verkehrsfä-hige Betäubungsmittel darstellen; zu ihnen zählt auch Psilocybin und [X.]. Mit der 10. [X.], die am 1. Februar 1998 in [X.] trat, wurde die [X.] um die hier relevante Klausel (fünfter Gedankenstrich am Ende der Anlage) er-gänzt. Hiernach unterfielen der [X.] auch "Pflanzen und Pflanzenteile – mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten ([X.]n, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen". Mit der am 1. Juli 2001 in [X.] getretenen 15. [X.] wurde die Klausel ergänzt unter ande-rem um "Pilzmycelien –, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten ([X.]n geeignet sind". Seit der 19. [X.], in [X.] getreten am 18. März 2005, bezieht sich die Klausel in der heute gültigen Fassung allgemein auf "Organismen". 7 b) Der Verordnungsgeber wollte mit der im Jahr 1998 eingeführten [X.] den Anwendungsbereich des BtMG auf die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelisteten Wirkstoffe auch in ihrer natürlich vorkommenden Form erstrecken. Mit dem Begriff der "Pflanzen" sollten [X.] seinerzeit selbstverständ-lich [X.] auch Pilze erfasst werden. So nennt die Begründung als Beispiel "[X.]" ([X.]. 881/97 S. 40). Die Wortwahl im Anlagentext erfolgte auf der Grundlage der Einteilung des [X.] in höhere und niedere Pflanzen, wobei die Pilze zu letztgenannten gezählt wurden ([X.] aaO § 2 [X.]. 18). 8 Auch aus der Erweiterung der Klausel im Jahr 2001 ergibt sich [X.] entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers [X.], dass der Verordnungs-geber nach wie vor davon ausging, Pilze seien vom Pflanzenbegriff erfasst. Die 9 - 6 - Erweiterung diente dazu, den Anwendungsbereich des BtMG auf bestimmte Organismen zu erstrecken, welche selbst noch keine der aufgelisteten Wirkstof-fe enthalten, ihrerseits aber der Gewinnung von derartigen Wirkstoffen [X.] Organismen dienen. Da der Verordnungsgeber die Pilzfruchtkörper [X.] umgangssprachlich mit Pilzen gleichgesetzt [X.] vom Pflanzenbegriff erfasst sah, erstreckte er den Anwendungsbereich des BtMG folgerichtig unter ande-rem auf diese Fruchtkörper hervorbringende [X.], also die gewöhnlich nicht sichtbar im Boden befindlichen Pilzgeflechte; exemplarisch für den erwei-terten Anwendungsbereich genannt sind in der Verordnungsbegründung dem-entsprechend "[X.] zur Gewinnung psilocybinhaltiger Pilze" ([X.]. 252/01 S. 45). Mit der [X.] bezweckte der Verordnungsgeber le-diglich eine Klarstellung. Der Begründung zufolge wird durch "die Neufassung – klargestellt, dass Pilze, sofern sie ([X.] enthalten, die in einer der Anlagen genannt sind, Betäubungsmittel sind" ([X.]. 958/04 S. 4). 10 3. Der Wortlaut der den Anwendungsbereich des BtMG bestimmenden Regelungen der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BtMG i.V.m. der [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März 2005 geltenden Fassungen war auch geeignet, dem Normadressaten den gesetzgeberischen Willen, auch den Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen unter Strafe zu stellen, zu vermitteln. Die [X.] war nicht überschritten, da eine derartige [X.] im Tatzeitraum vom aus der Sicht des Normadressaten erkennbaren Wortsinn des Terminus "Pflanze" gedeckt ist, für ihn also jedenfalls das Risiko einer Strafbarkeit erkennbar war. 11 a) Bereits die Gesetzessystematik weist deutlich darauf hin, dass auch Pilze vom Pflanzenbegriff des BtMG (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) umfasst 12 - 7 - sind. Die Bestimmung des [X.] hat nicht isoliert, sondern im Zusammen-hang des [X.] zu erfolgen; das heißt hier vor dem Hintergrund, dass nach der [X.] aF zu § 1 Abs. 1 BtMG Pflanzen nur dann dem Anwen-dungsbereich des BtMG unterfallen, wenn sie eine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, umgekehrt Psilocybin und [X.] in natürlicher Form ausschließlich in Pilzen vorkommen (Uchtenhagen in Kreuzer [Hrsg.], Handbuch des [X.] 1998 § 1 [X.]. 82). Hinzu kommt, dass die betreffende Klausel der [X.] in der Fassung, die sie aufgrund der 15. [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 17. März 2005 hatte, ausdrücklich "Pilzmycelien" erfasst, die keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, aber ihrerseits zur Gewinnung von "Organismen" (also auch Pilzfruchtkörpern) mit diesen Wirkstoffen geeignet sind. Dass der verständige Leser des [X.] ernsthaft annehmen konnte, der Umgang mit [X.] zum Zweck der Gewinnung von psilocybin- oder psi-locinhaltigen Pilzfruchtkörpern unterfalle dem BtMG, beim Umgang mit diesen Pilzfruchtkörpern selbst bestehe aber kein Risiko, sich strafbar zu machen, liegt fern. b) Die Bedeutung des Pflanzenbegriffs ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen und nicht anhand der spezifisch wissenschaftli-chen Terminologie in der Biologie. Der Einwand, es sei ausnahmsweise eine [X.] Begriffsbestimmung geboten und Pilze seien daher vor Inkrafttreten der 19. [X.] nicht erfasst gewesen, da die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG genannten Begriffe allesamt wissenschaftlicher Art seien (so [X.], 360, 361), dringt nicht durch. Denn die Anlagen wenden sich, da sie strafbegründende Wirkung haben, auch an den Bürger und berücksichtigen [X.] trotz der Komplexität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über Betäubungsmittel [X.] dessen Sprachverständnis. So sind dort etwa für die Wirkstoffe nicht nur die chemischen Namen, was für eine wissenschaftliche Klassifikation ausreichend wäre, genannt. Vielmehr finden sich auch [X.] - 8 - schaftlich nicht eindeutige Bezeichnungen ("Trivialnamen"). Überdies könnte der Pflanzenbegriff in der [X.] nicht anders bestimmt werden als in § 2 BtMG, der jedenfalls keine spezifisch wissenschaftliche Terminologie enthält. Aber selbst die auf der [X.]n Terminologie beru-hende Argumentation greift zu kurz. Zwar ist in der Biologie mittlerweile aner-kannt, dass Pilze als eine eigene Organismengruppe neben den ([X.] stehen. Diese Abgrenzung wird jedoch nicht trennscharf durchgehalten. So wird die Pilzkunde (Mykologie) auch weiterhin als ein Teilgebiet der Botanik (Pflanzenkunde) angesehen. Botanische Standardwerke widmen sich nach wie vor in eigenen Abschnitten den Pilzen; beispielhaft finden sich dort folgende Aussagen: "Steht eine Pflanzengruppe im Mittelpunkt des – Interesses, so er-folgt die Benennung botanischer Teildisziplinen nach dieser, so bei der Algolo-gie, Mykologie ..." (Jäger/[X.]/[X.], Botanik 5. Aufl. 2003 S. 6); oder: "Zum Pflanzenreich werden herkömmlicherweise auch die Pilze gestellt" (Stras-burger, Lehrbuch der Botanik 35. Aufl. 2002 S. 1). Ferner werden Pilze etwa unter dem Oberbegriff "Pflanzenorganismen" behandelt (vgl. [X.]/ [X.]/[X.], Botanik 5. Aufl. 2005 S. 267 ff.), oder Pilzen wird der Begriff der höheren Pflanzen gegenübergestellt (vgl. [X.], Lehrbuch der Geobotanik 2. Aufl. 2004 S. 343; aus der älteren Lit. [X.], [X.] 3. Aufl. 1996 [X.]. 412; [X.], Wörterbuch der Botanik 1996 S. 281 Stichwort "Pflanzenreich"). Im Übrigen hat die auf einer naturwissenschaftlichen Fach-sprache beruhende biologische Systematik in den allgemeinen Sprachgebrauch nur fragmentarisch Eingang gefunden. 14 c) Wenngleich die teilweise uneinheitliche Terminologie in der Biologie zwar einen Hinweis auf die Bestimmung der [X.] [X.] nämlich in einem weiten Sinn [X.] geben kann, kommt es letztlich entscheidend auf den möglichen Wortsinn nach dem allgemeinen Sprachverständnis an. Der Pflanzenbegriff 15 - 9 - [X.] zumal im Kontext der [X.] aF zu § 1 Abs. 1 BtMG [X.] schließt daher nicht schon deshalb psilocybin- bzw. psilocinhaltige Pilze aus, weil die biologische Terminologie inzwischen [X.] wenn auch nur teilweise und stark vereinfacht [X.] Ein-gang in zahlreiche Nachschlagewerke und Lehrbücher gefunden hat (so aber [X.] [X.], 218). Dies besagt nämlich noch nicht, dass mit dem Wort "Pflanzen" umgangssprachlich gleichwohl nicht auch Pilze gemeint sein können. Denn Nachschlagewerke und Lehrbücher können zwar den [X.] Sprachgebrauch prägen, die dort verwendete Terminologie spiegelt ihn aber häufig nicht genau wider und gibt mithin keine sichere Auskunft über [X.] aktuellen Stand. Vor dem Hintergrund der Einteilung der lebenden Natur mittels des Be-griffspaars Flora und Fauna werden die Pilze (Pilzfruchtkörper) wegen ihrer für den Laien augenscheinlichen Nähe zu den Pflanzen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vielmehr nach wie vor [X.] jedenfalls im Tatzeitraum [X.] diesen zugeordnet. Immerhin kauft man Pilze auch gemeinhin beim Obst- und Gemü-sehändler. Bestätigt wird die Zuordnung durch eine Recherche im [X.], das jedermann zur Veröffentlichung eigener Texte zugänglich ist und das deshalb umfassender Auskunft über das gesamte Spektrum des aktuellen Sprach-gebrauchs geben kann. Dort finden sich zwar durchaus etliche Webseiten, auf denen darauf hingewiesen wird, dass Pilze [X.] aus wissenschaftlicher Sicht [X.] keine Pflanzen seien, selbst dort aber auch mit dem Zusatz, dass Pilze irrtüm-lich (d.h. umgangssprachlich) immer noch den Pflanzen zugerechnet werden (vgl. d. Nachw. bei [X.], [X.]. vom 15. März 2006 [X.] 1 [X.], teil-weise nicht abgedruckt in [X.], 218). Auf anderen Webseiten werden Pilze hingegen wie selbstverständlich als Pflanzen bezeichnet (vgl. d. Nachw. in der Antragsschrift der Generalbundesanwältin vom 16. August 2006 sowie exemplarisch "[X.] Wörterbuch" bei www.wissen.de unter dem Stich-wort "Pilz": "Pflanze ohne Chlorophyll, die von organischen Stoffen lebt ..."). 16 - 10 - II[X.] Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens wird auf die [X.] auch im Übrigen zutreffenden [X.] Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer [X.] verwiesen. 17 Nack Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 384/06

25.10.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 1 StR 384/06 (REWIS RS 2006, 1172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1172

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