Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 33 W (pat) 39/10

33. Senat | REWIS RS 2012, 10321

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CTC" - teilweise Freihaltungsbedürfnis und fehlende Unterscheidungskraft -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 034 491.1

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterin Dr. Hoppe am 10. Januar 2012

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 vom 11. Dezember 2008 und vom 9. Februar 2008 insoweit aufgehoben als die Eintragung versagt wurde in Bezug auf die Waren der Klasse 1: „Kohlenhydrate“; „Milchfermente für chemische Zwecke“; Waren der Klasse 5: „Enzyme, Proteine, Antikörper, Zellen, Mikroorganismen sowie Fragmente, Fraktionen, Bestandteile und Lysate davon als Nahrungsergänzungsmittel“; „Milchfermente für medizinische Zwecke“ und für die Dienstleistung der Klasse 44: „Schönheitspflege für Menschen und Tiere“.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 28. Mai 2008 hat die Anmelderin die Wortmarke

2

[X.]

3

angemeldet u. a. für folgende, nach teilweiser Schutzgewährung noch verfahrensgegenständliche Waren und Dienstleistungen:

4

Klasse 1:

5

„[X.]hemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Bakterien- und Zellpräparate sowie Bestandteile, Fragmente, Fraktionen und Lysate davon, außer für medizinische oder tierärztliche Zwecke; bakteriologische und zellhaltige Präparate, außer für medizinische oder tierärztliche Zwecke; biologische Mittel fürs Labor, chemische Erzeugnisse für Laboranalysen; chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke; chemische und biologische Reagenzien, ausgenommen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Diagnostikmittel, ausgenommen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Enzyme, Proteine und entsprechende Präparate für gewerbliche Zwecke; Fermente für chemische Zwecke; Kohlenhydrate; Kulturen von Mikroorganismen und Zellen sowie Bestandteile, Fragmente, Fraktionen und Lysate davon, ausgenommen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; [X.] für die biotechnologische Herstellung von Proteinen und Peptiden, bestehend im Wesentlichen aus biologischen Zellen; Milchfermente für chemische Zwecke.

6

[X.]:

7

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide, insbesondere Adjuvantien für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke; biologische Präparate für medizinische Zwecke; Enzyme, Proteine, Antikörper, Zellen, Mikroorganismen sowie Fragmente, Fraktionen, Bestandteile und Lysate davon für medizinische Zwecke und als Nahrungsergänzungsmittel; Kulturen von Mikroorganismen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Kulturen von Zellen, insbesondere von humanen Zellen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Mikroorganismen, Zellen sowie Fragmente, Fraktionen, Bestandteile und Lysate von Mikroorganismen oder Zellen enthaltende Erzeugnisse für pharmazeutische und veterinärmedizinische Zwecke; [X.], nämlich biotechnologisch erzeugte Arzneimittel und biotechnologisch hergestellte pharmazeutische Erzeugnisse; Milchfermente für medizinische Zwecke.

8

[X.]:

9

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleitungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; biologische Forschung; Dienstleistungen eines chemischen oder biologischen Labors; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Bakteriologie, Zellbiologie, Antikörpertechnologie, [X.]hemie, Immunologie, Kosmetik von [X.]n, insbesondere für Proteine und Peptide; Qualitätsprüfung; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte und Technologien für Dritte; technische und wissenschaftliche Beratung; Forschung und Entwicklung im Bereich Glycomics, [X.], Entwicklung und Optimierung von Zellen, Zelllinien und Mikroorganismen, Antikörper-Engineering, optimierter [X.], [X.], Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; Forschung, Qualitätskontrolle, technische Beratung und Produktentwicklung im Bereich Proteine, Antikörper, Mikroorganismen und Zellen; Forschung und Entwicklung im Bereich der Mikroorganismen und Zellen.

Klasse 44:

Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Beratungen in der Pharmazie; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Durchführung wissenschaftlicher und klinischer Untersuchungen; Ernährungsberatung; Gesundheitsberatung.“

Die Markenstelle für Klasse 1 hat insoweit die Wortmarke mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 [X.] dem Erinnerungsbeschluss vom 9. Februar 2010 wegen des Vorliegens von [X.]n nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Die Erstprüferin hat hierzu unter Bezugnahme auf die vorhergehenden Beanstandungsbescheide ausgeführt, [X.] das angemeldete Zeichen „[X.]“ die Abkürzung für das Antibiotikum „[X.]“ sei. Es handle sich um die [X.] Abkürzung für „[X.]e“, die vom angesprochenen Verkehr mit dieser Bedeutung verstanden werde. Unter den allgemeinen Verbrauchern seien auch [X.], wie Biologen, [X.]hemiker, Ärzte und Apotheker angesprochen, die den in dem Zeichen enthaltenen Hinweis auf das Antibiotikum [X.] ohne weiteres erkennen würden. Auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet würden auf Grund der Vielzahl komplizierter Begriffe statt dieser häufig deren Abkürzungen verwendet, so [X.] der angesprochene [X.] ohne weiteres darauf schließe, [X.] es sich auch bei „[X.]“ um eine Abkürzung für [X.] handele. Im Übrigen sei „[X.]“ die gängige Abkürzung für [X.], was sich aus der durchgeführten [X.]recherche mit zahlreichen Belegen einer solchen Verwendung der Abkürzung ergebe. Mit der Bedeutung „[X.]“ beschreibe das begehrte Zeichen die zurückgewiesenen Waren der Klasse 1 bezüglich deren Verwendungszweck und Bestimmung, da diese für die Herstellung von [X.] geeignet sein könnten. Die Waren der [X.] würden teils hinsichtlich der Art, soweit es sich um pharmazeutische Präparate, Arzneimittel handele, teils hinsichtlich deren Bestandteilen und teils hinsichtlich deren Verwendungszweck und Bestimmung (z. B. Mikroorganismen, Kulturen zur Herstellung von [X.]) beschrieben. Die Dienstleistungen der [X.] und 44 würden die Bezeichnung „[X.]“ dahingehend beschreiben, [X.] diese Dienstleistungen einen thematischen Bezug zu dem Antibiotikum „[X.]“ hätten, sei es durch industrielle Forschungsdienstleistungen zur Weiterentwicklung des Stoffes oder veterinärmedizinische Dienstleistungen, die unter Verwendung von [X.] erbracht würden.

Weitere Bedeutungen der Abkürzung von „[X.]“, etwa im Sinne von „[X.]“ würden ebenfalls nur einen Sachhinweis darauf enthalten, [X.] die Waren diesen Stoff enthielten. Andere Bedeutungen, wie etwa „clinical trial certificate“ oder „common toxicity criteria“ oder „computer-aided tomographic cisternogram“ würden im Hinblick auf die begehrten Waren und Dienstleistungen keinen erkennbaren Sinngehalt ergeben.

Die Erinnerungsprüferin hat weiter die Auffassung vertreten, [X.] der Begriff „[X.]“ auf das Antibiotikum [X.] hinweise. Die zurückgewiesenen Waren könnten diesen Wirkstoff enthalten, ihn analysieren, seiner Herstellung dienen usw. Die Dienstleistungen könnten der Forschung darüber dienen, er könne bei der Erbringung dieser Dienstleistungen verwendet werden u. ä. Diätetische Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel könnten darauf analysiert werden, ob sie die zulässigen Werte solcher Antibiotika, die sie möglicherweise enthielten, nicht überschritten. So gebe es Nachweise von Antibiotika in Nutzpflanzen, die gemessen werden müssten. Auch chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft könnten diesen Wirkstoff enthalten. Er werde z. B. in der Schweinemast eingesetzt. Damit beschreibe das begehrte Zeichen lediglich Art und Inhaltsstoffe der Waren bzw. das Thema der Dienstleistungen. Als Fachabkürzung und beschreibende Angabe für das Antibiotikum [X.] könne es nicht monopolisiert werden.

Eine Mehrdeutigkeit der Abkürzung sei nicht ersichtlich, da keine andere sinnvolle Bedeutung der Abkürzung erkennbar sei. Eine häufige und zahlreich nachweisbare Verwendung der Abkürzung sei nicht erforderlich. Es seien auch keine Gedankenschritte erforderlich, um den Sinn der Abkürzung zu erkennen, da es sich um eine Fachabkürzung handele, die den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei. Auch als englischsprachige Abkürzung werde sie für den internationalen Verkehr gebraucht und sei daher freihaltungsbedürftig. Im Übrigen werde der Begriff „[X.]“ bereits im genannten Sinne verwendet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, [X.] die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen „[X.]“ nicht als Abkürzung für [X.] auffassen würden. Die Abkürzung sei in einschlägigen Nachschlagewerken im Bereich der Medizin, Pharmazie, Biologie und [X.]hemie nicht auffindbar, weshalb es sich nicht um eine allgemein anerkannte Fachabkürzung handele. Auch in den von der Markenstelle übersandten Dokumenten werde zunächst die vollständige Bezeichnung des Antibiotikums ([X.]) und erst danach die Abkürzung „[X.]“ genannt, um diese für den Leser verständlich zu machen. Eine derartige Darstellungsweise wäre nicht erforderlich, wenn es sich um eine allgemein bekannten Fachabkürzung handeln würde. Selbst wenn jedoch „[X.]“ eine Abkürzung für [X.] darstelle, müsse der Verbraucher zunächst mehrere gedankliche Analyseschritte vornehmen, um von dem Zeichen „[X.]“ auf bestimmte Eigenschaften der begehrten Waren und Dienstleistungen zu kommen. So müsse dieser zunächst erkennen, [X.] „[X.]“ eine Abkürzung darstelle, [X.] die Abkürzung für „[X.]“ stehe, [X.] es sich dabei um ein Antibiotikum handele, [X.] die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen dieses Antibiotikum zum Gegenstand hätte, [X.] diese Angaben eine Information über die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Bestandteile der beanspruchten Waren darstellten und worin diese Information bestehe. Die Notwendigkeit derartiger Analyseschritte widerspreche einer unmittelbar beschreibenden Eigenschaft. Ferner sei nicht ersichtlich, welche Information die Bezeichnung „[X.]“ im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen enthalte. Unter den Klassen 1 und 5 seien Waren zurückgewiesen worden, die nicht oder bestenfalls weit entfernt mit Antibiotika in Zusammenhang stehen würden. Insoweit sei es abwegig zu vermuten, [X.] käme als Inhaltsstoff dieser Waren in Frage oder die Waren könnten zur Analyse oder Herstellung von Antibiotika verwendet werden. So bestehe offenkundig kein Zusammenhang zwischen [X.] und den Waren: „Enzyme, Proteine und Kohlenhydrate“. Auch für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] und 44 sei kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Antibiotikum „[X.]“ gegeben. Zum Beispiel sei für die Dienstleistung „Ernährungsberatung“ vollkommen unklar, welches Merkmal hier beschrieben werden solle.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 vom 11. Dezember 2008 und vom 9. Februar 2010 aufzuheben, soweit darin die Eintragung zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 29. September 2011 hat der Senat die Anmelderin unter Vorlage von Belegen aus dem [X.] (im folgenden zitiert als „Anlagen“) darauf hingewiesen, [X.] die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats im Hinblick auf verschiedene Waren und Dienstleistungen keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des [X.] und der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen begründet, im Übrigen ist sie erfolglos, da der angemeldeten Marke insoweit die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 1 [X.] entgegen stehen.

1.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Bei der Auslegung der absoluten [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] (Richtlinie des [X.] und des [X.] 2008/95/[X.]) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) - [X.] m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der [X.] zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten ([X.] GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - [X.]). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten [X.] - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, [X.] bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - [X.]; [X.] [X.], 146 (Nr. 31) - [X.]; [X.] [X.], 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; [X.] [X.], 680 (Nr. 35 - 36) - [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.).

b) Bei der Prüfung von [X.]n ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] [X.], 428 (Nr. 65) - [X.]).

Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise eher an Fachkreise, so z. B. die Waren für gewerbliche Zwecke, [X.], Recherche- und Entwicklungsdienste, technische Beratung und Produktentwicklung, teilweise aber zusätzlich auch an Endverbraucher. Auszugehen ist dabei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - [X.]/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 23 ff.). Für das Vorliegen eines [X.]s genügt es, wenn entweder [X.] und/oder Endverbraucher das Zeichen als beschreibenden Hinweis auffassen ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - [X.]/[X.]).

c) Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist das begehrte Zeichen für zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

(1) Die Buchstabenfolge „[X.]“ wird in Abkürzungslexika und in einer Vielzahl von Abhandlungen als Abkürzung für [X.] ([X.] 22 H 23 [X.]IN2 O8) verwendet ([X.] 14, 16, 17, 80 VA, vgl. Anlagen zu den [X.] vom 28. Juli 2008 und 10. Oktober 2008, Anlagen [X.]2, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], vgl. [X.]). [X.] ist ein Antibiotikum, das als Stoffwechselprodukt aus dem Mikroorganismus Streptomyces aureofaciens hervorgeht. Es war das zuerst entdeckte Antibiotikum aus der Klasse der Tetracycline.

Antibiotika sind entweder natürlich gebildete Stoffwechselprodukte von Pilzen oder Bakterien oder synthetisch hergestellte Substanzen, die das Wachstum von anderen Mikroorganismen hemmen oder diese abtöten (Anlage [X.]). [X.] wirkt, indem es die Herstellung von Eiweißen in den Bakterien (Proteinsynthese) hemmt (Anlage [X.], [X.]). Antibiotika eignen sich sowohl für medizinische und pharmazeutische Zwecke (zur Bekämpfung bakterieller, pilzlicher und viraler Krankheitserreger, [X.], [X.]ytostatika) als auch für den Einsatz als [X.], zur Pilzbekämpfung (Fungizide) gegen Brandkrankheiten (Herbizid) und Schädlinge (Pestizid), zur Konservierung von Nahrungsmitteln, als [X.] ([X.]) und als Masthilfsmittel (Ergotropika) (Anlage [X.]).

In der Humanmedizin wird [X.] z. B. zur Behandlung bakteriell infizierter Wunden bzw. bei Infektionen des äußeren Auges durch verschiedene Bakterienstämme eingesetzt. In der Veterinärmedizin werden [X.]-Präparate häufig zur Behandlung bei Infektionen des Respirations-, Urogenital- und des [X.] eingesetzt. [X.] wird vom Tier kaum abgebaut und daher fast vollständig ausgeschieden (Anlage [X.]). Nach [X.] ([X.]/EWG Nr. 2377/90) gelten [X.] für die Belastung von Fleisch- und Milchprodukten. Mit dem Verteilen der Gülle auf Feldern wird [X.] vom Boden und von Nutzpflanzen aufgenommen und gelangt so in die Nahrungskette des Menschen (Anlage [X.], [X.]). Dies ist im Hinblick auf häufige Resistenzbildungen gegen [X.] sehr problematisch. Die Wirkungen von [X.] sind daher Gegenstand vieler wissenschaftlicher Untersuchungen und Forschungen (vgl. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]). [X.] kann z. B. die Fruchtbarkeit beeinträchtigen und das Kind im Mutterleib schädigen (Anlage [X.]).

(2) Insgesamt ist daher [X.] ein bedeutsames Antibiotikum, das gerade aufgrund der Rückstandsproblematik eine große Bekanntheit über den pharmazeutischen Einsatz hinaus genießt. Für einen Großteil der begehrten Waren und Dienstleistungen ist es daher als Merkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] geeignet. Diese Merkmalsbezeichnung wird der angesprochene Verkehr auch ohne zusätzliche analysierende Gedankenschritte erkennen, selbst wenn ihm nicht die vollständige Bezeichnung [X.], sondern nur deren gängige Abkürzung „[X.]“ in Zusammenhang mit diesen Waren begegnet.

Auch Abkürzungen können als beschreibende Art- oder Beschaffenheitsangaben in Betracht kommen, zumal bei der Typisierung von Waren oder Dienstleistungen häufig eine möglichst knappe und griffige Ausdrucksweise bevorzugt wird (ebenso: [X.], 41 (43) - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 264 m. w. N.). Insbesondere besteht ein Bedürfnis nach Abkürzungen, wenn der vollständige Begriff dem Verkehr schwer aussprechbar erscheint ([X.], 41 (43) - [X.]), was bei dem Wort „[X.]“ anzunehmen ist. Auch Abkürzungen sind daher schutzunfähig, soweit diese - wie hier - für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind und ebenso wie die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe eingesetzt werden können (im Ergebnis ebenso: [X.] GRUR 2006, 229 (Nr. 70) - BioID; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 264 m. w. N.). Die Abkürzung „[X.]“ ist insbesondere für den (auch) angesprochenen [X.] verständlich, weil es sich um eine gängige Abkürzung für ein wichtiges Antibiotikum handelt. Für die Annahme einer beschreibenden Angabe genügt es, wenn nur die angesprochenen Fachkreise die Merkmalsbezeichnung der begehrten Marke erkennen ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - [X.]/[X.]), so [X.] es unerheblich ist, wenn Endverbraucher die Abkürzung nicht verstehen.

(3) Im Hinblick auf medizinische/veterinärmedizinische und pharmazeutische Produkte und Erzeugnisse und die in engem Zusammenhang damit stehenden Waren der [X.], mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren, liegt das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor. [X.] ist insoweit der medizinische bzw. chemische Fachbegriff für ein Antibiotikum und bezeichnet damit die chemische Zusammensetzung und/oder Wirkung dieser medizinischen, chemischen oder biologischen Produkte/Erzeugnisse.

Es sind verschiedene Medikamente mit der Substanz [X.] auf dem Markt erhältlich (siehe [X.] und [X.]). Die Abkürzung „[X.]“ für „[X.]“ ist gerade in der Medizinbranche verbreitet und wird durch das Auffinden der Abkürzung in verschiedenen [X.] (vgl. Blatt 14, 16, 17, 80 VA) und durch die Benutzung in einer Vielzahl von Abhandlungen belegt (Anlagen [X.]2, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]). Die angesprochenen medizinischen [X.] (Ärzte, Apotheker, Wissenschaftler, Pharmazeuten, [X.]hemiker) werden die Abkürzung daher ohne weiteres als Bezeichnung eines Medizinproduktes mit der Substanz „[X.]“ erkennen. Dem steht auch nicht entgegen, [X.] die Abkürzung in den meisten Texten erläutert wird, indem zunächst der vollständige Begriff „[X.]“ genannt wird. Eine derartige Erläuterungstechnik könnte zwar theoretisch gegen ein automatisches Verkehrsverständnis sprechen, die Häufigkeit der verwendeten Abkürzung und deren Nennung in [X.] belegt aber, [X.] der [X.] die Abkürzung zumindest dann verstehen wird, wenn es sich um Produkte handelt, deren Zusammenhang zu Antibiotika erkennbar ist, wie es insbesondere bei pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen der Fall ist.

(4) Für die begehrten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44, mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistung, liegt ebenfalls das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor, denn „[X.]“ kann deren Thema, Inhalt oder Gegenstand sein, zumal [X.] ein Antibiotikum ist, das neben der Medizin in zahlreichen anderen Bereichen Verwendung findet und aufgrund der Rückstands- und Resistenzproblematik Gegenstand zahlreicher Untersuchungen ist (s. o.). So kann z. B. die Dienstleistung „Ernährungsberatung“ darüber informieren, welche Nahrungsmittel Rückstände von [X.]hlortetracylin aufweisen.

(5) Dem Vorliegen des [X.]s steht nicht entgegen, [X.] die Abkürzung auch andere Bedeutungen haben kann (z. B. „[X.]“ für [X.] - Anlage [X.]1). Ein Zeichen ist nämlich bereits dann beschreibend, wenn es in einer seiner Bedeutungen eine inhaltliche Aussage über das angemeldete Produkt enthält ([X.] [X.], 146 (Nr. 32) - [X.]; [X.] [X.], 680 (Nr. 38) - [X.]). Dieser Grundsatz gilt - entgegen der Auffassung der Anmelderin - in gleicher Weise für Abkürzungen ([X.]. 2004, 328 (Nr. 36) - [X.]; vgl. [X.]. 2008, 838 (Nr. 25 - 30, 36, 37; vgl. dazu auch: Ströbele/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 325).

2.

Auch bei den übrigen Waren der Klassen 1 und 5, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit Antibiotika stehen können, ist der Bezug zwischen der jeweiligen Ware und dem Antibiotikum [X.] so eng, [X.] der angesprochene [X.] die Bedeutung der Abkürzung „[X.]“ verstehen wird. Selbst wenn man dem Zeichen insoweit aber keine unmittelbar beschreibende Sachangabe beimessen würde, besteht zumindest ein so enger beschreibender Bezug, [X.] der in [X.] belegten Abkürzung „[X.]“ für [X.] die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR Int. 2005, 135 (137 Nr. 29) [X.]; [X.] [X.], 428 (429 f. Nr. 30 f.) [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2005, 1042 (1043 Nr. 23, 24) [X.]; [X.] [X.], 943 (944 Nr. 23) SAT.2; [X.], 710 (Nr. 12) [X.]). Der Verbraucher kann erwarten, [X.] die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über ([X.], [X.], 943 (Nr. 23, 27) SAT.2).

Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern ([X.] [X.], 1027 (Nr. 45) DAS [X.] DER BEQUEMLI[X.]HKEIT; [X.] GRUR 2003, 604 ([X.]); [X.]; [X.] GRUR 2003, 58 (Nr. 20) [X.]ompanyline).

b) Die hier beanspruchte Buchstabenfolge „[X.]“ ist bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihr im Hinblick auf die noch verfahrensgegenständlichen Produkte mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen.

Einer Wortmarke, die [X.]. 3 Abs. 1 Buchstabe c [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen ([X.] [X.], 674 ([X.]) Postkantoor; [X.] [X.], 680 (Nr. 19) [X.]). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, [X.] der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.], 710 (Nr. 16) [X.]; [X.], 850 (Nr. 19) [X.] w. N.), so [X.] dem Zeichen „[X.]“ im Hinblick auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen schon aus diesem Grund die Unterscheidungskraft fehlt. Aber auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar bezeichnen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, [X.] der Verkehr den sachbezogenen Bedeutungsinhalt erfasst und in der angemeldeten Marke deshalb nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.] [X.], 674 (Nr. 70, 86) Postkantoor; [X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) [X.]; [X.], 952 (Nr. 10) [X.]). Wenngleich der Verhinderung einer Monopolbildung im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] keine eigenständige Bedeutung zukommt, bleibt festzustellen, [X.] die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, [X.] in [X.] nachweisbare Abkürzungen mit Sachbezug zu den begehrten Produkten nicht einseitig zur Markennutzung monopolisiert werden, sondern jedermann zur freien Verfügung stehen. Schon aus diesem Grund werden die hier angesprochenen Verkehrskreise die Abkürzung „[X.]“ in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen, die einen erkennbaren Bezug zu [X.] haben können, nur als solche, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft der betroffenen Produkte aus einem bestimmten Unternehmen wahrnehmen. Selbst wenn daher nicht alle Waren zur unmittelbaren Merkmalsbezeichnung geeignet sein sollten, ist - mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen - zumindest von einem so engen Sachbezug auszugehen, [X.] dem begehrten Zeichen die herkunftshinweisende Funktion fehlt. Ein erkennbarer enger Sachbezug zwischen der abgekürzten Fassung von [X.] und den weiteren angemeldeten Produkten liegt im zu entscheidenden Fall vor, denn mit Ausnahme der im Tenor genannten weisen alle Produkte eine hinreichend enge Verbindung zu [X.] auf, insbesondere:

- [X.]hemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke (Klasse 1):

Bei [X.] handelt es sich um eine chemische Verbindung und damit um ein chemisches Erzeugnis (Anlage [X.]), weshalb insoweit lediglich die Gattung der Ware präzisiert wird. Aus den Anlagen [X.]+[X.] ergibt sich zudem, [X.] [X.] gewerblich gehandelt wird. Des Weiteren handelt es sich um eine Laborchemikalie (Anlage [X.]). Aus Anlage [X.] ergibt sich [X.] [X.] für wissenschaftliche Zwecke, beispielsweise für Bilanzstudien an Legehennen eingesetzt wird. Die Anlage [X.] beschreibt wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss von Antibiotika, u. a. [X.] auf die Keimung und das Wachstum von Pflanzen. Darüber hinaus beschreibt die Anlage [X.] die Verwendung von [X.] zur Messung des [X.]alciumstroms in intrazellularen Speichern (beispielsweise dem Endoplasmatischen [X.]). In Anlagen [X.]+[X.] werden Rückstandsanalysen zum Nachweis von [X.] in Fleisch und Getreideproben beschrieben. Für derartige wissenschaftliche Laboranalysen wird der nachzuweisende Stoff ([X.]) in hochreiner Form als Standard benötigt (vgl. Anlagen [X.], [X.]). [X.] eignet sich wegen seiner maststeigernden Wirkung (Ergotropika) zudem zur Anwendung in der Tiermast (Legehennen bzw. Schweinemast) (Anlagen [X.],11,12, [X.]). Schließlich behandelt die Anlage [X.] eine Untersuchung des Einflusses von [X.] auf das Wachstum von Kopfsalat (

- Bakterien- und Zellpräparate sowie Bestandteile, Fragmente, Fraktionen und Lysate davon, außer für medizinische oder tierärztliche Zwecke und bakteriologische und zellhaltige Präparate, außer für medizinische oder tierärztliche Zwecke (Klasse 1):

[X.] wird aus

- Biologische Mittel fürs Labor, chemische Erzeugnisse für Laboranalysen (Klasse 1):

In Anlagen [X.]+[X.] werden Rückstandsanalysen zum Nachweis von [X.] in Fleisch und Getreideproben beschrieben. Für derartige Laboranalysen wird der nachzuweisende Stoff ([X.]) in hochreiner Form als Standard benötigt. Darüber hinaus beschreibt die Anlage [X.] die Verwendung von [X.] zur Messung des [X.]alciumstroms in intrazellularen Speichern (beispielsweise dem Endoplasmatischen [X.]). Da [X.] aus Bakterien gewonnen werden kann, handelt es sich zudem auch um ein „biologisches Mittel“.

- chemische biologische Reagenzien, ausgenommen für  medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke (Klasse 1):

Es existieren bestimmte „[X.]“, die als Signalreagenz zur Bestimmung von [X.] in einer Produktprobe dienen (Anlagen [X.], [X.]).

- Diagnostikmittel, ausgenommen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke (Klasse 1):

Wie bereits oben erwähnt, beschreiben die Anlagen [X.]+[X.] die Rückstandsanalytik von [X.] in Fleisch und Getreideproben. Anlage [X.] ist eine Produktinformationseite über ein Diagnostikmittel, ein [X.] (Nachweissystem), zur quantitativen Bestimmung von [X.] in Milch, Honig und Fleisch.

- Enzyme, Proteine und entsprechende Präparate für gewerbliche Zwecke (Klasse 1):

Die Antibiotika aus der Gruppe der Tetracycline hemmen die bakterielle Proteinsynthese ([X.]6, [X.]). Sie unterbinden den Kontakt zwischen den eiweißaufbauenden Revosomen und den [X.], die die dazu nötigen Aminosäuren beschaffen. Aus Mangel an „Baumaterial“ werden lebenswichtige Eiweiße dann nicht gebildet und die Vermehrung der Mikroorganismen gehemmt. Enzyme (früher Fermente) sind Proteine (Anlage [X.]). Es existieren bestimmte Antibiotika-spaltende Enzyme (Anlage [X.]). Anlage [X.] ist eine Produktinformationsseite über ein [X.] (Nachweissystem), zur quantitativen Bestimmung von [X.] in Milch, Honig und Fleisch. Antibiotika können enzymatisch modifiziert werden (Anlage [X.]). Im Rahmen von TET-Systemen wird das Hybridprotein als Tetracyclinabhängiger Transaktivator bezeichnet.

- Fermente für chemische Zwecke (Klasse 1):

Fermentationsprozesse werden zur Gewinnung von [X.] eingesetzt (vgl. Anlagen 9, [X.], [X.], [X.]).

- Kulturen von Mikroorganismen und Zellen sowie Bestandteile, Fragmente, Fraktionen und Lysate davon, ausgenommen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke (Klasse 1):

[X.] ist ein Antibiotikum und wird folglich zur Bekämpfung von Bakterien, die einen Mikroorganismus mit zumindest einer Zelle darstellen, eingesetzt ([X.], [X.], [X.]). Darüber hinaus wird [X.] aus

- [X.] für die biotechnologische Herstellung von Proteinen und Peptiden, bestehend im Wesentlichen aus biologischen Zellen (Klasse 1):

[X.] bezeichnen ein System, das in der Lage ist, gezielt und kontrolliert Proteinbiosynthese zu betreiben, d. h. bestimmte Proteine nach der Vorlage einer Nukleinsäure herzustellen. Als [X.] für einfache Proteine eignen sich Bakterien (Anlagen 13, [X.]). Wichtige biotechnologische [X.] sind z. B. Pilze, und dabei hauptsächlich deren Sekundärmethaboliten (z. B. Antibiotika). Es existieren „Tetracycline-Regulated-[X.] (Anlage 14) bzw. „[X.]“ als Expressionsmethode (Anlage 15).

- Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren ([X.]):

Antibiotika kommen in [X.] mit [X.] vor (Anlage [X.]). Bei der Verwendung von Tetracyclinen in TET-Systemen kann das bakterielle Schaltsystem in Insekten und Parasiten beeinflusst werden (Anlage [X.]: z. B. zur Bekämpfung von Moskitos als Seuchenüberträger: RIDL-Technologie“).

- Fungizide, Herbizide, insbesondere Adjuvantien für medizinische Zwecke ([X.]):

Antibiotika kommen in [X.] mit Antimykotium (Fungizid) vor (Anlagen [X.], [X.]0, [X.]1). Bei der Verwendung von Tetracyclinen in TET-Systemen kann das bakterielle Schaltsystem in Pilzen und Pflanzen beeinflusst werden (Anlage [X.]). Antibiotika eignen sich als Herbizid im Pflanzenschutz (z. B. Feuerbrand: Anlagen [X.], [X.] S. 31, [X.], [X.]2) und als Fungizid (Anlage [X.]).

3.

Für die im Tenor genannte Dienstleistung der Klasse 44 „Schönheitspflege für Menschen und Tiere“, für die Waren der Klasse 1: „Kohlenhydrate“, „Milchfermente für chemische Zwecke“ sowie der [X.]: „Enzyme, Proteine, Antikörper, Zellen, Mikroorganismen sowie Fragmente, Fraktionen und Lysate davon als Nahrungsergänzungsmittel“; „Milchfermente für medizinische Zwecke“ liegen indes keine [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.] vor, weil es insoweit an einem hinreichend engen Bezug zwischen dem Antibiotikum [X.] und diesen Produkten fehlt.

Wenn die Waren „Enzyme, Proteine, Antikörper, Zellen, Mikroorganismen sowie Fragmente, Fraktionen, Bestandteile und Lysate davon“ als Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt werden und nicht zur medikamentösen Behandlung, besteht kein Zusammenhang mit einer Erkrankung. Nahrungsergänzungsmittel weisen weder Antibiotika auf, noch werden sie im Zusammenhang mit oder als Ersatz für Antibiotika eingesetzt. Der angesprochene Verkehr, bei dem es sich auch insoweit um Endverbraucher oder [X.] handelt, wird bei diesen Waren daher keinen hinreichend engen Sachzusammenhang zu einem Antibiotikum sehen und es daher nicht als Merkmalsbezeichnung auffassen. Deshalb besteht kein Bedürfnis, das Zeichen für diese Waren freizuhalten. Gleiches gilt für die Dienstleistung „Schönheitspflege für Menschen und Tiere“. Bei „Kohlenhydraten“ ist ein Sachbezug zu [X.] zwar theoretisch denkbar, weil in der Glykochemie/-biologie aus Kohlehydraten biologische Zuckermoleküle für zuckerbasierte Impfstoffe gegen bakterielle Krankheitserreger hergestellt werden können (Anlage [X.]0). Diese Impfstoffe sind besonders wichtig, wenn es um Bakterien geht, die gegen Antibiotika resistent sind, wie es häufig bei [X.] der Fall ist. Allerdings hat der Senat in seinen Recherchen keine Anhaltspunkte dafür gefunden, [X.] auch für Bakterien, die gegen [X.] resistent sind, ein solcher Impfstoff besteht oder entwickelt wird. Entsprechendes gilt für Milchfermente für chemische und medizinische Zwecke. Wenngleich bestimmte Fermente - wie oben dargelegt - einen Bezug zu [X.] aufweisen können, so lässt sich ein solcher Bezug nicht speziell für Milchfermente belegen. Durch die Fermentation mit Milchsäurebakterien können zwar antibiotische Leistungsförderer in der Tiermast ersetzt werden (Anlage [X.]), der Senat hat indes nicht feststellen können, [X.] dies gerade auch für [X.] gilt.

In Bezug auf die soeben genannten Waren und Dienstleistungen stellt die Buchstabenfolge „[X.]“ auch im Übrigen keine gebräuchliche Abkürzung dar, die nur als solche verstanden würde, weshalb davon auszugehen ist, [X.] der Verkehr das Zeichen, wenn es ihm im Zusammenhang mit diesen Produkten begegnet, durchaus als Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstehen wird.

Meta

33 W (pat) 39/10

10.01.2012

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 33 W (pat) 39/10 (REWIS RS 2012, 10321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10321

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