Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 105/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10131

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 105/09 Verkündet am: 25. Januar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2009 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die im Revisionsverfahren beteiligten Kläger zu 2) und zu 3), [X.] Staatsangehörige mit Wohnsitz in [X.], verlangen von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N,

, Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgeschäften an [X.] Börsen. 1 - 3 - Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA er-möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 Einer dieser Vermittler ist die B. L. S.

GmbH (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]

, die über eine [X.] [X.] Erlaubnis als selbstständige Finanzdienstleisterin verfügt. Der Ge-schäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] liegt ein am 14. Januar 1997 geschlossenes Verrechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agree-ment") nebst Ergänzungsvereinbarung zum Online-System der [X.] vom 15. Oktober 2001 zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob [X.] über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügte und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] anhängig waren. Nach [X.] und 12.1 des [X.] ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die von [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 des Abkommens werden [X.] umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflich-ten zur Information der Kunden übertragen. Dort heißt es unter anderem: 3 "6.1. – [X.]. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bezüglich der [X.] anzustellen, die mit einer von [X.]. für den Korrespondenten [[X.]] oder für einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Ausführung oder Verrechnung verbunden sind. – 6.3. – [X.] sagt weiterhin die Einhaltung – sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die maßgeblich für die Art und Weise und die Umstände sind, die für Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." - 4 - Nach Ziffer 17.1.4 des [X.] soll allein [X.] verant-wortlich sein für jede fahrlässige, unlautere, betrügerische oder kriminelle Hand-lung oder Unterlassung seitens eines ihrer Mitarbeiter oder Agenten. Nach [X.] 18.4 des [X.] soll die Beklagte den Kunden die von [X.] angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Be-trägen ihre eigene Vergütung abziehen. 4 Die Kläger schlossen nach vorausgegangener telefonischer Werbung mit der [X.](im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]

, die mit der [X.] in vertraglicher Verbindung stand, jeweils einen formularmäßigen Geschäftsbe-sorgungsvertrag über die Vermittlung und Besorgung von hochspekulativen Börsengeschäften. Danach sollte [X.] gegenüber dem Anleger als Vermittler tätig werden und sich bei der Weitergabe der Orders für den Anleger der [X.] als Depotstelle sowie der dieser Depotstelle angeschlossenen Korrespondenten und Broker bedienen. Unter der mit "Vergütung" überschriebenen Ziffer 5 die-ses Vertrages heißt es unter anderem wie folgt: 5 "5.1 Bei einer Vermittlung von Geschäften über die [X.] fallen folgende Vergütungen an: Ein Agio von 10% bezogen auf jede neu von dem Kunden zur [X.] gestellten Mittel. Das Agio wird der Kunde ggf. gesondert an die [X.] zahlen. Eine [X.] in Höhe von bis zu [X.] pro Kontrakt. Diese Provision umfasst An- und Verkauf. Sie fällt in voller Höhe auch an, wenn eine Position verfällt. Ein Geschäft kann mehrere Kontrakte umfassen, die Provision wird hier für jeden ein-zelnen Kontrakt fällig. Diese Provision enthält sowohl die Provision des kontoführenden Brokers und seiner Repräsentanten/ Korrespondenten in Höhe von bis zu etwa [X.] als auch die Provision der [X.] in Höhe von bis zu [X.] –" - 5 - Im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Geschäftsbesor-gungsvertrages wurde den Klägern zwecks Eröffnung eines Kontos bei der [X.] ein englischsprachiges Vertragsformular der [X.] ("Option [X.]") vorgelegt, das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält und das die Kläger am 15. Oktober 2003 (Kläger zu 2) bzw. am 14. Oktober 2003 (Kläger zu 3) unter-zeichneten, bevor eine Durchschrift des Vertragsformulars über [X.] an die [X.] weiter geleitet wurde. 6 Damit einhergehend eröffnete die Beklagte für die Kläger jeweils ein Transaktionskonto, auf das die Kläger insgesamt 113.000 • (Kläger zu 2) bzw. 186.230 • (Kläger zu 3) einzahlten. Die Kläger, die beginnend mit dem Monat der jeweiligen Unterschriftsleistung Termingeschäfte durchgeführt hatten, [X.] im September 2004 einen Betrag von [X.] (Kläger zu 2) bzw. bis Februar 2005 insgesamt 29.915,18 • (Kläger zu 3) zurück. Den jeweiligen Diffe-renzbetrag von zuletzt 112.772,92 • (Kläger zu 2) bzw. 156.314,82 • (Kläger zu 3) zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen machen sie mit den Klagen geltend, wobei sie ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Scha-densersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch [X.] stützen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zu-ständigkeit [X.]r Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht. 7 Das [X.] hat die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Kläger zu 2) und zu 3) deren Klagen mit Ausnahme ei-nes Teils der Zinsforderung stattgegeben. 8 - 6 - Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 11 Die Klagen seien zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung [X.]. 12 Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte folge aus § 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vorsätzliche Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) der Kläger durch die im Inland tätig gewordene [X.] ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass [X.] die Kläger ohne die erforderliche Aufklärung zur Durchführung [X.] veranlasst habe. Diese Tathand-lungen müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schieds-vereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei unwirksam, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des [X.] in der [X.]rson der Kläger erfüllt seien. 13 - 7 - Die Entscheidung über deliktische Ansprüche richte sich gemäß Art. 40 f. EGBGB nach [X.]m Recht. Gemäß §§ 826, 830 BGB hätten die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. 14 15 [X.] habe die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn sie habe die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für gewerbliche Ver-mittler von [X.] bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertrags-schluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres [X.] und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Die Beklagte habe sich an dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi-gung der Kläger durch [X.] beteiligt; ob dies als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren sei, könne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzun-gen gemeinschaftlichen Handelns lägen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit [X.] zusammengearbeitet und dieser - und damit auch [X.] als Geschäftspartnerin und [X.]in der [X.] - überhaupt erst den Zugang zur [X.] eröffnet habe. Außerdem habe die Beklagte die Konten der Kläger, mit denen die Transaktionen durch [X.] abgewickelt worden seien, geführt. Zudem habe sie am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von [X.] partizipiert. 16 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdrängenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von [X.] vermittelten Aufträge der Kläger zu deren Nachteil über ihr Online-System ausführen lassen. Die Gefahr, dass [X.] ihre geschäftliche Überlegenheit gegenüber den Klägern in [X.] missbrauche, habe für die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von [X.] mit hohen Gebührenauf-17 - 8 - schlägen auf die Optionsprämie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein müssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis ge-nommenen Gebühren der übrigen an der Anlagevermittlung für die Kläger be-teiligten Unternehmen diesen einen hohen Anreiz geboten hätten, ihre ge-schäftliche Überlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutz-maßnahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen der [X.] bzw. der aus ihrer Sicht für diese als [X.]in tätigen [X.] in geeigneter Weise überprüft habe, sei nicht ersichtlich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen [X.] anhängig gewesen seien, rechtfertige keine Rückschlüsse auf deren Ge-schäftsmethoden und erst recht nicht auf die Methoden der weiteren, mit der [X.] zusammenarbeitenden Vermittlerfirmen. Unter diesen Umständen müsse sich einem Broker ein Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit jedenfalls dann aufdrängen, wenn - wie im Streitfall - das Chancen-Risiko-Verhältnis durch ho-he Aufschläge stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert werde. So hätten - auch ohne Berücksichtigung des von [X.] beanspruchten Agio - bereits die für die [X.] in Rechnung gestellte "round-turn-Provision" von [X.] und die von [X.] pro Auftrag kassierte "service charge" von [X.] zu einer durchschnittlichen Belastung der Kläger mit [X.] von 35,64% (Kläger zu 2) bzw. von 37,86% (Kläger zu 3) der [X.] geführt. Die Gesichtspunkte des Massengeschäfts und des [X.] könnten die Beklagte nicht entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen hätte das [X.] Verlustrisiko offenbart. Ferner habe die Beklagte auch als nachgeschaltetes [X.] nicht auf eine ordnungsgemäße Aufklärung durch [X.] ver-trauen dürfen; der [X.] gelte nicht zugunsten desjenigen, der vor einer sich aufdrängenden Beteiligung an einer unerlaubten Handlung ge-wissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. Auch scheitere ein beding-ter Vorsatz der [X.] nicht daran, dass diese möglicherweise nicht mit der Anwendbarkeit [X.]n Rechts und bei Anwendung desselben nicht mit der - 9 - Einstufung ihres Verhaltens als haftungsrelevante Beteiligung an einer vorsätz-lichen sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch [X.] gerechnet habe. I[X.] 18 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klagen ausgegangen. 19 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte für die Klagen bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maß-geblichen Vortrag der Kläger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. Senatsur-teile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 17 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 17). 20 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte [X.] Einrede des [X.] nicht entgegen. Die in ihren Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, ist nach [X.] unverbindlich. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Kaufmannseigenschaft der Kläger zu 2) und zu 3) als nicht erwiesen ange-sehen, weil die Angaben der Kläger im jeweiligen Vertragsformular hierfür keine Anhaltspunkte bieten und die in der Einredesituation für das wirksame Zustan-dekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweisbelastete [X.] - 10 - te keine die Kaufmannseigenschaft der Kläger begründenden Umstände im Sinne der §§ 1 ff. HGB dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 22). 22 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungs-gericht den Klagen stattgegeben hat. 23 a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht allerdings entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. November 2005 - [X.] ZR 76/05, [X.], 84, 86 mwN) eine Haftung von [X.] wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der vermittelten Geschäfte bejaht. b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber eine deliktische Teilnehmerhaftung der [X.] in Bezug auf diese Aufklärungs-pflichtverletzung nicht bejaht werden. Für die von ihm angenommene bedingt vorsätzliche Teilnahme der [X.] fehlen insofern die erforderlichen Fest-stellungen. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Beklagte [X.] Kenntnis von der mangelhaften Aufklärung seitens [X.] hatte, noch hat es Tatsachen festgestellt, aufgrund derer es sich der [X.] hätte aufdrängen müssen, dass [X.] nur eine unzureichende Risikoaufklärung vornahm. 24 II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 25 1. Das Berufungsgericht hat allerdings auf Grundlage seiner rechtsfehler-freien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis [X.] - 11 - treffend ausgeführt, dass [X.] die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem er ihnen von vornherein chancenlose Börsentermin- und Optionsge-schäfte vermittelte. 27 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] haftet ein außer-halb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von [X.], der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von [X.] ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-schäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 37 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 40, jeweils mwN). b) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den verbindlichen [X.] erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch [X.] musste mit zunehmender Anzahl der [X.] weiter abnehmen. Bereits die "round-turn-Provision" von [X.], die an die [X.] Optionskontrakte anknüpfte und unabhängig von einem zur Glattstellung 28 - 12 - jeweils erforderlichen Gegengeschäft anfiel, und der pauschal erhobene Agio von 10% für jeden Einschuss machten selbst für den Fall, dass einzelne Ge-schäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließen den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. 29 2. Hingegen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der [X.] an der durch [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 BGB) bejaht hat, rechtli-cher Überprüfung nicht stand. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 44 f. und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 35 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 30 b) Auch sind die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB gegeben. Nach den [X.] und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte mit dem "Fully disclosed clearing agreement" eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit [X.] begründet und dieser - und damit auch der [X.] als Geschäftspartnerin und [X.]in der [X.] - über ihr Online-System den Zugang zur [X.] eröffnet, die [X.] geführt, deren Einzahlungen darauf gebucht sowie die berechneten überhöhten Provisionen und Gebühren von diesen Konten abge-bucht und damit am [X.] fördernd mitgewirkt (vgl. auch [X.] - 13 - le vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 47 mwN). 32 c) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmer-vorsatz der [X.] im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der [X.] unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 [X.]. 35 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 50 mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil im Ergebnis nicht stand. 33 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei dem unterstellten Umstand, dass gegen [X.] keine aufsichtsrechtlichen Verfahren anhängig [X.], keine dem Gehilfenvorsatz der [X.] entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Der Umstand, dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Finanzaufsicht besitzt und von dieser überwacht wird, lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegenüber seinen Kunden schließen (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2035 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 34 - 14 - Rn. 54) und ermöglicht insbesondere keine Erkenntnisse über das Verhalten etwaiger [X.]. 35 [X.]) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - [X.] ZR 192/00, [X.], 343, 353) der Annahme eines [X.] nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haf-tung der [X.] wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 54 bzw. - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter [X.], d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklä-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 53). [X.]) Auch sind die Entscheidungen des [X.] vom 11. März 2004 ([X.], [X.], 236 - "[X.]"), vom 19. April 2007 ([X.], [X.], 119 - "[X.] II") und vom 30. April 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1136 - "[X.]"), die sich mit der Haftung des Betreibers einer [X.] für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschlägig (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 59). 36 - 15 - [X.]) Gleichwohl reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur [X.] der [X.] nicht aus. 37 38 (1) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.]n gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51 f. mwN). Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das [X.] Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.] und die [X.] zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und wal-ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines [X.] ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der [X.] - 16 - laubten Handlung des Vermittlers (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51, jeweils mwN). 40 Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung [X.] und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter-vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von § 830 BGB setzt weder eine kommu-nikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 277, 285; Senatsur-teil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 279/03, [X.], 28, 29, jeweils mwN); [X.] ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Prüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System eröffnet und ihm gleichzeitig ausdrücklich die Einschaltung von [X.] gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Schädigung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes [X.] Geschäftsmodell bil-ligend in Kauf. Die durch den Broker gegenüber dem Vermittler ausgesproche-ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Geschäftsmodells [X.] einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son-dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. - 17 - (2) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist nicht zu ent-nehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Gebühren und Aufschlä-gen hatte, die die Kläger an [X.] bzw. [X.] zu entrichten hatten. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfäl-le kannte und damit wusste, dass für [X.] aufgrund hoher Gebührenaufschläge ein großer Anreiz bestand, ihre geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angeführte allgemeine Kenntnis der [X.] von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenhängen und den extremen Verlustrisiken bei [X.] mit hohen Aufschlägen auf die Optionsprämie sowie das Unterlassen eigener Schutzmaßnahmen rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In-Kauf-Nehmen des nach [X.]m Recht sittenwidrigen Geschäftsmodells, wie es in den zwischen den Klägern und [X.] zustande gekommenen Geschäfts-besorgungsverträgen dokumentiert ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 54). 41 IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 42 1. Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vorsätzlichen sit-tenwidrigen Schädigung der Kläger durch [X.] gemäß § 826 BGB, und einer ob-jektiven Teilnahmehandlung der [X.] ausgegangen werden. 43 - 18 - 2. Hingegen sind zu den subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme-handlung der [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 38 ff.) und gegebenenfalls nach diesbezüglichem ergänzendem [X.] weitere Feststellungen zu treffen. 44 45 In diesem Zusammenhang kommt es zunächst darauf an, ob die [X.] die erhobenen Gebühren und Aufschläge, die die Geschäfte für die Kläger aussichtslos machten, positiv kannte. Dabei kann von Bedeutung sein, dass nach der von den Klägern auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 27. Februar 2007 in Bezug genommenen Ziffer 18.1 Satz 2 des [X.] [X.] der [X.] ein Verzeichnis der Grundprovisionen übergeben sollte, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, den Anlegern Provisionen, Zuschläge oder andere Gebühren bzw. Kosten selbst zu belasten, falls [X.] entsprechende Anweisungen nicht innerhalb einer von der [X.] ausbedungenen Frist er-teilt. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sind Feststellungen dazu erfor-derlich, ob die Beklagte die zurückliegenden Missbrauchsfälle kannte und damit wusste, dass für [X.] bzw. [X.] aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein gro-ßer Anreiz bestand, ihre geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Kläger auszunutzen. Dabei ist von Bedeutung, ob die geschäftserfahrene Beklagte vor der Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zu [X.] den Inhalt des [X.]n Rechts und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in [X.] ermittelt und dabei auch Kenntnis von den bisherigen Missbrauchsfällen erlangt hat. Gegebenenfalls steht der Umstand, dass im Streitfall mit [X.] ein nur der [X.] - nicht jedoch der [X.] - vertraglich verbundener (Unter-)Vermitt-ler die Kläger geworben, mit ihnen Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen und die [X.] vermittelt hat, als solcher der Annahme eines [X.] - 19 - zes der [X.] im Sinne vom § 830 BGB nicht entgegen; insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie habe weder von [X.] noch deren Tätigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach dem mit [X.] geschlos-senen Verrechnungsabkommen dieser überantwortet, ihr Anleger zuzuführen und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie die anfallenden Provisionen und Gebühren selbst in das Online-System einzugeben. Dabei war der [X.] bewusst, dass [X.] im Rahmen des von ihr jeweils praktizierten Geschäftsmo-dells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzten, sondern auch - wie geschehen - [X.] einschaltete und diesen die Kontaktaufnahme und Verhandlun-gen mit den Anlegern überließ. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verant-wortung für Verfehlungen unter anderem von Beauftragten der [X.] in Form einer Haftungsfreistellung auf [X.] abgewälzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der [X.]) und dieser sogar die Entscheidung darüber überlassen - 20 - hat, ob und gegebenenfalls welchen ihrer Kunden, Mitarbeiter oder Beauftrag-ten der Zugang zum Online-System der [X.] eröffnet werden solle (vgl. Ziffer 6.1 der Ergänzungsvereinbarung vom 15. Oktober 2001). [X.] Ellenberger [X.] Matthias Pamp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - 16 O 365/06 - O[X.], Entscheidung vom 19.02.2009 - [X.] [X.]/07 -

Meta

XI ZR 105/09

25.01.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 105/09 (REWIS RS 2011, 10131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10131

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