Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 3 B 2/12, 3 B 2/12 (3 PKH 2/12)

3. Senat | REWIS RS 2012, 1912

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berufliche Rehabilitierung; Aufstiegsschaden


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur beruflichen Rehabilitierung mit dem Ziel, den als Verfolgungszeit gemäß § 2 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ([X.]) bereits anerkannten Zeitraum auf die Jahre 1963 bis 1990 zu erstrecken. Zur Begründung macht er geltend, er sei als Opfer einer "Säuberungsaktion" der [X.] beruflich benachteiligt worden. Infolge dieser "Säuberung" habe er eine ihm angebotene Stelle als [X.] in [X.] mit deutlich höherer Vergütung nicht antreten können, was durch Zeugen bewiesen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] hat keinen Erfolg.

3

Der Senat hat im Beschluss vom 20. August 2012 (BVerwG 3 PKH 2.12) über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Revision nicht zugelassen werden kann. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das weitere Vorbringen des [X.] rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es ergibt nicht, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, insbesondere nicht, dass es vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen worden ist, dem angebotenen Zeugenbeweis nachzugehen. Dabei mag angenommen werden, dass der Kläger die ihm seinerzeit angebotene Stelle aus Umständen nicht hat antreten können, die als politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] zu bewerten sind. Für eine berufliche Rehabilitierung ist dies nicht allein ausreichend. Die Verfolgungsmaßnahme muss auch einen rehabilitierungsfähigen Nachteil bewirkt haben, der während der geltend gemachten Verfolgungszeit (hier bis 1990) angehalten hat. Der Nachteil muss gemäß der genannten Bestimmung darin bestanden haben, dass der Verfolgte - um einen solchen handelt es sich beim Kläger - weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Wie der Senat im Beschluss vom 20. August 2012 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, erfüllt es keine dieser Voraussetzungen, dass dem Kläger - wenn auch aus rechtsstaatswidrigen Motiven - der Zugang zu einer neuen Tätigkeit und ein damit verbundener höherer Verdienst verwehrt worden ist. Nachteile, die sich aus derartigen so genannten [X.] herleiten, sind nicht beruflich rehabilitierungsfähig. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, nicht jeden beruflichen Nachteil auszugleichen, sondern nur Eingriffe in innegehabte berufliche oder berufsbezogene Positionen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 2/12, 3 B 2/12 (3 PKH 2/12)

25.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend VG Leipzig, 20. Oktober 2011, Az: 3 K 208/10, Urteil

§ 1 Abs 1 BerRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 3 B 2/12, 3 B 2/12 (3 PKH 2/12) (REWIS RS 2012, 1912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1912

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 PKH 2/12, 3 PKH 2/12 (3 B 2/12) (Bundesverwaltungsgericht)

Berufliche Rehabilitierung; Aufstiegsschaden; Gehörsverletzung


3 PKH 9/09, 3 PKH 9/09 (3 B 54/09) (Bundesverwaltungsgericht)

Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes; Verfestigung des Rechts auf Berufsausübung oder Berufsausbildung


3 PKH 5/12, 3 PKH 5/12 (3 B 18/12) (Bundesverwaltungsgericht)

Berufliche Rehabilitierung; erzwungene Ausbildungsbeendigung; Beginn und Ende der Verfolgungszeit; gleichwertige Tätigkeit; keine Verweisung an Verfassungsgericht


8 B 6/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine berufliche Rehabilitierung für Zeiten nach Ausreise aus der DDR


3 PKH 8/12, 3 PKH 8/12 (3 B 50/12) (Bundesverwaltungsgericht)

Berufliche Rehabilitierung; Schutzumfang; Auslegung und Anwendung des DDR-Rechts


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.