Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2020, Az. 8 AZR 169/19

8. Senat | REWIS RS 2020, 396

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Gegenstand

Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil - Zulassung der Revision


Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Zweite Versäumnisurteil des [X.] vom 29. März 2019 - 2 [X.]/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Kläger und [X.] (im Folgenden Kläger) der [X.] und Widerklägerin (im Folgenden [X.]) Schadensersatz i[X.]v. 1.839.187,04 Euro nebst Zinsen schuldet.

2

Der Kläger war seit August 2012 bei der [X.] beschäftigt, zuletzt als Projektleiter der Betriebsstelle [X.] in [X.].

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31. Januar 2015. Der Kläger griff sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage an. Die Beklagte ihrerseits nahm den Kläger im Wege der Widerklage auf Zahlung von 1.839.187,04 Euro nebst Prozesszinsen in Anspruch mit der Begründung, der Kläger habe [X.] begangen, die bei ihr zu einem Schaden in der geltend gemachten [X.]öhe geführt hätten. Zur Erledigung der Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien einen [X.], nach dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2015 sein Ende gefunden hat. Die Widerklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.

4

[X.]egen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Die Abschrift der Berufungsschrift wurde den Rechtsanwälten [X.] und L, die den Kläger in erster Instanz als Prozessbevollmächtigte vertreten hatten, zugestellt. Diese teilten daraufhin mit, dass sie den Kläger im Berufungsverfahren nicht vertreten würden. Mit Schreiben vom 26. November 2018 wies der Vorsitzende der erkennenden Kammer des [X.] auf § 87 Abs. 1 ZPO sowie § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hin. Nachdem im Termin am 16. Januar 2019 für den Kläger niemand erschienen war, erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, mit dem das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abänderte und der Widerklage der [X.] stattgab.

5

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 zeigte Rechtsanwältin [X.] an, dass sie die Vertretung des [X.] übernommen habe und legte fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das [X.] bestimmte Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die [X.]auptsache auf den 29. März 2019. Mit Schriftsatz vom 19. März 2019 beantragte die Prozessbevollmächtigte des [X.] eine Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist und überreichte ein ärztliches Attest in [X.] nebst Übersetzung, ausweislich dessen sich der Kläger in der [X.] vom 28. Dezember 2018 bis zum 5. Februar 2019 in [X.] in stationärer Behandlung befunden habe. Mit Schriftsatz vom 20. März 2019 reichte sie das „beglaubigte Attest nebst beglaubigter Übersetzung“ nach und teilte mit, das Mandat niedergelegt zu haben. Unter dem 21. März 2019 wies der Vorsitzende der erkennenden Kammer des [X.]s Rechtsanwältin [X.] auf § 87 Abs. 1 ZPO sowie darauf hin, dass bislang die Bestellung eines anderen Prozessvertreters nicht angezeigt worden sei.

6

Nachdem im Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die [X.]auptsache vor dem [X.] für den Kläger niemand erschienen war, erging auf Antrag der [X.] ein Zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch des [X.] gegen das Versäumnisurteil vom 16. Januar 2019 verworfen wurde. Das Zweite Versäumnisurteil enthält im Tenor keine Entscheidung über eine Zulassung oder Nichtzulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils heißt es, dass „[X.]egen dieses Zweite Versäumnisurteil … von dem Berufungsbeklagten/[X.]n Revision eingelegt werden“ könne und dass ein Zweites Versäumnisurteil der Revision nur insoweit unterliege, als sie darauf gestützt werde, dass der Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf Abweisung der Widerklage gerichtetes Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen bzw. sie als unbegründet zurückzuweisen.

8

Mit Schriftsätzen vom 29. April 2020 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das [X.]ericht hat sodann die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

9

A. Mit dem Einverständnis der [X.]en konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.

B. Die Revision des [X.] ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da sie weder vom [X.] noch vom [X.] zugelassen worden ist. Die vom [X.] gegebene Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit der Revision.

I. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem ein Zweites Versäumnisurteil gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des [X.] mit der Revision angegriffen werden kann, soweit diese darauf gestützt wird, ein [X.]all der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen (vgl. etwa [X.] 24. Januar 2019 - [X.]/18 - Rn. 9 ff.; 5. Juli 2018 - [X.]/17 - Rn. 6; 26. November 2015 - VI ZR 488/14 - Rn. 5, [X.]Z 208, 75), findet nach § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Revision an das [X.] auch gegen ein Zweites Versäumnisurteil des [X.]s nur statt, wenn sie in dem Urteil des [X.]s oder durch Beschluss des [X.]s nach § 72a Abs. 5 Satz 2 [X.] zugelassen worden ist.

Die §§ 7272a [X.] regeln den Zugang zum [X.] eigenständig und abschließend und tragen dabei dem besonderen Beschleunigungsbedarf in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung. Das gilt auch dann, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein [X.]all schuldhafter Säumnis habe nicht vorgelegen ([X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 1087/15 - Rn. 4 ; 5. Juni 2007 - 5 [X.] - Rn. 3; 22. April 2004 - 2 [X.] - zu II 2 der Gründe). Dieser unterschiedliche Revisionszugang führt zu keiner Rechtsschutzlücke im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die beschwerte [X.] kann nämlich Gehörsverletzungen, zu denen auch die Rüge gehört, eine Säumnis habe nicht bestanden, nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.] im [X.] vorbringen (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 1087/15 - aaO; 5. Juni 2007 - 5 [X.] - Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 72 Rn. 5; vgl. auch GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 3).

II. Danach ist die Revision des [X.] unzulässig, sie ist nicht statthaft.

1. Das [X.] hat die Revision gegen das Zweite Versäumnisurteil nicht zugelassen.

a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.] iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 [X.] ist die Entscheidung des [X.]s, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den [X.] aufzunehmen. Auch der Umfang der Revisionszulassung ergibt sich allein aus dem [X.], weshalb weder eine nachträgliche Beschränkung einer mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen (vgl. [X.] 22. März 2018 - 8 [X.]/17 - Rn. 19; 19. März 2003 - 5 [X.] 751/02  - zu II 2 der Gründe, [X.]E 105, 308 ), noch eine nachträgliche Erweiterung einer mit dem Tenor verkündeten beschränkten Zulassung der Revision möglich ist (vgl. [X.] 22. März 2018 - 8 [X.]/17  - aaO ).

b) § 64 Abs. 3a Satz 2 [X.] iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht für den [X.]all, dass die Entscheidung des [X.]s, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, nicht in den [X.] aufgenommen wurde, vor, dass der [X.] „auf Antrag“, der binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils zu stellen ist, vom Gericht ergänzt werden kann. Dabei spricht viel dafür, dass § 64 Abs. 3a Satz 2 [X.] nicht nur den [X.]all erfasst, in dem die Nichtaufnahme der Rechtsmittelzulassung oder -nichtzulassung darauf beruht, dass das Gericht keine entsprechende Entscheidung getroffen hat, sondern auch in dem [X.]all Anwendung findet, in dem das Gericht eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, diese versehentlich aber nicht in den [X.] aufgenommen hat. § 64 Abs. 3a [X.] differenziert seinem Wortlaut nach nicht zwischen diesen beiden [X.]ällen, sondern stellt lediglich darauf ab, dass eine Aufnahme der Entscheidung, ob das Rechtsmittel zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilsspruch unterblieben ist. Danach kommt es auf die Gründe hierfür nicht an. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber den [X.]en auch für den [X.]all, dass „versehentlich versäumt“ wurde, die Zulassung bzw. Nichtzulassung des Rechtsmittels in den [X.] aufzunehmen, das Verfahren nach § 64 Abs. 3a [X.] zur Verfügung stellen wollte (vgl. [X.] 22. März 2018 - 8 [X.] 779/16 - Rn. 16, [X.]E 162, 275). Des ungeachtet schließt § 64 Abs. 3a [X.] für den [X.]all, dass das [X.] die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist, eine entsprechende Korrektur von Amts wegen nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht aus (vgl. [X.] 22. März 2018 - 8 [X.] 779/16 - Rn. 17, aaO).

c) Danach hat das [X.] die Revision nicht zugelassen.

aa) [X.] Versäumnisurteil enthält im Tenor keine Entscheidung über eine Zulassung oder Nichtzulassung der Revision. Das [X.] hat sein Urteil auch weder gemäß § 64 Abs. 3a [X.] iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.] dahin ergänzt, dass die Revision zugelassen ist, insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag, noch hat es den [X.] von Amts wegen gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Revision zugelassen ist.

bb) [X.] Versäumnisurteil ist auch nicht deshalb mit der Revision anfechtbar, weil es eine Rechtsmittelbelehrung dahin enthält, dass vom Kläger hiergegen Revision eingelegt werden kann, und der Kläger zudem darauf hingewiesen wurde, dass ein Zweites Versäumnisurteil der Revision nur insoweit unterliegt, als sie darauf gestützt werde, dass der [X.]all der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe.

(1) Durch die Neuregelung in § 64 Abs. 3a [X.] hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Mai 2000 durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ([X.]) vom 30. März 2000 ([X.]I S. 333) den bis dahin in Literatur und Rechtsprechung bestehenden Streit, ob die Zulassung auch in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann (vgl. zum früheren Streitstand [X.] 11. Dezember 1998 - 6 [X.]  - [X.]E 90, 273 ) dahin geklärt, dass sowohl die positive als auch die negative Entscheidung über die Zulassung der Revision im Tenor des Urteils enthalten sein muss und eine Revisionszulassung weder in den Entscheidungsgründen noch in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann (vgl. [X.] 23. August 2011 - 3 [X.] 650/09 - Rn. 25, [X.]E 139, 69).

(2) Zwar bewirkt die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden [X.]all, dass dieser über den an sich statthaften Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a [X.] nicht belehrt wurde. Dies begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und führt deshalb nicht zur Statthaftigkeit der Revision.

(a) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der für den Bereich des Zivilprozesses und damit auch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleistet ist, gebietet eine Rechtsmittelbelehrung nur dann, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels anderenfalls mit sich brächte. Das kann insbesondere dann der [X.]all sein, wenn die [X.]ormerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und so schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Dies kann vornehmlich in Verfahren zutreffen, in denen kein Anwaltszwang besteht (vgl. [X.] 20. Juni 1995 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 93, 99).

(b) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Verfahren aber nicht vor. Nach § 11 Abs. 4 [X.] besteht sowohl vor dem [X.] als auch vor dem [X.] [X.] (vgl. [X.] 22. Juli 2008 - 3 [X.] 584/08 ([X.]) - Rn. 19 f., [X.]E 127, 180). [X.]ür den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des [X.] war aufgrund der in § 72 Abs. 1 [X.] iVm. § 64 Abs. 3a [X.] getroffenen Regelung und der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s ohne Weiteres erkennbar, dass die Revision nur statthaft gewesen wäre, wenn das [X.] sie im [X.] oder das [X.] sie in einem Beschluss nach § 72a Abs. 5 Satz 2 [X.] zugelassen hätte, so dass er auf die ihm vom [X.] erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht vertrauen durfte.

2. Das [X.] hat die Revision nicht nach § 72a Abs. 5 Satz 2 [X.] zugelassen.

Zwar wäre gegen das Zweite Versäumnisurteil der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft gewesen, insbesondere hätte der Kläger im [X.] nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.] Gehörsverletzungen, zu denen auch die Rüge gehört, eine Säumnis habe nicht bestanden, vorbringen können (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 1087/15 - Rn. 4; 5. Juni 2007 - 5 [X.] - Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 72 Rn. 5; vgl. auch GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 3). Der Kläger hat indes keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 169/19

28.05.2020

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 28. Juni 2018, Az: 2 Ca 16/15, Urteil

§ 72 Abs 1 S 1 ArbGG, § 72 Abs 1 S 2 ArbGG, § 64 Abs 3a S 1 ArbGG, § 72a Abs 5 S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2020, Az. 8 AZR 169/19 (REWIS RS 2020, 396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 396

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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