Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. IV ZR 145/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3976

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[X.]/00vom20. März 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 20. März 2002beschlossen:Die Gegenvorstellung der zweitinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten des Beklagten gegen den [X.] vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ha-ben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen be-anstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. [X.] nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisions-verfahren zusteht (vgl. [X.], [X.] 31. Aufl. § 25 [X.]. 79, 25, [X.] übrigen gibt die Gegenvorstellung auch der Sache nach keinenAnlaß, den Streitwert heraufzusetzen. Die Antragsteller haben nicht [X.], daß der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse derKlägerin und dieses wiederum nach dem Vortrag der Klägerin zu bemes-- 3 -sen ist. Nach ihrer Darstellung ist [X.] wirksam [X.] und auch kein zukftiger Anspruch des Beklagten nach § 2287BGB begrt.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZR 145/00

20.03.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. IV ZR 145/00 (REWIS RS 2002, 3976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3976

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