Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2001, Az. IV ZR 277/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1414

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[X.]/00vom10. September 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. September 2001beschlossen:Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6-Erbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Feststel-lungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des [X.]s, trifft auch für das Revisionsverfahren zu.Streitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehendennachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a [X.], [X.] die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 [X.],die allein von ihrer Stellung als [X.], nicht aber vom Inhalt der ge-schuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offenerVermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Gan-- 3 -zes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann [X.] die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß.Das wirtschaftliche Interesse der [X.], nach dem sich [X.] richtet, erschöpft sich aber nicht darin, daß im Restitutions-verfahren der Verkaufserlös nur ihnen zugewiesen wird. Die [X.], daß die Beklagte an dem streitigen Grundstück nicht als(Mit-)Erbin beteiligt ist, würde sich vielmehr auch im Auseinanderset-zungsverfahren auswirken und dort bewirken, daß die Beklagte von [X.] nichts erhält. Denn wenn die Beklagte nur das Vermächt-nis des Betriebes erhalten hätte, so würde dieses das streitige [X.] nicht erfassen.Nicht zu folgen ist der Ansicht der [X.], beim Revisions-streitwert müsse die Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigtwerden, daß das Grundstück aufgrund der testamentarischen Teilungs-ordnung allein den [X.] zustehe. Hierbei handelt es sich um einbloßes obiter dictum, das den Streitwert nicht beeinflussen kann.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZR 277/00

10.09.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2001, Az. IV ZR 277/00 (REWIS RS 2001, 1414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1414

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