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PDF anzeigen[X.] ZA 6/02vom10. Juli 2002in dem [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Juli 2002beschlossen:Die Gegenvorstellung des [X.] vom 23. Juni 2002 gibtdem Senat bereits deswegen keinen Anlaß zur [X.] vom 19. Juni 2002, weil die beabsich-tigte Rechtsverfolgung nach wie vor aussichtslos [X.].Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
10.07.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. IV ZA 6/02 (REWIS RS 2002, 2385)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2385
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