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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Februar 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________ZPO §§ 599, 600a) Bei einem Urkundenprozeß sind diejenigen Teile des [X.], die [X.] beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehenkonnte, als endgültig beschieden dem Streit im Nachverfahren entzogen.b) Der Beklagte kann im Nachverfahren die Echtheit einer Privaturkunde nicht [X.] bestreiten, wenn er sich dazu im Urkundenprozeß nicht erklärt hat, son-dern auch dann, wenn das Gericht sein Bestreiten im Urkundenprozeß nicht alsausreichend angesehen und die Echtheit der Urkunde daher keiner Prüfungunterzogen hat.[X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Februar 2004 durch [X.] [X.] Bungeroth, [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des13. Zivilsenats des [X.] vom19. Dezember 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem angeblichen Schuld-anerkenntnis in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin ist im Besitz einer von dem [X.]"beglaubigten" Ablichtung einer angeblich vom Beklagten [X.] Januar 1984 unterschriebenen Urkunde des Inhalts, daß der Be-klagte anerkenne, ihr 250.000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1. [X.] zu schulden. Diese Ablichtung ist ihr von dem Rechtsbeistand- 3 -S. mit einem Begleitschreiben vom 17. Januar 1984 übersandtworden. Sie forderte den Beklagten erstmals im Jahre 2001 zur Zahlungder 250.000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1. Januar 1983 in Höhe voninsgesamt 365.041,10 DM auf.Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Kläge-rin im Urkundenprozeß ein rechtskräftig gewordenes Vorbehaltsurteil [X.] über 250.000 DM zuzüglich Zinsen erwirkt. Im [X.] streiten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit des Schuld-anerkenntnisses, wobei der Beklagte unter anderem die Echtheit seinerUnterschrift bestreitet und hilfsweise behauptet, nur zum Schein unter-schrieben zu haben. Der Beklagte macht ferner geltend, im Falle derWirksamkeit des [X.] sei dieses ohne Rechtsgrundabgegeben worden. Er hat außerdem die Einrede der Verjährung erho-ben.Das [X.] hat sein Vorbehaltsurteil aufgehoben und die [X.] abgewiesen, das [X.] hat die Berufung der [X.]. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerinihre Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.- 4 -I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht des [X.]s gefolgt, [X.] Klägerin die Voraussetzungen eines wirksamen Schuldanerkenntnis-ses nicht dargetan habe, und hat dies im wesentlichen wie folgt begrün-det:§ 781 Satz 1 BGB setze für die Gültigkeit eines Schuldanerkennt-nisses die schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung voraus. [X.] Unterschrift unter eine entsprechende Urkunde genüge dafür nicht.Erforderlich seien vielmehr Übergabe und Zugang der Urkunde an [X.] mit Willen des Schuldners. Dabei müsse es sich - ebenso wiein dem gleichgelagerten Fall der Bürgschaftserteilung - um die [X.] Urkunde oder zumindest - im Anwendungsbereich der §§ 45, 47BeurkG - um eine beglaubigte Ausfertigung handeln.Diesen Erfordernissen genüge die der Klägerin übersandte, voneinem Rechtsbeistand beglaubigte Ablichtung der [X.]nicht. Die Urschrift der Urkunde sei der Klägerin nicht zugegangen undauch nicht von dem Rechtsbeistand als Vertreter der persönlich nichtanwesenden Klägerin entgegengenommen worden.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.- 5 -1. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, obdas Berufungsurteil bereits deshalb aufgehoben werden müßte, weil esdie Berufungsanträge nicht enthält, deren Aufnahme durch den neuen§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht entbehrlich geworden und daherauch nach neuem Recht unverzichtbar ist (vgl. [X.], Urteile vom26. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1743, zum Abdruck in[X.]Z 154, 99 vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - [X.], [X.], 2425 und vom 30. September 2003 - [X.], [X.], 50,zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen; Senatsurteil vom 13. Januar 2004- [X.], Umdruck S. 5). Selbst wenn man diesen Fehler mit der [X.], daß das Petitum der [X.] dem übrigen Inhalt des Berufungsurteils hinreichend deutlich er-kennbar sei (vgl. [X.], Urteile vom 26. Februar 2003, vom 6. Juni 2003,vom 30. September 2003 und vom 13. Januar 2004, jeweils aaO), [X.] Berufungsurteil keinen Bestand haben.2. Dieses Urteil ist jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil es- ebenso wie bereits das klageabweisende landgerichtliche Urteil - aufeiner Verkennung der Bindungswirkung des rechtskräftigen [X.] des [X.]s beruht.a) Ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß entfaltet insoweit Bin-dungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümli-chen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozeß beruht. [X.] folgt, daß diejenigen Teile des [X.], die im Vorbe-haltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehenkonnte, als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind ([X.]Z 82,115, 117 ff.; [X.], Urteile vom 1. Oktober 1987 - [X.]/[X.], 1416, 1417 und vom 13. Februar 1989 - [X.]/88,WM 1989, 868, 870; Senatsurteil vom 24. November 1992 - [X.]/92,WM 1993, 99, 100).b) Zu diesen Teilen gehört hier die Frage, ob der Gültigkeit des[X.] der Umstand entgegensteht, daß die [X.] [X.] der Klägerin nicht zugegangen ist. Die insoweitbedeutsamen Tatsachen waren bereits im Vorverfahren von der [X.] und dort unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit [X.] von Amts wegen zu prüfen. Wenn dies nicht geschehen ist, so [X.] das an der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils nichts. Diesesberuht insoweit nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Be-weismittel im Urkundenprozeß, sondern, falls die von beiden Vorinstan-zen im Nachverfahren vertretene Rechtsansicht zutreffend sein sollte,auf einem Fehler bei der Rechtsanwendung. Die Klage hätte dann be-reits im Urkundenprozeß als unbegründet abgewiesen werden müssen.Da dies nicht geschehen ist, war das [X.] durch die Bin-dungswirkung seines rechtskräftigen Vorbehaltsurteils gehindert, [X.] mit der Begründung abzuweisen, die Urschrift der Schuldaner-kenntnisurkunde sei der Klägerin nicht zugegangen. Das Berufungsurteil,das diese Klageabweisung mit der gleichen Begründung bestätigt hat,beruht deshalb auf einem Rechtsfehler.- 7 -III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) unddie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Das Berufungsgericht wird sich mit den zahlreichen von der Bin-dungswirkung des landgerichtlichen Vorbehaltsurteils nicht betroffenenEinwänden des Beklagten gegen die Klageforderung zu befassen [X.] die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben. [X.] auch für die umstrittene Frage der Echtheit der Unterschrift des [X.] unter der [X.], die der Prüfung im [X.] nicht durch die Bindungswirkung des landgerichtlichen [X.] entzogen ist. Der [X.] hat anerkannt, daß ein Be-klagter, der die Echtheit seiner Unterschrift im Urkundenprozeß nichtbestritten hat, dies im Nachverfahren wirksam nachholen kann, weil [X.] für das Gericht noch kein Anlaß bestand, die Echtheitder Unterschrift zu prüfen ([X.]Z 82, 115, 116 ff.). Dasselbe muß danngelten, wenn das Gericht, wie hier, im Urkundenprozeß deshalb nicht ineine Prüfung der Echtheit der Unterschrift eingetreten ist, weil es [X.] des Beklagten als nicht ausreichend und die Echtheit der Un-terschrift daher als zugestanden angesehen [X.] -Die Bindungswirkung des Berufungsurteils schließt die erstmals [X.] erhobene und daher früher nicht zu prüfende Einrede derVerjährung, der jedenfalls für einen erheblichen Teil der umfangreichenZinsforderung der Klägerin Bedeutung zukommen kann (§ 197 BGBa.[X.]), ebenfalls nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1991 - [X.], [X.], 159, 161).Nobbe Bungeroth Joeres Wassermann Appl
Meta
10.02.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. XI ZR 36/03 (REWIS RS 2004, 4644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4644
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