Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. 5 StR 501/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9674

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5 [X.] [X.] vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Mai 2010 werden nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.], die durch das weitere [X.] nicht ent-kräftet werden, bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten beanstandeten Verletzungen des § 253 [X.] sind nicht in zulässiger Weise ausgeführt. Die rügebegründenden Tatsachen wer-den jeweils durch den Beschwerdeführer nicht vollständig vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Den Verfahrensbeanstandungen liegen vier durch den Vorsitzenden der [X.] nach § 253 Abs. 1 [X.] angeordnete Verlesungen von [X.] über polizeiliche Zeugenvernehmungen zum Zwecke der [X.] zugrunde. Die Verlesungen erfolgten jeweils, nachdem die Zeugin [X.]erklärt hatte, sie könne sich auch auf Vorhalt nicht an [X.] ihrer Angaben im Rahmen früherer polizeilicher Vernehmungen erin-nern. Ausweislich des [X.] und mangels staatsanwaltschaftli-cher Gegenerklärung [X.] wurde die Zeugin nach jeder einzelnen Verlesung weiter vernommen und machte jeweils —weitere Angaben zur [X.] Der Beschwerdeführer erblickt in diesem sukzessiven Vorgehen der - 3 - [X.] eine rechtsfehlerhafte Durchbrechung des Unmittelbarkeits-grundsatzes durch den [X.]. Im Grundsatz zutreffend hebt die Revision darauf ab, dass ein Zeuge vor Anordnung der [X.] nach § 253 Abs. 1 [X.] vollständig, [X.] auch unter Einsatz von [X.] die regelmäßig ausreichen werden [X.] vernommen werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 1965 [X.] 1 StR 4/65, [X.]St 20, 160, 162; [X.], [X.], 53. Aufl., § 253 Rn. 3; [X.]/[X.][X.], [X.] im [X.], 5. Aufl., S. 277 mN). Im Sinne bestmöglicher Wahrheitsermittlung ist der Zeuge dabei zu veranlassen, im Zusammenhang anzugeben, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 [X.]); daran anschließend ist er zu vernehmen (§ 69 Abs. 2 [X.]). Diese Vorgaben verbieten es indes nicht, die Zeugenvernehmung im [X.], aber auch einer zügigen Verfahrensführung angemessen zu strukturieren, namentlich komplexen Verfahrensstoff in einzelne Abschnitte zu gliedern (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 1965 [X.] 4 StR 343/65, bei [X.] [X.] 1966, 25; [X.], [X.] zur Strafprozessordung und zum [X.], § 69 Rn. 4; zur Strukturierung der Sachvernehmung des Angeklagten vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 243 Rn. 39). Umfasst eine Anklageschrift mehrere Taten im prozessualen oder materiell-rechtlichen Sinne und damit naheliegenderweise verschiedene Beweisthemen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] in SK-[X.], [X.]., § 69 Rn. 12), ist eine daran orientierte Vernehmungsgestal-tung regelmäßig sogar geboten. Der Zeuge hat sein Wissen jeweils für das einzelne Beweisthema im Zusammenhang vorzutragen. Kann er sich dabei nach einer vollständigen auch unter Einsatz von Vorhalten durchgeführten Vernehmung an einzelne Tatsachen nicht erinnern, so begründet eine daran anknüpfende [X.] einen Verstoß gegen § 253 Abs. 1 [X.] grundsätzlich auch dann nicht, wenn anschließend die Vernehmung bezogen auf weitere Beweisthemen fortgeführt wird. - 4 - Daher ist zum Gegenstand einer zulässigen Verfahrensbeanstandung nach § 253 Abs. 1 [X.] namentlich bei umfangreichen Anklagevorwürfen auch zu machen, ob und in welcher Weise die Vernehmung durch die [X.] gegliedert wurde. Anderenfalls ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung verschlossen, ob das Erfordernis einer der Verlesung vorangehenden voll-ständigen Zeugenvernehmung durch das Tatgericht erfüllt worden war. Dazu verhält sich das [X.] hier nicht. Der Senat kann mit Blick auf diesen Zulässigkeitsmangel es dahin stehen lassen, ob der Revisionsführer zum Erhalt seiner Verfahrensrüge bei sämtli-chen einzelnen Anordnungen nach § 253 Abs. 1 [X.] vom Zwischenrechts-behelf des § 238 Abs. 2 [X.] hätte Gebrauch machen müssen (vgl. Mosba-cher in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 253, Rn. 26) und ob auf einem etwaigen Verstoß mit der hier gegebenen Zielrichtigung ein Urteil überhaupt beruhen könnte. [X.] Raum

[X.][X.]

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5 StR 501/10

08.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. 5 StR 501/10 (REWIS RS 2011, 9674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9674

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5 StR 501/10

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