Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, Az. 3 AZR 415/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 3100

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung


Leitsatz

1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung in der jeweils geltenden Fassung erhält, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen § 308 Nr. 4 BGB.

2. Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die Tarifvertragsparteien eröffnete Möglichkeit, in Tarifverträgen von § 16 BetrAVG abweichende Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren, setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. Überlassen sie die Regelung der betrieblichen Altersversorgung den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber, sind sie nicht befugt, ausschließlich eine von § 16 BetrAVG abweichende Bestimmung zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Tenor

Die Revision der [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2010 - 4 Sa 239/09 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die [X.]eklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung die Betriebsrente der [X.]lägerin anzupassen ist.

2

Die 1943 geborene [X.]lägerin trat am 1. Juli 1967 in die Dienste der [X.], einer [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts. Im Arbeitsvertrag vom 25. April 1967 hatten die Parteien ua. vereinbart:

        

„...   

        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.] ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

        

§ 3     

        

Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird nach den Richtlinien des [X.] ([X.]) gewährt.

        

...“   

3

Am 13./20. April 1983 schloss die Beklagte mit der [X.], [X.], (im Folgenden: [X.]) den „Manteltarifvertrag ([X.])“ ab, der neben Regelungen zum Arbeitsvertrag, zu vermögenswirksamen Leistungen, zu Reisekosten, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in § 20 auch eine Bestimmung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enthält. Diese Regelung lautet:

        

„§ 20 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

        

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ([X.]) nach Maßgabe des [X.] vom 04.11.1966 und der [X.]-Satzung in der jeweils geltenden Fassung.“

4

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1983, der folgende Vereinbarungen enthält:

        

„§ 1   

        

Die Einstellung erfolgte ab 01.10.1974 auf unbestimmte [X.] als Sekretärin.

        

Der mit der [X.], [X.] geschlossene Tarifvertrag ist anzuwenden.

        

Es wird eine Vergütung nach der Gruppe IV a Fallgruppe 1 b gezahlt ([X.] in Verbindung mit Tarifvertrag C).

        

§ 2     

        

Es wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien des [X.] ([X.]) gewährt.

        

§ 3     

        

Soweit ein Tarifvertrag mit der [X.], [X.] nicht mehr bestehen sollte, regelt sich das Arbeitsverhältnis nach dem früheren mit der [X.] geschlossenen Arbeitsvertrag vom 09.06.1978.“

5

Die [X.]lägerin bezieht seit dem 1. Oktober 1999 von der [X.] Versorgungsleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit nach den [X.]-RL in der Fassung vom 1. Oktober 1999 (im Folgenden: [X.]-RL 1999). In den [X.]-RL 1999 heißt es auszugsweise:

        

„...   

        
        

§ 9 Die tatsächlichen Leistungen

        

(1) Zur endgültigen Berechnung der Leistungen aus dem [X.] werden die nach den vorstehenden Grundsätzen berechneten [X.], Witwen-/Witwer- und [X.] gekürzt um die ungeminderten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Ruhegelder, Witwengelder, Witwergelder, [X.], [X.]indergelder, [X.]inderzulagen sowie um sonstige laufenden Versorgungsbezüge. …

        

(e) Begrenzung der Nettogesamtversorgung

                 

Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 100% des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen.

                 

...     

        
                 

5.    

Überprüfung der Nettogesamtversorgung

                          

Eine Überprüfung und ggf. [X.]orrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens findet jeweils mit Wirkung von dem [X.]punkt an statt,

                          

a)    

zu dem bei der [X.] allgemeine Änderungen der Gehälter eintreten

                          

b)    

zu dem Rentenanpassungen erfolgen

                          

c)    

zu dem weitere Versicherungs- und Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 (1) anzurechnen sind

                          

d)    

zu dem Änderungen des [X.]inderanteiles im Ortszuschlag eintreten.

                          

Die Überprüfung und ggf. [X.]orrektur ist nach den für die Erstberechnung geltenden Regelungen, nach Maßgabe der Steuern, der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen, die im Anpassungszeitraum gelten und nach der bisher maßgebenden Steuerklasse durchzuführen.

                          

...“   

6

Bis zum Ende des Jahres 2006 wurde die Betriebsrente der [X.]lägerin stets nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der [X.]-RL 1999 neu berechnet und angepasst.

7

Am 16. November 2006 schlossen die Beklagte und der Gesamtpersonalrat der [X.] die folgende „Vereinbarung“ (im Folgenden: Dienstvereinbarung 2006):

        

„Zwischen der

        

[X.]       

        

- vertreten durch die Hauptgeschäftsführung -

        

und dem

        

Gesamtpersonalrat der [X.]

        

- vertreten durch den Vorsitzenden -

        

werden zu den ‚Richtlinien für die Verwaltung des [X.]’ (nachfolgend: [X.]-Richtlinien) in ihrer Fassung vom 01.10.1999 … folgende Änderungen und Ergänzungen vereinbart:

        

Artikel 1

        

Zum 01.01.2007 gelten die folgenden Paragraphen in der nachstehenden Fassung:

        

...     

        

§ 9 (4)

        

Die Zahlung der Altersversorgungsbezüge beginnt mit Ablauf der [X.], für die Dienstbezüge von den ärztlichen [X.]örperschaften gezahlt wurden, und endet mit Ablauf des [X.]. Die Regelungen des § 8 und § 9 (1) bis (3) werden nur einmalig zum Rentenbeginn angewendet.

        

...     

        

Folgende Regelungen der [X.]-Richtlinie werden mit Wirkung zum 01.01.2007 ersatzlos gestrichen:

        

§ 9 (1e) Ziffer 1. Satz 3 und Ziffern 5. und 6.

        

...     

        

Artikel 2

        

Im Weiteren vereinbaren die o.g. Partner zum 01.07.2007 folgende Richtlinienergänzungen zur [X.]-Leistungsanpassung:

        

§ 9 (4) wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

        

Danach werden die laufenden Zahlungen aus dem [X.] jährlich am 01. Juli um 1 % angepasst.

        

...     

        

Für die Wirksamkeit des Artikels 2 ist aufgrund der §§ 16 Abs. 3 i.V.m. 30 c [X.] der inhaltsgleiche Abschluss des anliegenden [X.] zwischen der [X.] und der [X.] erforderlich. Sollte dieser Abschluss nicht bis zum spätestens 31.03.2007 durch beiderseitige Unterzeichnung erfolgen, tritt an Stelle des Artikels 2 automatisch unten stehender Artikel 3 dieser Vereinbarung in [X.].

                 
        

Artikel 3

        

Für den Fall, dass ein Tarifabschluss im Sinne des Artikels 2 dieser Vereinbarung bis zum 31.03.2007 nicht zustande kommt, vereinbaren die o.g. Partner ohne weitere Einbeziehung der [X.] zum 01.07.2007 folgende Richtlinienänderungen bzw. -ergänzungen:

        

§ 9 (1e)

        

Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 85 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen.

        

§ 9 (4) wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

        

Danach ändern sich die laufenden Zahlungen aus dem [X.] zeitpunktmäßig und prozentual in gleichem Verhältnis, wie die Gehälter der Mitarbeiter der [X.] sich aufgrund des jeweils gültigen Tarifvertrages [X.] / [X.] ändern; Einmalzahlungen und sonstige Zahlungen sind hiervon ausgenommen.

        

§ 12 (3) lautet wie folgt:

        

Für [X.]-Berechtigte, die am 30.06.2007 [X.]-Leistungen bezogen haben und diese über den 01.07.2007 hinaus weiterhin beziehen, findet der § 9 (1), (2) und (4) bis (8) in der ab 01.07.2007 geltenden Fassung Anwendung; § 9 (4) Satz 2 wird einmalig zum [X.]punkt 01.07.2007 angewandt und berechnet.

        

...“   

8

Am 14. Dezember 2006 schloss die Beklagte mit der [X.] [X.] den „[X.] ([X.])“ (im Folgenden: [X.]). Hierin heißt es:

        

„Präambel:

        

Die Mitarbeiter, die eine individualvertragliche Zusage auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem [X.] ([X.]) haben, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrag R, sondern besitzen Ansprüche nach den nicht-tariflichen ‚Richtlinien für die Verwaltung des Angestellten-Versorgunsfonds Niedersachsen’ ([X.]-Richtlinie). In dieser [X.]-Richtlinie wird mit Wirkung vom 01.07.2007 die Anpassung der laufenden Leistungen geändert. Da gem. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 30 c [X.] die dortige Anpassungsregelung nur rechtswirksam ist, wenn diese tariflich vereinbart ist, haben die o.g. Tarifvertragsparteien diesen Tarifvertrag abgeschlossen:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschränkt sich ausschließlich auf die Personen, die eine individualarbeitsvertragliche Zusage auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem [X.] ([X.]) haben.

        

§ 2 Anpassung der [X.]-Leistungen

        

Unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 30 c [X.] wird die Anpassung der laufenden [X.]-Leistungen auf 1 % jährlich festgelegt. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 01. Juli des Jahres.

        

§ 3 Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.07.2007 in [X.]. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende - frühestens jedoch zum 31.12.2009 - schriftlich gekündigt werden. Ungeachtet dessen werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, wenn sich die in § 2 genannte gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) ändert.“

9

Zum 1. Januar/1. Juli 2007 traten die geänderten [X.]-RL (im Folgenden: [X.]-RL 2007) in [X.], die auszugsweise lauten:

        

„§ 9 Die tatsächlichen Leistungen

        

...     

        

(4)     

Die Zahlung der Altersversorgungsbezüge beginnt mit Ablauf der [X.], für die Dienstbezüge von den ärztlichen [X.]örperschaften gezahlt wurden, und endet mit Ablauf des [X.].

                 

Die Regelungen des § 8 und § 9 (1) bis (3) werden nur einmalig zum Rentenbeginn angewendet. Danach werden die laufenden Zahlungen aus dem [X.] jährlich am 01. Juli um 1 % angepasst.

                          
        

§ 12 Schluß- und Übergangsbestimmungen

        

...     

        

(3)     

Für [X.]-Berechtigte, die am 30.09.1999 [X.]-Leistungen bezogen haben, gilt der § 9 Abs. 1 in der bis zum 30.09.1999 geltenden Fassung weiter. Für [X.]-Berechtigte, die am 30.06.2007 [X.]-Leistungen bezogen haben und diese über den 01.07.2007 hinaus weiterhin beziehen, findet der § 9 (4) Satz 1 bis 3 in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung Anwendung; § 9 (4) Satz 2 wird einmalig zum [X.]punkt 01.07.2007 angewandt und berechnet.

        

...“   

        

Die Beklagte hob die monatliche Betriebsrente der [X.]lägerin auf der Grundlage der [X.]-RL 2007 zum 1. Juli 2007 von 1.279,71 Euro brutto um 1 % (= 12,80 Euro) auf 1.292,51 Euro an.

Mit ihrer am 15. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage hat sich die [X.]lägerin gegen die Anwendung der [X.]-RL 2007 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese bewirke eine unzulässige [X.]ürzung der ihr zustehenden Versorgung. Nach der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung habe sie Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den [X.]-RL in der zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag enthalte keine [X.]. Sofern die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel dynamisch zu verstehen sei, unterlägen Abänderungen der Richtlinien einer Billigkeitskontrolle. Dieser Billigkeitskontrolle hielten die in den [X.]-RL 2007 getroffenen Bestimmungen nicht stand. Zudem hätten weder der Gesamtbetriebsrat noch die [X.] [X.] Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Der Neuregelung stehe auch § 30c Abs. 1 [X.] entgegen. Die Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 17 Abs. 3 [X.] gelte nur für tarifvertragliche Altersversorgungsregeln.

Die [X.]lägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Altersversorgung auf der Grundlage von § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 25. April 1967 iVm. der damals gültigen [X.]-RL zu gewähren,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 9 Ziff. 5 der [X.]-RL 1999 anzupassen.

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Vereinbarung enthalte eine Verweisung auf die [X.]-RL in ihrer jeweiligen Fassung. Damit seien sowohl die Dienstvereinbarung 2006 als auch der [X.] grundsätzlich geeignet, die [X.]-RL abzuändern. Die Änderung der [X.]-RL 1999 durch die [X.]-RL 2007 sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien gewahrt. Ein Verstoß gegen § 16 [X.] iVm. § 30c Abs. 1 [X.] liege nicht vor, da diese Bestimmung nach § 17 Abs. 3 [X.] tarifdispositiv sei. Durch den [X.] habe von der gesetzlichen Anpassungsregelung daher wirksam abgewichen werden können.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat der [X.]lage mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger [X.]lageabweisung weiter. Die [X.]lägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der Klägerin nach Maßgabe von § 9 (1) (e) Nr. 5 der [X.] 1999 neu zu berechnen. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, dh. mit dem zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag - zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

2. Der Feststellungsantrag wird auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Die [X.] bestreitet, über den 31. Dezember 2006 hinaus verpflichtet zu sein, die laufende Betriebsrente der Klägerin nach Maßgabe des § 9 (1) (e) Nr. 5 der [X.] 1999 neu zu berechnen.

II. Die Klage ist begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die laufende Betriebsrente der Klägerin auch über den 31. Dezember 2006 hinaus nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der [X.] 1999 „anzupassen“, dh. neu zu berechnen. § 9 (1) (e) Nr. 5 der [X.] 1999 wurde nicht wirksam durch § 9 (4) Sätze 2 und 3 der [X.] 2007 abgelöst. Zwar sind sowohl die von der [X.]n und dem Gesamtpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung 2006 als auch der von der [X.]n und der [X.] [X.] am 14. Dezember 2006 geschlossene [X.] nicht von vornherein aufgrund ihrer Rechtsqualität ungeeignet, die auf individualrechtlicher Grundlage anwendbare Bestimmung in § 9 (1) (e) Nr. 5 der [X.] 1999 zur Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin während der [X.] abzulösen. Das Günstigkeitsprinzip gilt insoweit nicht, weil mit der in § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 30. Juni 1983 enthaltenen Verweisung auf die Richtlinien des [X.] ([X.]) die jeweils geltenden [X.] unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen wurden. Deshalb haben sowohl die [X.] und der Gesamtpersonalrat als auch die Tarifvertragsparteien die erforderliche Regelungskompetenz für die Versorgungsansprüche der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägerin. Allerdings ist die in der Dienstvereinbarung 2006 getroffene und mit § 9 (4) Sätze 2 und 3 der [X.] 2007 auf [X.] der Richtlinien umgesetzte Regelung, wonach nach Eintritt des [X.] eine Neuberechnung der Betriebsrente nicht mehr stattfindet, sondern die laufenden Leistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden, wegen Verstoßes gegen § 30c [X.] unwirksam. Sie hat auch nicht dadurch Wirksamkeit erlangt, dass die Tarifvertragsparteien im [X.] eine inhaltsgleiche Bestimmung vereinbart haben.

1. Die Ablösung der in § 9 (1) (e) Nr. 5 der [X.] 1999 enthaltenen Bestimmung über die Neuberechnung der Betriebsrenten in der [X.] scheitert nicht bereits an dem kollektivrechtlichen Charakter der Dienstvereinbarung 2006 und des [X.]. Zwar handelt es sich bei den [X.] 1999 um arbeitsvertragliche [X.], die individualvertragliche Rechtspositionen begründen. Diese können grundsätzlich nicht durch kollektivvertragliche Regelungen verschlechtert werden, weil das Günstigkeitsprinzip entgegensteht. Allerdings haben die Parteien in § 2 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 - ebenso wie in § 3 des Arbeitsvertrages vom 25. April 1967 - die [X.] unabhängig von ihrem Rechtscharakter dynamisch in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Ablösung eröffnet.

a) Bei den [X.] in der ab dem 1. Januar 1971 geltenden Fassung handelt es sich - ebenso wie bei den [X.] 1999 - um arbeitsvertragliche [X.], die von der Klägerin und der [X.]n mit § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Die daraus resultierenden Ansprüche sind arbeitsvertraglicher Art ([X.] 23. Oktober 2001 - 3 [X.] - zu I 2 a bb der Gründe, [X.]E 99, 183; 16. September 1986 - [X.] 1/82 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 53, 42). Eine durch Gesamtzusage oder arbeitsvertragliche Einheitsregelung begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende Versorgungsordnung ist gegen Verschlechterungen zwar grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen wirksam bleiben (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 51, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen, die auf eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung zurückgehen, lässt das [X.] in ständiger Rechtsprechung (seit 16. September 1986 - [X.] 1/82 - aaO; 23. Oktober 2001 - 3 [X.] - aaO) nur drei Ausnahmen zu: [X.] Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt als das aus der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung resultierende Recht, und schließlich dann, wenn die vertragliche Einheitsregelung aufgrund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren hat und hierdurch der Bedarf für eine Neuregelung begründet wurde (vgl. [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 105, 212).

b) Die Parteien haben mit der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 enthaltenen Verweisung auf die Richtlinien des [X.] ([X.]) die jeweils geltenden [X.] unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche verschlechternde Ablösung eröffnet. Dies ergibt die Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983.

aa) § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 ist Bestandteil eines Formularvertrages, auf den die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. [X.] zur Anwendung kommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden (vgl. [X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] - Rn. 20, [X.] 2012, 1154; 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. etwa [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 35, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen [X.]altspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Inbezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen ([X.] 17. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.] § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 118, 326; 23. September 1997 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 14). [X.] der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen ([X.] 28. Juli 2005 - 3 [X.] - zu [X.]I der Gründe, [X.]E 115, 304; 23. September 1997 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 14).

dd) Da [X.]altspunkte für eine statische Verweisung auf die [X.] in einer bestimmten Fassung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 nicht erkennbar sind, ist von einer dynamischen Verweisung auf die [X.] in ihrer jeweiligen Fassung auszugehen. Damit haben die Parteien auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 30. Juni 1983 verweist allgemein auf die [X.] in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der [X.] auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers, auf eine Dienstvereinbarung oder auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen und Tarifverträge.

c) Die in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. Juni 1983 enthaltene dynamische Verweisung ist wirksam. Sie hält einer Überprüfung an den Maßstäben der §§ 307 ff. [X.] stand. Die dynamische Bezugnahme auf die [X.] in ihrer jeweiligen Fassung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder gegen § 308 Nr. 4 [X.].

aa) Die dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 133, 181).

bb) Die [X.] als solche (ohne die Dynamik) unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 [X.], da sie nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthält, § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel - für sich betrachtet - beschränkt sich auf die Verweisung als solche und damit auf die Einbeziehung des in Bezug genommenen Regelungswerks.

cc) § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 ist nicht deshalb nach § 308 Nr. 4 [X.] unwirksam, weil die Bestimmung der [X.]n die Möglichkeit einräumt, die [X.] einseitig abzuändern.

(1) Das mit der dynamischen Verweisung auf die [X.] verbundene Recht der [X.]n, die versprochene Leistung einseitig zu ändern, stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar, weil ein Vertrag grundsätzlich bindend ist. Ein Änderungsvorbehalt muss seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. [X.] den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 [X.] gerecht werden. Bei den [X.] muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der die Änderung möglich sein soll, zB wirtschaftliche Gründe (vgl. zum Widerrufsvorbehalt [X.] 20. April 2011 - 5 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 137, 383).

(2) Diesen Anforderungen trägt § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 zwar nicht ausdrücklich Rechnung. Die Auslegung der [X.] ergibt jedoch, dass sich die [X.] keine Änderungsmöglichkeit nach freiem Belieben, sondern nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vorbehalten hat.

(a) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer [X.] eine Abänderung einer Versorgungsordnung vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist insoweit dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung. Auch dort kann ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande kommen. Allerdings kann der Arbeitnehmer - hier wie dort - grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, mit Hilfe einer dynamischen Verweisung auf eine Versorgungsordnung auf Besitzstände der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, gehen deshalb nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner bzw. Partner einer Dienstvereinbarung im Rahmen von Aufhebungs- oder Abänderungsvereinbarungen (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 52 mwN, [X.]E 133, 181).

(b) Weder eine [X.] noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner oder Partner einer Dienstvereinbarung zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. [X.] 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 53; 29. Juli 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 42). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer arbeitsvertraglichen [X.] nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist, sofern keine [X.]altspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen, eine [X.] so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. Die Abänderungsmöglichkeit unter Beachtung dieser Grundsätze ist integraler Bestandteil der [X.]. Einer ausdrücklichen Angabe von [X.] in der Klausel selbst bedarf es deshalb nicht (aA wohl [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 554 zum Widerrufsvorbehalt).

(c) Da keine [X.]altspunkte dafür erkennbar sind, dass die [X.] sich ein weitergehendes Recht zur Abänderung der [X.] vorbehalten wollte, ist die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 vereinbarte [X.] so auszulegen, dass eine Änderung nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes in Betracht kommen sollte.

2. Da § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 dynamisch auf die [X.] verweist, ist die Änderung der [X.] 1999 durch die [X.] 2007 auch von der [X.] der Parteien der Dienstvereinbarung und der Parteien des [X.] gedeckt. Eine solche Klausel gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus (vgl. etwa [X.] 28. Juli 2005 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 115, 304). Auf die Frage, inwieweit die Tarifvertragsparteien und die Parteien einer Dienstvereinbarung ohne [X.] [X.] auch für die Rechtsverhältnisse von Betriebsrentnern haben, kommt es nicht an.

3. Die in Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 getroffene und in § 9 (4) Sätze 2 und 3 der [X.] 2007 umgesetzte Bestimmung, wonach eine Neuberechnung der Betriebsrente nach Eintritt des [X.] nicht mehr stattfindet, sondern die laufenden Leistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden, ist wegen Verstoßes gegen § 30c Abs. 1 [X.] unwirksam.

a) Die Parteien der Dienstvereinbarung 2006 haben mit der Neufassung der [X.] 2007 nicht nur geregelt, dass an die Stelle der Verpflichtung der [X.]n nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der [X.] 1999 zur Neuberechnung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 [X.] eine vertragliche Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen um jährlich 1 % tritt. Sie haben vielmehr zugleich von der durch § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der vertraglichen Verpflichtung zur Anpassung um jährlich 1 % auch die [X.] der [X.]n nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] abzubedingen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um [X.] anzupassen.

b) Dieses Regelungsanliegen kann jedoch für die (ausgeschiedenen) Mitarbeiter, die laufende Leistungen beziehen, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden, durch Dienstvereinbarung oder einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers nicht wirksam umgesetzt werden. Dies folgt aus § 30c Abs. 1 [X.], wonach § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um [X.] nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 [X.] am 1. Januar 1999 bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog (vgl. ausführlich [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 14 ff., [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60).

4. Der Verstoß gegen § 30c Abs. 1 [X.] ist nicht dadurch beseitigt worden, dass die [X.] und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft [X.] am 14. Dezember 2006 einen mit Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 bzw. § 9 (4) Sätze 2 und 3 der [X.] 2007 inhaltsgleichen Tarifvertrag geschlossen haben.

a) Zwar kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 in Tarifverträgen abgewichen werden; auch haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] die abweichenden Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbart ist. Es kann offenbleiben, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] die Tarifvertragsparteien auch zu einer Abweichung von § 30c Abs. 1 [X.] legitimieren; jedenfalls ermächtigen sie die Tarifpartner nicht dazu, mit einer lediglich punktuellen Regelung einer gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] verstoßenden Bestimmung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einer vom Arbeitgeber einseitig geschaffenen Versorgungsordnung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Wenn Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung keinen Gebrauch machen, sondern dies den Betriebspartnern, den Parteien einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber überlassen, sind sie nicht dazu befugt, ausschließlich eine von § 16 [X.] zuungunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmung zu vereinbaren. Dies ergibt die Auslegung von § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.].

aa) Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] legt nahe, dass sich die tarifliche Regelung nicht nur auf die Abweichung von den in der Norm angeführten Bestimmungen des [X.] beschränken darf. Hier heißt es - anders als in anderen Vorschriften (zB § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 622 Abs. 4 [X.]) - nicht, dass von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeführten Vorschriften „durch“ Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann, sondern dass „in“ Tarifverträgen von den genannten Bestimmungen abgewichen werden kann. Bereits diese Gesetzesformulierung spricht dafür, dass der Tarifvertrag, in dem von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeführten Vorschriften abgewichen wird, mehr als nur die Abweichung als solche regeln muss.

bb) Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] und der durch § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] für nicht [X.] geschaffenen Möglichkeit, die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu vereinbaren. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] beruht auf der Erwägung, dass tarifvertragliche Regelungen eine hinreichende Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung auch der Interessen der Arbeitnehmer bieten, da grundsätzlich von der Parität der Vertragspartner ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30 f.). Nur vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Dispositivität der in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] aufgeführten Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30 f.). Der Gesetzgeber wollte daher die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung von den ansonsten zwingenden Vorgaben des [X.] teilweise befreien und ihnen einen größeren Gestaltungsspielraum eröffnen als den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung und dem Arbeitgeber. Dies setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis zur betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. Tun sie dies, können sie von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Überlassen sie die Regelung der betrieblichen Altersversorgung dem Arbeitgeber, den Betriebspartnern oder den Partnern einer Dienstvereinbarung, ist die Eröffnung besonderer Gestaltungsspielräume nicht veranlasst. Regelungen eines Tarifvertrages, die Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung ablösen sollen, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen und die sich allein auf die Abbedingung der in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich angeführten Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes beschränken, können auch nicht die Vermutung begründen, dass die tarifliche Regelung auch die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt.

cc) Eine andere Sichtweise würde im Übrigen dazu führen, dass verschiedene Regelungskomplexe von Versorgungszusagen auf unterschiedlichen Rechtsbegründungsakten beruhen mit der Folge, dass die Abänderung einer Versorgungsordnung - je nachdem, welcher Komplex betroffen ist - in unterschiedlicher Weise vorzunehmen und deren Wirksamkeit nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen wäre. Dass der Gesetzgeber eine derartige Zersplitterung einer Versorgungsordnung gewollt hat, ist fernliegend.

b) Danach hat der [X.] die Anpassungsregelung in § 9 (1) (e) Nr. 5 [X.] 1999 nicht wirksam abgelöst. Die [X.] und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft [X.] haben mit dem [X.] ihre [X.] für die betriebliche Altersversorgung nicht ausgeübt. Sie haben die arbeitsvertragliche Einheitsregelung nebst den Änderungen durch die Dienstvereinbarung 2006 nicht in ihren Regelungswillen aufgenommen, sondern sich darauf beschränkt, punktuell eine Abweichung von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 [X.] zu vereinbaren. Hierdurch wollten sie erkennbar der wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 30c Abs. 1 [X.] unwirksamen Dienstvereinbarung 2006 zur Wirksamkeit verhelfen; sie wollten den Verstoß gegen § 30c Abs. 1 [X.] tarifrechtlich legitimieren. Dies ergibt sich aus Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 und der [X.] des [X.].

Ausweislich von Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 waren sich die Partner der Dienstvereinbarung darüber im Klaren, dass sie mit der Dienstvereinbarung nicht wirksam von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 [X.] abweichen konnten. Allein mit dem Ziel, dieser Abweichung dennoch zur Wirksamkeit zu verhelfen, haben sie den Tarifvertragsparteien den Entwurf zum [X.] zugeleitet. Auch die [X.] des [X.] verdeutlicht, dass die Tarifpartner lediglich den Verstoß gegen § 16 iVm. § 30c Abs. 1 [X.] tarifrechtlich legitimieren wollten. Die [X.] nimmt Bezug auf die in der Dienstvereinbarung 2006 getroffene Regelung und weist ausdrücklich darauf hin, dass die dortige Anpassungsregelung „nur rechtswirksam ist, wenn diese tariflich vereinbart ist“. Damit haben die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung keinen Gebrauch gemacht, sondern ausschließlich die von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 [X.] abweichende Bestimmung getroffen. Dazu waren sie nach § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht befugt.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 415/10

18.09.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 8. Oktober 2008, Az: 8 Ca 33/08 B, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 1 BetrAVG, § 17 Abs 3 BetrAVG, § 30c Abs 1 BetrAVG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 308 Nr 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, Az. 3 AZR 415/10 (REWIS RS 2012, 3100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3100

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