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PDF anzeigen [X.] vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen schweren Raubes; hier: Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] wird das Ur-teil des [X.] vom 11. Januar 2005 - auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft - mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Frei-heitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] führen mit der Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten [X.] - zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen schweren Raubes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen schuldete das spätere Tatopfer [X.]
dem Angeklagten [X.] aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages 900 •, die es auch auf mehrfache Aufforderung nicht beglich. Da der Angeklagte [X.] dem Angeklagten [X.]"und/oder" dem Angeklagten [X.]
seinerseits Geld schul-dete, beschlossen die Angeklagten, die Forderung von [X.]
gewaltsam - 3 - "einzutreiben". Sie nahmen ihm unter Vorhalt eines Messers einen Geldbetrag von 270 • und ein Handy im Wert von ca. 500 • weg. Ob die Angeklagten hierbei in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, hat das [X.] nicht geprüft. Dies hätten die Umstände der Tat jedoch geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenom-mene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbe-standsirrtum (vgl. [X.]St 17, 87, 90 f.; [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Zueignungs-absicht 10; [X.], [X.]. vom 15. Mai 2001 - 3 [X.] und vom 18. Juli 2003 - 2 StR 239/03). Für die Wegnahme des Handys liegt ein solcher Tatbe-standsirrtum weniger nahe, ist indes nicht von vornherein auszuschließen. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklag-ten [X.] zu erstrecken. [X.]
Miebach Pfister
Becker
Hubert
Meta
07.06.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 3 StR 161/05 (REWIS RS 2005, 3246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3246
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