Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 3 StR 422/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 663

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216B3STR422.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 422/16
vom
15. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1., 2. und 4.: gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes u.a.

zu 3.: Beihilfe zum besonders schweren
Raub

hier:
Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am
15. Dezember

2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf
die Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 15.
Juni 2016, auch soweit es die Mitangeklagten S.

und V.

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

und [X.]

sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten V.

jeweils wegen (gemeinschaft-lich begangenen) besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]

hat es auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten [X.]

auf eine Ju-gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie
gegen den Mitangeklag-ten V.

auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt, deren [X.] es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitange-klagten S.

hat es wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten [X.]

und 1
-
3
-
[X.]

haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist auf die Mitangeklagten S.

und V.

zu erstrecken.
1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte [X.]

von dem Zeugen H.

.

versprach zwar, diese Summe zu zahlen, kam dem aber nicht nach und brach den Kontakt zu [X.]

e-walt gemeinsam mit seinen Freunden [X.]

und V.

einzutreiben. Er veranlasste den Mitangeklagten S.

, dem er als Belohnung ein Gramm Haschisch in Aussicht stellte, ein Treffen mit dem Zeugen H.

zu verein-baren, damit man sich seiner bemächtigen und die Forderung mit Gewalt ein-treiben könne. [X.]

, [X.]

, V.

und S.

fuhren mit einem PKW Seat zu dem Treffpunkt, wo H.

wartete. [X.]

forderte den über-raschten und von der Zahl der ihn plötzlich umgebenden Personen beeindruck-ten Zeugen H.

auf, sich auf die Rückbank des Fahrzeugs zu setzen, und wies V.

an, in ein außerhalb der Ortschaft gelegenes Waldstück zu fahren. Am Ziel angekommen fesselte [X.]

dem Zeugen H.

mit Kabelbindern die Hände auf dem Rücken. [X.]

durchsuchte nun die Jacke des Zeugen H.

und legte die gefundenen Sachen -
ein Handy [X.], ein Portmonee ohne Geld, einen Schlüsselbund, Kopfhörer und ein Taschenmesser mit 6 cm Klinge -
auf die Motorhaube des PKW. Feststellungen
dahin, dass die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt mit Zueignungsab-sicht hinsichtlich dieser Sachen handelten, hat die [X.] nicht getrof-fen.
Sodann forderten [X.]

, [X.]

und V.

lautstark und [X.] die Begleichung der Forderung. Dabei schlugen sie dem Zeugen H.

mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und sodann mit den Fäusten 2
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gegen Brust und Bauch. Um weiteren Schlägen zu entgehen, bot H.

sein Handy und seinen Flachbildfernseher zur Begleichung der Forderung an. Der Angeklagte [X.]

.

und [X.]

schlugen weiter auf den Oberkörper des Zeugen ein. V.

versetzte H.

einen Tritt gegen das Becken, während S.

sich abseits hielt und der Aufforderung [X.]

s, ebenfalls zuzuschlagen, nicht nachkam.
Nach einer Pause schlug [X.]

vor, dem Zeugen H.

mit des-sen Taschenmesser ins Bein zu stechen. Daraufhin nahm [X.]

das Ta-schenmesser und erklärte dem Zeugen, dass er mit ihm ein "[X.]" spielen werde. H.

solle "Kopf" oder "Zahl" sagen, bei falscher Ansage werde er ihm ins Bein stechen. Tatsächlich wollte der Angeklagte seine Drohung nicht umsetzen, sondern H.

s Wahl jeweils als richtig bestätigen und ihn nur weiter einschüchtern "und damit letztlich zur Begleichung der noch ausstehen-den Forderung, mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits abgenommenen Gegenstände" bewegen. Der Angeklagte [X.]

warf zweimal eine Münze, verdeckte sie und bestätigte jeweils die von H.

getroffene Wahl. Sodann beendete V.

das [X.], indem er das Messer an sich nahm und es auf die Motorhaube zurücklegte.
[X.]

, [X.]

und V.

verlangten weiterhin die Begleichung der Forderung. Schließlich stieß der Angeklagte [X.]

dem Zeugen H.

mit dem Knie wuchtig in den Bauch und befahl ihm, sich von nun an täglich bei ihm zu melden, anderenfalls er noch Schlimmeres zu erwarten habe. Am nächsten Tag solle er den Fernseher zur Abholung bereithalten. Sodann schnitt er die Kabelbinder auf und gab H.

seine SIM-Card aus dem [X.]. Das Handy und die Schlüssel behielt er für sich. Das Portmonee warf er in 4
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-
5
-
den Wald, nachdem er den Inhalt in H.

s Jackentasche zurückgesteckt hatte. Der Angeklagte [X.]

nahm die Kopfhörer des Zeugen H.

an sich, um sie für sich zu behalten. Schließlich entfernten sich die Angeklagten.
2. Das [X.] hat dieses Geschehen als einen gemeinschaftlichen schweren Raub der Angeklagten [X.]

, [X.]

und V.

in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und eine Beihilfe des Angeklag-ten S.

dazu angenommen.
Diese Würdigung hält materiell-rechtlicher Prüfung nicht stand.
§ 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die [X.] im Zeit-punkt der Wegnahme besteht (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss
vom 11.
Oktober 2006
-
4 StR 400/06, [X.], 15). Dies hat das [X.] nicht festgestellt.
Die Wegnahme der Gegenstände war hier bereits mit dem Ausbreiten der Gegenstände des Zeugen H.

auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Angeklagten vollendet. Da der gefesselte Zeuge H.

nicht mehr in der Lage war, die Sachherrschaft über die gegen seinen Willen seiner Kleidung entnommenen Sachen auszuüben, war sein Gewahrsam bereits in diesem Moment gebrochen. Für die Begründung neuen [X.] ist entscheidend, ob der Täter nach der Verkehrsauffassung die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten [X.]inhaber ausüben kann; ein Fortschaffen der Beute vom [X.] ist nicht erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 17; [X.]/[X.], StGB,
27.
Aufl., § 242 Rn. 38; jeweils mwN). Das Ausbreiten der Sachen auf der
Motorhaube ihres Fahrzeugs und die spätere Verwendung des Messers sowie der Umgang mit den übrigen Sachen belegen, dass nunmehr die Angeklagten 6
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die Sachherrschaft über die Gegenstände erlangt hatten und in der Lage [X.], mit diesen
nach Belieben zu verfahren.
Der Angeklagte [X.]

fasste mit seiner Erklärung, das Funktelefon mit Wegnahme der Gegenstände und nach den folgenden Gewaltanwendungen und Drohungen, die den Zeugen zur Begleichung der Forderung veranlassen sollten. Auch soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte [X.]

nach der Gewaltanwendung die Kopfhörer des Zeugen H.

an sich nahm, die er später im Fahrzeug zurückließ, ist nicht dargetan, dass er insoweit bereits im Zeitpunkt der Wegnahme mit [X.] handelte. Hinsichtlich der üb-rigen weggenommenen Sachen ist nach den getroffenen Feststellungen eine [X.] nicht zu erkennen.
Schließlich steht die Feststellung, dass der Zeuge H.

mit dem nach zwischenzeitlicher Beratung der Angeklagten veranstalteten [X.] "mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits abgenommenen Gegenstände"
bewegt werden sollte, im Widerspruch zu den Feststellungen zur vorangegangenen [X.]verschiebung, nach denen die Wegnahme be-reits vollendet war.
3. Da derselbe materiellrechtliche Fehler auch den Schuldspruch zum Nachteil der Mitangeklagten S.

und V.

betrifft, ist das Urteil auch bezüglich dieser Angeklagten aufzuheben (§ 357 StPO).
10
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7
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4. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent-scheidung.
[X.]Schäfer Spaniol

Tiemann Hoch
13

Meta

3 StR 422/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 3 StR 422/16 (REWIS RS 2016, 663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 663

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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