Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 2 StR 59/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13517

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Bezeichnung des Beschlusses als Urteil


Tenor

Der [X.] ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den als „Urteil“ bezeichneten Beschluss des [X.] vom 18. Oktober 2016 nicht zuständig.

Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das [X.] abgegeben.

Gründe

I.

1

Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 [X.]/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden.

2

Das [X.] hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der - nicht näher ausgeführten - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.

3

Der [X.] ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das [X.] ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 [X.] - unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, [X.]St 25, 242, 243; [X.], 7. Aufl., § 462 Rn. 4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige [X.] abzugeben.

Appl     

       

Krehl     

       

Bartel

       

Wimmer     

       

Grube     

       

Meta

2 StR 59/17

23.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 18. Oktober 2016, Az: 68 KLs 22/16

§ 121 GVG, § 460 StPO, § 462 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 2 StR 59/17 (REWIS RS 2017, 13517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13517

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 59/17

Zitiert

2 StR 90/16

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