Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2019, Az. 2 StR 318/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1366

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[X.]:[X.]:BGH:2019:201119B2STR318.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
20. November 2019
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November
2019 gemäß §§
349 Abs.
2 und Abs. 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340

samtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg

Meta

2 StR 318/19

20.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2019, Az. 2 StR 318/19 (REWIS RS 2019, 1366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1366

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