Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2020, Az. 5 StR 109/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11553

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:100620B5STR109.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 109/20

vom
10. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2020 gemäß §
349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrü-ge umfassenden Erfolg.
Die Beweiswürdigung des [X.] hält

trotz des beschränkten
revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs

sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Das sachverständig beratene Schwurgericht stützt sich für den [X.] der Täterschaft des Angeklagten auf eine an dem als Tatmittel verwende-ten weißen Pullover gesicherte DNA-Mischspur, die

neben dem DNA-Muster der Geschädigten und dem eines ihrer Söhne

anteilig das DNA-Muster des Angeklagten aufweise. Dies hat es damit begründet, dass es aufgrund einer gelegt habe.
Zu Recht weist der [X.] darauf hin, dass dies nicht den Anforderungen genügt, die an die Darstellung eines [X.] bei Mischspuren zu stellen sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. August 2019

5 StR 419/19 und vom 20. November 2019

4 [X.], NJW 2020, 350, jeweils mwN). Insbesondere erörtert die [X.] nicht, wie viele [X.] untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten festgestellt wurden. Der [X.] kann daher den Beweiswert, den das Schwurgericht der DNA-Spur beigemessen hat, nicht überprüfen.
Darüber hinaus hätte das Schwurgericht näher ausführen müssen, wes-halb es von einer tatrelevanten Spur ausgeht. Denn angesichts mehrerer Tref-fen des Angeklagten mit dem Tatopfer vor der Tat ist dies nicht selbstverständ-lich.
2. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zu den weiteren von der Revision aufgezeigten Mängeln ausgeführt:

ten des Angeklagten gegen die Richtigkeit seiner Einlassung in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des vermeintlich erwartungswid-rigen Fehlens von Unmutsäußerungen nach erfolgter Festnah-3
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me operiert das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten mit einem Satz der Lebenserfahrung, der in dieser Form nicht existiert. Gleiches gilt für die Reihenfolge der Ausübung seines Rechts zur Benachrichtigung Dritter sowie zur Konsultation ei-nes Verteidigers. Hinzu kommt, dass der letztgenannte [X.] wegen keine den Angeklagten belastende beweiswürdigende Umsetzung zulässt; denn nach § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 163a Abs. 4 StPO darf der Angeklagte unbefan-gen darüber entscheiden, ob und wann er die Hilfe eines Ver-teidigers in Anspruch nimmt. Diese zwar nicht im [X.], jedoch im Rechtsstaatsprinzip verankerte Verhal-tensmöglichkeit des Angeklagten im Ermittlungsverfahren wür-de durch beweiswürdigende Zugriffe entwertet.
Gleichermaßen unbehelflich und somit rechtsfehlerhaft ist die zur Entwertung der Einlassung des Angeklagten [X.] auf [X.] Auch hier argumentiert das Schwurgericht mit der Erwartungswidrigkeit des Verhaltens ge-gen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, obschon dieses allein schon mit Blick darauf, dass er nur [X.] zuvor aus der Strafhaft entlassen worden war (vgl. [X.]), durchaus
gleichermaßen menschlich gut nachvoll-ziehbar sein könnte. [X.] hat diese Beobachtung zur Folge, dass der Tatrichter näher begründen müsste, wes-halb er sich für die angestellte Verhaltensbewertung entschie-den und die damit nicht zu vereinbarende
ähnlich naheliegende

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Dem tritt der [X.] bei. Er kann trotz der für die Täterschaft des [X.] angebrachten gewichtigen Argumente angesichts der schwierigen Beweislage (Tatzeit 1987) nicht ausschließen, dass das Urteil auf den angeführten [X.] beruht.
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 17.09.2019 -
234 [X.] (532 Ks) (2/19)
7

Meta

5 StR 109/20

10.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2020, Az. 5 StR 109/20 (REWIS RS 2020, 11553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 109/20

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