Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2001, Az. XI ZR 207/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3993

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[X.]/00vom9. Januar 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BörsG § 55Gleicht ein Bankkunde den aus unverbindlichen [X.]nresultierenden [X.] auf einem Girokonto durch Zahlung vorbehaltlosaus, so sind die unklagbaren Verbindlichkeiten endgültig erfüllt. [X.], wenn er zum Ausgleich eines solchen [X.]s Wertpapiere veräu-ßert, gleichzeitig die Auflösung des Kontos verlangt und die Bank anweist,einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf ein Konto [X.] anderen Bank zu überweisen.[X.], Beschluß vom 9. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2001durch [X.] und [X.] Siol,[X.], [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des12. Zivilsenats des [X.] vom17. Mai 2000 wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 208.000 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob in der Auflösung ei-nes kreditorischen, zur Abwicklung von unverbindlichen Börsentermin-geschäften verwendeten Girokontos auf Verlangen des Kunden eineErfüllungsleistung im Sinne des § 55 BörsG gesehen werden kann,stellt sich nicht. Das Girokonto des [X.] wies ausweislich der [X.] berücksichtigten Kontoabrechnung der Beklagten imZeitpunkt des [X.] am 23. September 1991 ein- wenn auch kleines - Restdebet von 5,24 DM (nicht 5,40 DM) auf. [X.] resultierte, wie der Kläger wußte, aus Verlusten bei [X.] -geschäften. Es sollte nach dem Willen des [X.] im Zusammenhangmit der von ihm verlangten Auflösung des Kontos mit Hilfe des Erlösesaus dem Verkauf der restlichen Optionsscheine aus seinem Depot aus-geglichen und der verbleibende Überschuß auf sein Konto bei [X.] überwiesen werden. Zu diesem Zweck unterzeichnete ereinen Überweisungsauftrag ohne Angabe des Überweisungsbetragesund ermächtigte die Beklagte, den sich nach der Verrechnung mit dem[X.] ergebenden Überschußbetrag in den Überweisungsauftrageinzusetzen. Da alle verlustreichen [X.] über [X.] abgewickelt worden waren, war die durch die Ausführung [X.] des [X.] zustande gekommene [X.] auf den endgültigen Ausgleich der unvollkommenen Verbind-lichkeiten aus bestimmten [X.]n gerichtet.Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Recht-sprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene [X.] nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt,wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeitengerichtet ist ([X.]Z 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch [X.] 25. Juni 1991 - [X.], [X.], 1367, 1368 und vom3. Februar 1998 - [X.], [X.], 545, 547). Gleicht der [X.] einem debitorischen Konto den Saldo vorbehaltlos durch [X.], so führt dieser Ausgleich ohne Rücksicht auf eine ausdrücklicheVerrechnungsvereinbarung gemäß § 55 BörsG zur endgültigen Erfül-lung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangensind (Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - [X.], [X.], 545,547; [X.], 2274, 2276, bestätigt durch Nichtannahme-beschluß des Senats vom 29. April 1997 - [X.]; [X.], [X.], 678). Gleiches gilt, wenn der Kunde - wiehier - (auch) zum Ausgleich des [X.]s Wertpapiere veräußert,- 4 -gleichzeitig die Auflösung des Girokontos verlangt und die Bank [X.], einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf [X.] bei einer anderen Bank zu überweisen. In einem solchen Fallebringt der Kunde unmißverständlich zum Ausdruck, daß er eine Ver-rechnung des Erlöses aus dem [X.] mit dem aus [X.] aus unverbindlichen [X.]n resultierenden Debetwünscht und diese Geschäfte unter Aufgabe eigener Vermögensposi-tionen und Beendigung der Geschäftsverbindung erfüllen will. Daß ausbuchungstechnischen Gründen der Erlös aus dem Verkauf der [X.] erst dem Konto [X.], dann der kausale Saldo gebildet undin dessen Höhe die Überweisung ausgeführt wird, ändert nichts.[X.] Siol van Gelder Müller [X.]

Meta

XI ZR 207/00

09.01.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2001, Az. XI ZR 207/00 (REWIS RS 2001, 3993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3993

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