Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. 1 StR 565/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1424

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03
vom 29. September 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Untreue u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2004 be-schlossen: 1. Dem Angeklagten U. wird auf seine Kosten Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Verfahrensrüge nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2003 gewährt. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten U. und B.

wird das vorbezeichnete Urteil a) in den Fällen [X.]. 1, 2, 78 bis 80 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt; b) in den [X.] dahin geändert, daß der [X.]der Untreue in 132 Fällen und der Angeklagte [X.]der Untreue in 57 Fällen und der Beihilfe zur Un-treue in 75 Fällen schuldig sind. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U.

und [X.]sowie die Revision des Angeklagten [X.]

wer-den verworfen. 4. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten U. und [X.]der Staatskasse zur Last; im übrigen haben die [X.] die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Untreue in 137 Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten [X.] wegen Untreue in 60 Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in 77 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zur Untreue in 112 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich sämtliche Angeklagten mit der Sachbeschwerde und Verfahrensrügen. Die Revisionen der Angeklagten U. und [X.]haben den aus der Beschlußformel er-sichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dem Angeklagten [X.]war - unbeschadet der Zulässigkeit der [X.] nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. [X.]St 42, 365) - Wiedereinsetzung zur Ergänzung dieser Verfahrensrüge zu gewähren. Zwar kann bei bereits formgerecht begründeter Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht gewährt werden (st. Rspr.; vgl. [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 9; [X.], Beschluß vom 16. September 1994 - 3 StR 397/94). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch zugelassen [X.] (vgl. [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 11,12; [X.], Beschluß vom 13. September 2000 - 3 StR 342/00). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Rüge vor Ablauf der Frist erhoben war und lediglich infolge eines Versehens einzel-ne Seiten des im Rahmen der Verfahrensrüge mitzuteilenden Beweisantrags nicht übermittelt worden sind. - 4 - 2. Hinsichtlich der Fälle [X.]. 1, 2, 78 bis 80 der Urteilsgründe ([X.] 3. Januar bis 1. März 1994) besteht das Verfahrenshindernis der [X.]. Der Beschluß des [X.] vom 2. Dezember 1998, mit dem gemäß §§ 100a, 100b StPO die Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet wurde, hat die Verjährung nicht zu unterbrechen vermocht. Eine solche Maßnahme steht der Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlag-nahme nach § 78c Abs.1 Satz 1 Nr.4 StGB nicht gleich. Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind Ausnahmeregelungen; eine Analogie ist unzulässig (vgl. [X.]St 28, 381, 382). Da die Verjährung erst durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des [X.] vom 8. März 1999 unterbrochen wurde, waren die vor dem 8. März 1994 [X.] Taten verjährt. Insoweit war das Verfahren einzustellen. Dies zieht den Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen sowie die Änderung der Schuldsprüche nach sich.
3. [X.] können bestehen bleiben. Schon angesichts der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen erscheinen dem Senat die verhängten Gesamtstrafen angemessen (§ 354 Abs.1a und Abs. 1b Satz 3 StPO), zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt wer-den dürfen (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, [X.]R StGB § 54 Seri-enstraftaten 2).
Zu den [X.] der Verletzung von § 261 StPO und von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sowie den insoweit erhobenen materiell-rechtlichen [X.] bemerkt der Senat ergänzend: - 5 - a) Das [X.] konnte die eingeführten Urkunden abweichend von deren Wortlaut würdigen. Der mit den Urkunden erweckte Anschein eines Rechtsgrundes für die Zahlungen war Teil des Täuschungssystems. Würde jede vom Wortlaut solcher Urkunden abweichende Feststellung einen Verstoß gegen § 261 StPO begründen, so ließen sich kaum noch rechtsfehlerfreie Feststellungen zu Verschleierungshandlungen treffen.
b) Für eine Schadensberechnung mittels Vermögensvergleichs mit den zu [X.] fingierten und daher tatsächlich nicht geschulde-ten Leistungen ist kein Raum. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß einziges Ziel des mit besonders hoher krimineller Energie organisierten Gesellschafts- und [X.] die Bereicherung der Angeklagten U. und [X.]durch die eingenommenen Mitgliedsbeiträge war (vgl. nur [X.]).

Angesichts dessen lag die Absicht einer Steuerersparnis erkennbar fern.
[X.]

Wahl Kolz

[X.]

Elf

Meta

1 StR 565/03

29.09.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. 1 StR 565/03 (REWIS RS 2004, 1424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1424

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 302/11 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Wirksamkeit der Anklageschrift bei Bezugnahme auf fremdsprachige Urkunden


5 StR 389/04 (Bundesgerichtshof)


1 StR 302/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 165/03 (Bundesgerichtshof)


2 StR 160/12 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Abzeichnung von Scheinrechnungen als Vorteilsgewährung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.