Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5306

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 119 Abs. 1 Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeich-nung im [X.], die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist. [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2004 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 8/9 und die Klägerin 1/9 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über eine Website im [X.]. Im Januar 2003 legte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin für das Notebook der Firma [X.], Typ V. [X.]

einen Verkaufspreis von 2.650 • fest und gab diesen in das [X.] Warenwirtschaftssystem der Klägerin ein. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer [X.]-seite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch nicht den eingegebenen Betrag von 2.650 •, sondern einen Verkaufspreis von 245 •. Der Klägerin wurden im Februar 2003 mehrere Fälle bekannt, in denen es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt wer-den. - 3 - Der Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein Notebook des vorgenann-ten Typs zu dem auf der [X.]seite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis von 245 •. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten mittels einer automatisch [X.] E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem Preis. Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin vom gleichen Ta-ge (15.36 Uhr) hatte folgenden Inhalt: "Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer – von unserer [X.] bearbeitet – Wir bedanken uns für den Auftrag –". Das Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein der Klägerin vom 5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 • zuzüglich Versandkosten von 12,80 • an den Beklagten ausgeliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 • versehen worden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben seiner [X.] vom 18. Februar 2003 die Herausgabe des Notebooks ab. Die Klägerin setzte dem Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblich eine Frist bis zum 8. März 2003. Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung des [X.] um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage hinsichtlich des [X.] stattgegeben; hinsichtlich des [X.] hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die [X.] des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision ange-schlossen; sie verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf [X.] des Notebooks gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.]. Der [X.] sei aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2003 erklär-ten Anfechtung unwirksam. Die Klägerin sei wegen eines Irrtums in der [X.] gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. [X.] zur Anfechtung berechtigt ge-wesen, da ihr zuständiger Mitarbeiter bei der Einstellung der Preisangaben in das [X.] eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 • kosten, nicht habe abgeben wollen. Die fehlerhafte Übertragung des Preises habe zunächst zwar nur die Präsentation des Warenangebots der Klägerin auf der [X.]seite und damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser Fehler habe jedoch bei der automatisierten, vom Computer erstellten Annahmeerklärung [X.], weil bereits mit der Dateneingabe - in Verbindung mit der vorausgegangenen Programmierung - der Inhalt der späteren Annahmeerklärung festgelegt werde. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Der [X.] sich mit der Pflicht zur Herausgabe des Notebooks nicht in [X.]. Weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt tref-fe ein Verschulden an der Nichtleistung, da die Rechtslage hinsichtlich der [X.] in besonderem Maße unklar gewesen sei. - 5 - I[X.] Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision des Beklagten (A.) und die Anschlußrevision der Klägerin (B.) [X.] sind. A. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei ge-mäß § 119 Abs. 1 [X.] zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des [X.]s gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen. 1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf des Notebooks zu dem auf der [X.]seite der Klägerin angegebenen Preis von 245 • zu-stande gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klä-gerin nicht bereits mit der Präsentation des Notebooks auf ihrer [X.]seite ein gemäß § 145 [X.] verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern daß sie in-soweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (invitatio ad offe-rendum). Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung des Beklagten vom 1. Februar 2003 zu dem auf der [X.]seite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis von 245 • zu sehen ist. Dies wird von der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie die dem Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung, daß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die am 1. Februar 2003 um 15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin oder erst die Übersendung der Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5. Februar 2003 als Annahmeerklärung zu werten ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach ist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 [X.]) - 6 - bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den Beklagten als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr von der [X.] bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den Auftrag [X.], als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Beklagten zu dem auf ihrer [X.]seite angegebenen und in ihrer ersten automatischen E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 • auszulegen. Hiervon gehen auch beide Parteien im Revisionsverfahren aus. 2. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berech-tigenden Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 [X.]. Nach § 119 Abs. 1 [X.] kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; [X.]) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenom-men, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf ihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum - in einem Erklä-rungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte. a) Die Klägerin wollte auf ihrer [X.]seite für das Notebook den [X.] von 2.650 • angeben, den ihr zuständiger Mitarbeiter festgelegt [X.]. Die tatsächlich auf der [X.]seite erschienene Preisangabe von 245 • entsprach daher nicht ihrem [X.]. Zwar ist der Irrtum in der [X.] nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen [X.] 7 - preises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstan-dungsfrei laufende Software. Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der [X.] anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Er-klärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten [X.] auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 [X.], wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrich-tig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten wer-den kann wie nach § 119 [X.] eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 [X.] einhellig als Fall des Erklärungsirrtums an-gesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 119 Rdnr. 33; Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 119 Rdnr. 46; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10; [X.]/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 14). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgrund fehlerhaften Daten-transfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Be-reich des Erklärenden verlassen hat. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der bei der Abgabe der invitatio ad offerendum vorliegende Erklärungsirrtum der Klägerin im Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung fort-wirkte (ebenso [X.], [X.], 88 mit Anmerkung von [X.], EWiR § 119 [X.] 1/03, S. 953; anders insoweit, jedoch für eine andere Fallgestaltung, [X.], [X.], 481 mit kritischer Anmerkung Mankowski, EWiR § 150 [X.] 1/03, [X.]). Die Klägerin hat die Annahme des Angebots des Beklagten aufgrund der Programmierung ihres Bestellungssystems erklärt. - 8 - Diese Erklärung - Annahme der Bestellung zu einem Preis von 245 • - [X.] nicht ihrem [X.]. Die Klägerin wollte das Notebook, wie ausgeführt, zu einem Preis von 2.650 • verkaufen. Sie hatte den Programmab-lauf ihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß der in ihr Warenwirtschafts-system eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und als Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte. Die Kläge-rin ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten Programmablauf fälschlich davon aus, daß der automatisch in die Produktdatenbank übertragene [X.] dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag - wie im Regelfall ge-schehen - entspreche und die Bestellung des Beklagten mithin zu dem von ihr festgelegten Verkaufspreis von 2.650 • erfolge. Zu diesem von ihr festgelegten Preis wollte sie die Annahme erklären. Indem sie in Vollzug des [X.] gleichwohl die Bestellung des Beklagten - zu einem Preis von 245 • - an-nahm, setzte sich der Irrtum der Klägerin fort. b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen Irrtum in der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Die Klägerin hat ihren [X.] fehlerfrei gebildet, indem ihr zuständiger Mitarbeiter den Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 • festlegte und dieser Betrag nach ihrer Vorstellung vom Ablauf des verwendeten Computerprogramms in die Produktdatenbank der [X.]seite übernommen werden sollte. Der [X.] ist daher auch nicht mit einem von der Revision in diesem Zusammen-hang angeführten (verdeckten) Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei dem der bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweg-grund (Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten [X.] beruht (vgl. [X.] 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe des falschen [X.] von 245 • beruhte nicht auf einer fehlerhaften Berechnung des Preises im - 9 - Stadium der Willensbildung der Klägerin, sondern auf einem nachfolgenden Fehler bei der Übertragung der Daten. 3. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung die Auffassung [X.], er habe über den Kaufpreis hinaus zumindest Anspruch auf die von ihm gezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 [X.]), und hierin die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen der Kläge-rin zu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 [X.]), kann diese Einrede, die auf einen neuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen Gründen nicht berück-sichtigt werden, da sie erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wurde (vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 774 unter B m.w.Nachw.).
B. Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des aus der Verweige-rung der Herausgabe des Notebooks entstandenen und noch entstehenden Schadens weiterverfolgt, ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] beruhenden Verpflichtung zur Rückübereignung und Herausgabe des No-tebooks nicht in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt ein Verschulden an der Nichtleistung treffe, da die Rechtslage hinsichtlich der [X.] in besonderem Maße unklar gewesen sei. Dies trifft entgegen der von der Anschlußrevision vertretenen Auffassung zu. Die vorliegende Fallge-staltung wirft, wie ausgeführt, [X.] zu einem - grundsätzlich - 10 - nicht zur Anfechtung berechtigenden - Motivirrtum auf; einschlägige höchstrich-terliche Entscheidungen lagen bisher nicht vor. [X.] Dr. Leimert [X.] [X.] [X.]

Meta

VIII ZR 79/04

26.01.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04 (REWIS RS 2005, 5306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5306

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