§ 120 BGB

Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. November 2024 00:15

G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

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