§ 108 HGB

1Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2023 02:25

G. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

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