Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2571

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 17. Juli 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB §§ 108, 161; ZPO § 256 Abs. 1 a) Bei der [X.] begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die [X.]er nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund wi-derrufbare General-Anmeldevollmacht zu erteilen haben, keinen [X.] rechtlichen Bedenken. b) Zur Auslegung des [X.]svertrages einer [X.] bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit über die [X.] von [X.] (ausnahmsweise) mit der Gesell-schaft auszutragen ist. c) Klagen von Kommanditisten einer [X.], die auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesell-schaft gerichtet sind, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO. [X.], Urteil vom 17. Juli 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: [X.] Auf die Revisionen der Kläger wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufungen gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.] der [X.]erversammlung der [X.] zu 1 vom 13. Februar 2003 über ihre Ausschließung als [X.] gemäß Tagesordnungspunkt 5 lit. d) zurückgewiesen worden sind. I[X.] Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst: Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel hinsichtlich der weitergehenden Klageanträge zu 1 (bezüglich [X.] a - c) und 2 sowie Verwerfung der Beru-fungen hinsichtlich der Klageanträge zu 3 bis 5 - das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 13. Januar 2004 teilweise abgeändert. Auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen wird [X.], dass der Beschluss der [X.]erversammlung - 3 - der [X.] zu 1 vom 13. Februar 2003 über die [X.] der Kläger als Kommanditisten der [X.] zu 1 gemäß Tagesordnungspunkt 5 lit. d) nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: 1. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszu-ges tragen die Klägerin zu 1 62,0 %, die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 % und die Beklagte zu 1 26,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 26,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der [X.] im ersten und zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 62,0 % und die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 %. 2. Von den Gerichtskosten des dritten [X.] tragen die Klägerin zu 1 61,7 %, die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 % und die Beklagte zu 1 26,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im dritten Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 28,0 %. Von den außergerichtlichen Kosten der [X.] im dritten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 60,7 % und die Kläger zu 2 - 4 je 3,8 %. - 4 - 3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kos-ten selbst. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die vier Kläger sind an der [X.] zu 1 - einer GmbH & Co. KG, die im Jahr 2001 formwechselnd von einer Aktien- in eine Publikumskommanditge-sellschaft mit mehreren hundert Kommanditisten umgewandelt wurde - als [X.] beteiligt. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Ge-sellschafterin der [X.] zu 1, die Beklagte zu 3 ist mit einer Beteiligung von mehr als 99,8 % Mehrheitskommanditistin der [X.] zu 1 und Alleingesell-schafterin der [X.] zu 2. 1 Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.] - über die Wirksamkeit des Ausschlusses der Kläger und weiterer Kommanditisten aus der [X.] zu 1. Im [X.] an die formwechselnde Umwandlung der [X.] zu 1 in die [X.] die Beklagte zu 2 namens der [X.] zu 1 die Kommanditisten unter Be-rufung auf § 17 des neuen [X.] ([X.]) u.a. durch zwei Bekanntmachungen im [X.] vom 27. Oktober 2001 und 2 - 5 - 13. März 2002 auf, ihr unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen. Insoweit bestimmt § 17 [X.]: "(1) Alle [X.]er haben nach Wahl der persönlich haftenden [X.]erin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeich-nen oder der persönlich haftenden [X.]erin in öffent-lich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung von [X.] die [X.] betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen. (2) Kommen [X.]er einer Aufforderung nach Absatz (1) trotz deren zweimaliger Bekanntmachung im [X.] nicht nach und verweigert das Registergericht deshalb eine Eintragung, können diese [X.]er gemäß § 15 aus wichtigem Grund aus der [X.] ausgeschlossen wer-den. ..." Neben ca. 300 anderen Kommanditisten weigerten sich auch die Kläger, die verlangte unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. Sie erklärten sich jedoch zur Erteilung widerruflicher Vollmachten bereit, sofern die Beklagte zu 2 vorher zu-sichere, die Widerruflichkeit zu beachten und über Tatsachen, die sie einzutra-gen beabsichtige, vorher Mitteilung zu machen. Daraufhin erwiderte die [X.] zu 1 durch Anwaltsschreiben vom 23. November 2001, dass sie grundsätz-lich auf Beachtung des [X.]svertrages durch alle Kommanditisten [X.], jedoch bereit sei, für den Fall, dass widerrufliche formgerechte [X.] übermittelt werden sollten, derartige Vollmachten ohne Präjudiz für die anderweitige Rechtsauffassung der Kläger zu den Akten zu nehmen und bei Bedarf zu verwenden; eine individuelle Vorabunterrichtung lehnte die Beklagte zu 1 indessen ab. Die Kläger haben bislang keinerlei Vollmacht erteilt. Seit dem [X.] der [X.] zu 1 wurden keine Registereintragungen mehr vorgenommen. Vielmehr verweigerte das [X.] u.a. durch Beschluss vom 5. Dezember 2002 die Eintragung eines angemeldeten 3 - 6 - [X.] wegen fehlender Handelsregistervollmacht. Auf Be-schluss der ordentlichen [X.]erversammlung der [X.] zu 1 vom 13. Februar 2003 wurden daraufhin gemäß §§ 17 Abs. 2, 15 Abs. 1 [X.] zu [X.] d) die vier Kläger und zu [X.] a) [X.]) die mehr als 300 weiteren Kommanditisten wegen Nichterteilung der verlangten unwiderruflichen Handels-registervollmacht an die Beklagte zu 2 aus wichtigem Grund aus der Gesell-schaft ausgeschlossen. Mit den gegen die drei [X.] erhobenen Feststellungsklagen haben die Kläger Feststellung der Nichtigkeit nicht nur der sie selbst, sondern auch der die anderen Kommanditisten betreffenden [X.] begehrt; daneben haben sie vier weitere Nichtigkeitsfeststellungsanträge wegen anderer Streitgegenstände verfolgt. Das [X.] hat die Klagen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Revi-sion nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 bezüglich der Ausschließungsbe-schlüsse mit Rücksicht auf ein seinerzeit bei dem [X.] zwischen den Klägern und der [X.] zu 1 ([X.]), in dem es u.a. um die Wirksamkeit auch des § 17 des neuen [X.]svertrages ging, zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihren Revisionen ihr Feststellungs-begehren zum Klageantrag zu 1 weiter; ihre außerdem hinsichtlich der anderen abgewiesenen Klageanträge zu 2 bis 5 eingelegten [X.] hat der [X.]at durch Beschluss vom 8. Mai 2006 zurückgewiesen. 4 Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Kläger sind teilweise begründet und führen, soweit die Kläger selbst als Kommanditisten aus der [X.] ausgeschlossen 5 - 7 - worden sind ([X.] d) und sie sich dagegen gegenüber der [X.] zu 1 mit der Klage zur Wehr gesetzt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des [X.]surteils - zur Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ausschließung. Demgegenüber sind ihre Rechtsmittel unbegründet, soweit die Kläger die Nichtigkeitsfeststellung auch hinsichtlich der anderen ausgeschlos-senen Kommanditisten begehrt und soweit sie den gesamten Klageantrag zu 1 auch gegenüber den [X.] zu 2 und 3 verfolgt haben. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 Die gegen die Ausschließung gerichteten Feststellungsklagen nach dem Klageantrag zu 1, für die bei objektiver Auslegung des [X.] ohnehin nur die Beklagte zu 1 als [X.], nicht hingegen die [X.] zu 2 und 3 als [X.]er "passivlegitimiert" seien, seien un-begründet. Die in § 17 Abs. 1 [X.] getroffene Regelung, wonach die [X.] auf Anforderung der persönlich haftenden [X.]erin eine unwider-rufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen hätten, sei im Interesse der Funk-tionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft als zulässig zu erachten; deshalb sei die Ausschließung der Kläger und der anderen Kommanditisten gemäß § 17 Abs. 2 [X.] wegen ihrer unberechtigten Weigerung, solche Vollmachten zu ertei-len, gerechtfertigt gewesen. 7 I[X.] Diese Beurteilung hält hinsichtlich der zentralen Frage der [X.] der Ausschließung der Kläger revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie auf einem von Rechtsirrtum beeinflussten Verständnis des [X.] des § 17 Abs. 1 [X.] beruht. 8 1. Zu der gebotenen objektiven Auslegung dieser Bestimmung des [X.] der [X.] zu 1 als Publikumsgesellschaft - die der [X.] - 8 - nat als Revisionsgericht selbständig vornehmen kann (vgl. dazu [X.].Urt. [X.], 1391, 1393 m.w.Nachw.) - hat der [X.]at bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 in dem [X.] zwischen den Klägern und der hiesigen [X.] zu 1 ([X.], [X.], 1318, 1322, unter [X.], 3.) folgendes [X.]: "Ob die Klausel auch dann, wenn sie hinsichtlich der Form der Mitwirkung der [X.]er bei den Handelsregisteranmeldun-gen der geschäftsführenden persönlich haftenden [X.]erin - wie die Kläger meinen - das Wahlrecht einräumen würde, im Hinblick auf die Variante der unwiderruflichen Generalvollmacht ohne Einschränkung als zulässig zu erachten und insoweit der [X.]er auf sein - nicht ausschließbares - Widerrufsrecht aus wichtigem Grund beschränkt wäre (so [X.] 1980, 166, 169; BayObLG Rpfleger 1975, 251; differenzierend: [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 108 Rdn. 3; [X.] in Großkomm.HGB 4. Aufl. § 108 Rdn. 13; MünchKommHGB/[X.] § 108 Rdn. 15; eingehend [X.], GmbHR 1978, 219 ff., 222 - jeweils m.w.Nachw.), kann offen [X.]. Denn bei interessengerechter Auslegung ist die Regelung so zu verstehen, dass alle [X.]er nach "ihrer" Wahl der ge-schäftsführenden [X.]erin entweder nach Anforderung die Anmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine "unwiderrufliche" - d.h. nur aus wichtigem Grund widerrufbare - "General"-Anmeldevollmacht zu erteilen haben; bei einem derarti-gen Wahlrecht nicht der Geschäftsleitung, sondern des einzelnen [X.]ers ist sowohl die Regelung des Anmeldungsverfah-rens selbst (§ 17 Abs. 1 [X.]) als auch die Ausschlusssanktion bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Mitwirkung bei Anmeldungen (§ 17 Abs. 2 [X.]) rechtlich unbedenklich." An dieser ("geltungserhaltenden") Auslegung des § 17 Abs. 1 [X.] - die sich die Kläger nunmehr im vorliegenden Verfahren auch zu Eigen gemacht haben -, hält der [X.]at fest. 10 2. Danach ist die von der [X.]erversammlung der [X.] zu 1 am 13. Februar 2003 zu [X.] d) beschlossene Ausschließung der Kläger 11 - 9 - aus der [X.] offensichtlich nichtig, weil sie keinen - diese Maßnahme aus wichtigem Grund (§ 17 Abs. 2 [X.] i. V. mit § 15 Abs. 1 [X.]) rechtfertigen-den - Verstoß gegen § 17 Abs. 1 [X.] begangen haben. Da ein Wahlrecht hin-sichtlich der Art der zu erteilenden Handelsregistervollmacht gemäß § 17 Abs. 1 [X.] nicht der geschäftsführenden [X.] zu 2, sondern den Klägern zustand, haben diese mit Recht die Erteilung der geforderten unwiderruflichen umfas-senden Generalvollmacht abgelehnt. Eine Anforderung nach der ersten Varian-te der Vollmachtsklausel im Einzelfall lag nicht vor. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 1 ausweislich ihres Schreibens vom 23. November 2001 nicht bereit war, die von den Klägern angebotene Erteilung widerruflicher [X.] unter Beachtung der von ihnen geforderten Bedingungen zu akzeptie-ren, stellte das damalige Verhalten der Kläger auch keine Treuwidrigkeit dar, die etwa seinerzeit - unabhängig von dem Wortlaut der Klausel - ihre Aus-schließung aus wichtigem Grund hätte rechtfertigen können. II[X.] 1. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefoch-tene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO) insoweit, als die Kläger jeweils ihre ei-gene Ausschließung mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen und so-weit sie diese Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtet haben. In diesem [X.] kann der [X.]at auch die von den Klägern begehrte Feststellung der Nich-tigkeit des sie betreffenden [X.] zu [X.] d) wegen [X.] selbst treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 12 2. Demgegenüber hat es bei der vom Berufungsgericht bestätigten [X.] zu 1 nicht nur hinsichtlich der zu Unrecht verklagten [X.] zu 2 und 3, sondern auch insoweit zu verbleiben, als die Kläger ge-genüber der [X.] zu 1 die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] - 10 - ßung auch der anderen Mitkommanditisten gemäß [X.] a) bis c) begehrt haben. 14 a) Die in § 9 Abs. 7 [X.] geregelten (gewillkürten) [X.] sind - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - objektiv dahin auszulegen, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von [X.]n - wie sie hier von den Klägern erhoben worden ist - nicht etwa gegen die [X.] zu 2 und 3 als [X.]er, sondern [X.] gegen die Beklagte zu 1 als [X.] zu richten ist. Nach der ständigen [X.]atsrechtsprechung (vgl. zuletzt: [X.].Urt. v. 24. März 2003 - [X.], [X.], 843; [X.].Urt. v. 7. Juni 1999 - [X.], [X.], 1391 - jeweils m.w.Nachw.) sind zwar auch bei einer in der Form einer Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Be-schlüssen der [X.]erversammlung grundsätzlich zwischen den [X.] und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen; es ist aber rechtlich möglich, hiervon abweichend im [X.]svertrag zu bestimmen, dass ein derartiger Prozess mit der [X.] auszufechten ist. Von dieser Befugnis haben die [X.]er auch im vorliegenden Fall Gebrauch [X.], indem sie - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - abwei-chend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems ver-einbart haben und dementsprechend § 9 Abs. 7 [X.] dahin zu verstehen ist, dass die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der [X.] zu 1 auszutra-gen sind. Hierfür spricht - auch nach Auffassung des [X.]ats - bereits die [X.], dass nach § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] die Unwirksamkeit eines [X.]er-beschlusses nur innerhalb einer - im Verhältnis zu dem Vorbild der gegen die [X.] zu richtenden aktienrechtlichen Anfechtungsklage des § 246 Abs. 1 AktG lediglich verlängerten - Frist von acht Wochen ab dem Tag der Ge-- 11 - sellschafterversammlung durch Klage geltend gemacht werden kann. Neben der Übernahme weiterer Regelungen des kapitalgesellschaftsrechtlichen [X.] der Aktiengesellschaft anlässlich der formwechselnden Umwandlung von der Aktiengesellschaft in eine Publikumskommanditgesellschaft enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 unter [X.]) bis c) insbesondere auch Regelungen zur Berechti-gung "zur Klageerhebung", die - unter Beachtung der unterschiedlichen Klage-formen - nahezu wörtlich den Vorschriften über die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 - 3 AktG a.F. entsprechen. Für eine Austragung entsprechender Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der [X.]erversammlung mit den einzelnen [X.] ist danach kein Raum. Die von der Revision gegen die Zulässigkeit einer derartigen besonderen prozessrechtlichen Regelung der Klagevorausset-zungen unter dem Blickwinkel einer - angeblich in Frage zu stellenden - Bin-dungswirkung der Entscheidung erhobenen Bedenken sind unbegründet. [X.] der ständigen [X.]atsrechtsprechung hat nach Sinn und Zweck einer [X.] Vertragsbestimmung ein zwischen dem klagenden [X.]er und der [X.] ergangenes Urteil die Folge, dass die übrigen [X.]er schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (vgl. nur [X.].Urt. v. 11. Dezember 1989 - [X.], [X.], 675, 676 m.w.Nachw.). 15 b) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschließung [X.] Kommanditisten gemäß [X.] a) bis c) fehlt den Klägern bereits das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Jeder [X.] kann grundsätzlich nur die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschließung aus der [X.] im Klagewege geltend machen, während er von den [X.] anderer Kommanditisten nicht selbst unmittelbar rechtlich [X.] - 12 - fen ist. Soweit die Kläger mit ihrer Revisionsbegründung geltend machen, ihre Drittfeststellungsberechtigung ergebe sich aus der Tatsache, dass bei Beste-henbleiben der Ausschließung der anderen Kommanditisten ihre eigenen Kommanditanteile um die dann von der [X.] geschuldeten Abfindungs-beträge wertmäßig gemindert würden, führt diese wirtschaftliche Interessenlage nicht zu einer Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Denn wenn die anderen Kommanditisten nicht ihrerseits im Klagewege gegen die jeweils sie betreffenden [X.] innerhalb der Klagefrist vorgegangen sind, so haben die Kläger dieses auf freier Willensent-schließung jener (ehemaligen) Mitgesellschafter beruhende Verhalten, das de- - 13 - ren Recht auf Abfindung begründet, ebenso hinzunehmen, wie ein etwaiges sonstiges freiwilliges, mit derselben Konsequenz verbundenes Ausscheiden solcher Kommanditisten aus der [X.]. [X.]Kurzwelly

Gehrlein Strohn

[X.]: [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 44/03 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2004 - [X.] -

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II ZR 242/04

17.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04 (REWIS RS 2006, 2571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2571

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