Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 3 StR 26/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7291

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 26/13

vom
19. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
März 2013 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10.
Oktober 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt be-reits aufgrund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils; auf eine weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es daher nicht an.
Die Rüge, die Verlesung der polizeilichen Vernehmung des Mitangeklag-ten sei nach §
253 Abs.
1, §
254 Abs.
1 StPO unzulässig gewesen, hat Erfolg. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
1
2
-
3
-
"Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-klagten auf den Inhalt des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des seinerzeitigen Beschuldigten (Verurteilten) C.

L.

gestützt, der in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (UA S.
5). Der Angeklagte hat den gegen ihn er-hobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestritten (UA S.
5). Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vom 21.
November 2008, in der der Verurteilte C.

L.

die Tat gestanden und seinen Bruder, den Angeklagten, als Mittäter benannt hatte, wurde dem [X.], gemäß §
253 Abs.
1 StPO zur Stütze des [X.] vorgehalten.
Diese Verfahrensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erklärt ein Vernehmungsbeamter, er könne sich an den Inhalt der [X.] nicht erinnern, kommt eine Verlesung der von ihm gefertigten polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß §
253 Abs.
1 StPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von [X.], die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aus-sagen, die andere vor ihnen gemacht haben (vgl. BGH StV
1994, 637). Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde (BGH NStZ
1984, 17). Ein Anwendungsfall des §
253 StPO liegt deshalb hier nicht vor. [X.] können die darüber aufgenommenen [X.] zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht, wie hier, zum ergänzenden [X.] bei [X.] benutzt werden (vgl. BGH NStZ
1984, 17; [X.] in KK
StPO, 6.
Aufl. §
253 Rdn.
3).
-
4
-
Da sich die Überzeugung des [X.] von der Täterschaft des [X.] maßgeblich auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Verurteilten C.

L.

gründet, beruht das Urteil auch auf dem [X.] (§
337 Abs.
1 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf
Pfister
Schäfer

Mayer
Gericke
3

Meta

3 StR 26/13

19.03.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 3 StR 26/13 (REWIS RS 2013, 7291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7291

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3 StR 26/13

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