Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 3 StR 26/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7274

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Gegenstand

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei der Vernehmung einer Verhörsperson


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer  Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt bereits aufgrund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils; auf eine weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es daher nicht an.

2

Die Rüge, die Verlesung der polizeilichen Vernehmung des Mitangeklagten sei nach § 253 Abs. 1, § 254 Abs. 1 StPO unzulässig gewesen, hat Erfolg. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf den Inhalt des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des seinerzeitigen Beschuldigten (Verurteilten) [X.]gestützt, der in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat ([X.]). Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestritten ([X.]). Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vom 21. November 2008, in der der Verurteilte [X.]die Tat gestanden und seinen Bruder, den Angeklagten, als Mittäter benannt hatte, wurde dem Vernehmungsbeamten, […] der an den Inhalt der Vernehmung keine Erinnerung mehr hatte, gemäß § 253 Abs. 1 StPO zur Stütze des Gedächtnisses vollständig vorgehalten.

Diese Verfahrensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erklärt ein Vernehmungsbeamter, er könne sich an den Inhalt der Vernehmung nicht erinnern, kommt eine Verlesung der von ihm gefertigten polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von [X.], die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aussagen, die andere vor ihnen gemacht haben (vgl. [X.], 637). Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde ([X.], 17). Ein Anwendungsfall des § 253 StPO liegt deshalb hier nicht vor. [X.] können die darüber aufgenommenen Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht, wie hier, zum ergänzenden [X.] bei [X.] benutzt werden (vgl. [X.], 17; [X.] in KK StPO, 6. Aufl. § 253 Rdn. 3).

Da sich die Überzeugung des [X.]s von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Verurteilten [X.]gründet, beruht das Urteil auch auf dem [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]                                  Pfister                                  Schäfer

                          Mayer                                 Gericke

Meta

3 StR 26/13

19.03.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 10. Oktober 2012, Az: 120 KLs 5/12

§ 253 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 3 StR 26/13 (REWIS RS 2013, 7274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7274

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 179/18

3 StR 26/13

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