Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. III ZR 181/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3327

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[X.] [X.] vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Juni 2008 - 4 U 939/06 - wird [X.], weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Erteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Kreditaufnahmen der Rechtsvorgängerin der klagenden [X.] für nicht rechtswidrig erachtet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung der dauernden [X.] der Gemeinde nach § 44 Abs. 2 Satz 3 VKO/§ 63 Abs. 2 Satz 3 [X.] komme es wegen des im Haushaltsrecht geltenden Jährlichkeitsprinzips nur darauf an, ob die Gemeinde in dem den Genehmigungszeitpunkt betreffenden Haushaltsjahr vor-aussichtlich in der Lage sei, ihre Verpflichtungen aus der Kredit-ermächtigung zu erfüllen. Es kann dahinstehen, ob diese [X.] für sich genommen in einer die Zulassung der Revision ge-bietenden Weise rechtsfehlerhaft ist. Denn das Berufungsgericht hat die Bestätigung der Klageabweisung selbständig tragend auf die Verjährung etwaiger Ansprüche gestützt. Insoweit besteht kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 3.818.130,92 • [X.] [X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2006 - 9 O 1978/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 25.06.2008 - 4 U 939/06 -

Meta

III ZR 181/08

27.05.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. III ZR 181/08 (REWIS RS 2009, 3327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3327

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