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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Rechtsanwalt - Streithelfer der Klägerin: Dr. med. - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Rechtsanwälte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Rechtsanwälte - - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2009 durch den [X.] sowie die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde anzusehende sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16. Januar 2009 gegen den Beschluss des 5. Zi-vilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der [X.] beträgt 7.429,12 •. Gründe: Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 29. Dezember 2008, mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen die an diesem Rechtsstreit beteiligten [X.] des 5. Zivilsenats dieses Gerichts zurückgewie-sen worden ist, unter dem 16. Januar 2009 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln; sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Vor-aussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. 1 Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn § 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vor; diese findet allerdings, wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, gegen Beschlüsse 2 - 3 - des [X.] - auch solche nach § 46 Abs. 1 ZPO - nicht statt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 294). Auch nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wäre die Rechtsbeschwerde, die zu-dem durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] werden müsste (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), nur statthaft, wenn das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte; daran fehlt es. 3 Schlick [X.] [X.]
[X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 10 O 208/05 - [X.], Entscheidung vom 29.12.2008 - 5 [X.] -
Meta
05.03.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. III ZB 8/09 (REWIS RS 2009, 4687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4687
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