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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 39/13
vom
30. April 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter Grupp
und die Richterin Möhring
am 30. April 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] des
Oberlandesgerichts
[X.]
vom 18. De-zember 2012
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
wird auf
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft
(§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig
(§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen einer Zulassung sind nicht gegeben, weil sich das Urteil unabhängig von der Wirksamkeit von Ziffer 7.1 [X.]), dritter Spiegelstrich der Allgemeinen Zuschussbestimmungen
jedenfalls im Ergebnis als
richtig
er-weist.
Die in Ziffer 7.1 der genannten Bedingungen im Übrigen für einen Rück-1
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tritt aus wichtigem Grund angegebenen Fälle lassen nur den Schluss zu, dass ein Rücktrittsgrund insbesondere in Fällen der Verfehlung des Zuwendungs-zwecks gegeben sein soll, wobei der Zuwendungszweck eine Betriebsfortfüh-rung innerhalb der [X.] durch den [X.] erfordert. So soll ein Rücktritt etwa auch bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung sowie bei einem Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Zu-schussempfängers möglich sein. Hiernach ist innerhalb der [X.] bis
31. März 2010 ein Rücktrittsgrund
eingetreten. Unstreitig hatte der Beklagte und nicht die Schuldnerin als [X.]in den Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt fortgeführt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.08.2012 -
1 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.12.2012 -
9 U 1467/12 -
3
Meta
30.04.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. IX ZR 39/13 (REWIS RS 2015, 11781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11781
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