Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. XII ZR 74/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5339

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 74/14
Verkündet am:

16. September 2015

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16.
September 2015
durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.714,10

20.
Juni 2009 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte

seine geschiedene Ehefrau

auf Rück-zahlung eines
Darlehens
in Anspruch.
Ausweislich eines
auf den 16.
Februar 1997 datierten
und die Unter-schrift der Beklagten tragenden Darlehensvertrags
wurde der Beklagten von dem Kläger ein zeitlich unbefristetes und mit 8,5
% p.a. verzinsliches Darlehen über 50.000
DM (entspricht 25.564,59

gewährt. Nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags
sollten
die aufgelaufenen Darlehenszinsen bei [X.] "in Ansatz gebracht"
werden. Mit Schreiben vom 8.
Mai 2009 forderte der Kläger die Rückzahlung des [X.]. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.
Juni 2009 kündigte der Kläger das Darlehen nochmals vor-sorglich und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.
Juni 2009 er-folglos zur Rückzahlung des
[X.]
in Höhe von 25.564,59

und zur Zahlung von ausgerechneten Darlehenszinsen
in Höhe von 26.814,10

(entspricht 8,5
% auf 25.564,59

Februar 1997 bis zum 19.
Juni 2009) auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten unter anderem die Zahlung von 52.378,69

% Zinsen aus 25.564,59

Juni 2009 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.714,10

Juni 2009
verlangt. Das [X.] hat die Beklagte
insoweit antragsgemäß verurteilt; die
dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.
Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision teilweise zugelassen, soweit die Beklagte ihrer Verurteilung
zur [X.] von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz auf 1
2
3
4
-
4
-

26.714,10

entgegentritt. Im Umfang der Revisionszulassung verfolgt die Be-klagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
an das [X.].

I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger gemäß §§
280, 286, 288 Abs.
1 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ausgerechnete Zinsen zugesprochen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Bereits der Bestimmung
des Zinsrückstandes von 26.814,10

keine vollständig zutreffende Berechnung zugrunde, weil der Kläger jedenfalls nicht durchgehend bis zum 19.
Juni 2009 den vertraglich vereinbarten Darle-henszins von 8,5
% von der Beklagten verlangen
konnte.
Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des [X.]

zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat

kann der vertraglich vereinbarte Zins auf das [X.] nicht mehr verlangt werden
([X.], 337, 338
f. =
NJW 1988, 1967, 1968; [X.] Urteil vom 26.
Januar 1999

XI
ZR
83/98

BeckRS 1999 30044005; BeckOK-BGB/[X.] [Stand: 1.
August 2015] §
488 Rn.
65). Zur Begründung eines den gesetz-5
6
7
8
-
5
-

lichen Verzugszins

seinerzeit 6,62
%

übersteigenden Zinssatzes hat der Klä-ger nichts vorgetragen.
Da indessen eine Kündigung des Darlehens
frühestens durch das Schreiben des [X.] vom 8.
Mai 2009 erfolgt ist, ergeben sich für den kurzen Zeitraum bis zum 19.
Juni 2009 nur sehr geringe
Änderungen bei der Zinsbe-rechnung, die sich im vorliegenden Revisionsverfahren deshalb nicht auswir-ken, weil der Kläger

wohl aufgrund eines Versehens

Verzugszinsen nur auf ausgerechnete Zinsen in Höhe von 26.714,10

2.
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf die ausgerechneten Zin-sen den gesetzlichen Verzugszins (§
288 Abs.
1 BGB)
zugesprochen hat, rügt die Revision zu Recht einen Verstoß gegen §
289 BGB.
Nach §
289 Satz
1 BGB
sind von Zinsen

seien sie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Zinsen

Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach §
289 Satz
2 BGB bleibt der Anspruch auf Ersatz eines nachgewiesenen [X.] unberührt. Der Ersatz eines solchen Schadens, der aus der [X.] Zahlung von Zinsen entsteht, setzt voraus, dass der Schuldner auch wegen der Zinsrückstände in Verzug gesetzt wird. Dies ist hier zwar der Fall. Der [X.] muss
indessen wegen des allgemeinen Zinseszinsverbotes nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn er nur den
gesetzlichen
Zins als [X.] verlangt (vgl. [X.]Z 111, 324, 329 =
NJW 1990, 2380, 2381; [X.] Ur-teile vom 7.
Dezember 2009

II
ZR
15/08

NJW 2010, 1077 Rn.
30; vom 9.
Februar 1993

XI
ZR
88/92

NJW 1993, 1260, 1261; vom 16.
November 1990

V
ZR
217/89

NJW 1991, 843, 844 und vom 23.
Februar 1979

V
ZR
106/76

NJW 1979, 1545). Fehlt es

wie hier

an solchen Darlegungen, ist eine
auf Verzugszinsen
von
Zinsrückständen
gerichtete Klage unschlüssig ([X.] Urteil vom 23.
Februar 1979

V
ZR
106/76

NJW 1979, 1545).
9
10
11
-
6
-

II.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3 ZPO), weil dem Kläger gemäß §§
139, 278 Abs.
3 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, zu der in den Vorinstanzen nicht erörterten Frage der Entstehung eines
konkreten Verzugsschadens vorzutragen (vgl. [X.] Urteil vom 25.
November 1994

V
ZR
24/93

MittBayNot
1995, 38, 39; [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
563 Rn.
20). Die Entscheidung des Berufungsgerichts
ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Dose

Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
12 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 10.06.2014 -
4 U 20/12 -

12
13

Meta

XII ZR 74/14

16.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. XII ZR 74/14 (REWIS RS 2015, 5339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5339

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 74/14 (Bundesgerichtshof)

Zinseszinsverbot: Anforderungen an den Verzugsschadensersatzanspruch wegen verspäteter Zahlung der Zinsen


XI ZR 296/05 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 409/06 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 103/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 445/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 74/14

4 U 20/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.