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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkün[X.]et am: 25. Juni 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]er Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Befristung [X.]es nachehelichen [X.] kann regelmä-ßig nicht allein mit [X.]er Erwägung abgelehnt wer[X.]en, [X.]amit entfalle [X.]er Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. b) Die Auswirkungen einer vorübergehen[X.]en Unterbrechung [X.]er Erwerbstätig-keit auf [X.]ie künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung [X.]es [X.] regelmäßig bei[X.]e Ehegatten in gleichem Umfang. Ein [X.]a[X.]urch entstan[X.]ener Nachteil ist [X.]ann vollstän[X.]ig ausgeglichen (im [X.] an [X.]as Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.]/06 - zur [X.] bestimmt). [X.], Urteil vom 25. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom 25. Juni 2008 [X.]urch [X.]ie Vorsitzen[X.]e Richterin [X.], [X.]ie Richterin [X.] un[X.] [X.] Dr. Wagenitz, Dose un[X.] [X.] für Recht erkannt: Auf [X.]ie Revision [X.]es Beklagten wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es 7. [X.] [X.]es [X.] vom 28. Juni 2007 aufgehoben un[X.] [X.]as Urteil [X.]es Amtsgerichts - Familien-gericht - [X.] vom 14. Dezember 2006 unter Zurückweisung [X.]er weitergehen[X.]en Berufung abgeän[X.]ert un[X.] wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wir[X.] verurteilt, an [X.]ie Klägerin nachehelichen [X.] in Höhe von 240 • für [X.]ie [X.] vom 9. bis 31. Dezember 2005 un[X.] in Höhe von monatlich 332 • für [X.]ie [X.] von Januar 2006 bis Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über [X.]em jeweiligen [X.] gemäß § 247 BGB auf 240 • seit [X.]em 9. Dezember 2005 un[X.] auf jeweils 332 • ab [X.]em 5. eines je[X.]en Monats von Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen. Die weitergehen[X.]e Klage wir[X.] abgewiesen. Die Kosten [X.]es Rechtsstreits in erster Instanz un[X.] in [X.]er Beru-fungsinstanz wer[X.]en gegeneinan[X.]er aufgehoben. Die Kosten [X.]er Revision trägt [X.]ie Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestan[X.]: 1 Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für [X.]ie [X.] ab [X.]em 9. Dezember 2005. 2 Die im April 1946 geborene Klägerin un[X.] [X.]er im April 1931 geborene [X.] hatten im April 1991 [X.]ie Ehe geschlossen, aus [X.]er keine Kin[X.]er hervor-gegangen sin[X.]. Mit [X.] vom 9. Mai 2005 wur[X.]e [X.]ie Ehe [X.]er Parteien geschie[X.]en; ein Versorgungsausgleich wur[X.]e nicht [X.]urchgeführt, weil [X.]er [X.] bereits seit [X.]em 1. Juni 1993 Altersrente bezog un[X.] [X.]ie Klägerin wegen [X.]er phasenverschobenen Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von 158,78 • erworben hatte. Die Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Kü-chenhilfe tätig. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich nach [X.]en [X.] [X.]es Berufungsgerichts auf 1.054 •. Daneben kommt ihr ein gel[X.]werter Vor-teil [X.]urch freie Verpflegung in Höhe von monatlich 109 • zugute. [X.] hat sie eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 • erhalten, im [X.] eine solche in Höhe von run[X.] 300 •. 3 Der Beklagte hat aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung un[X.] einer Be-triebsrente im Jahr 2005 monatliche Einkünfte in Höhe von (richtig) 1.634 • un[X.] ab [X.]em [X.] solche in Höhe von 1.652 • erzielt. 4 Das Amtsgericht hat [X.]en Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 282 • für [X.]ie [X.] ab [X.]em 9. Dezember 2005 verurteilt un[X.] [X.]en An-spruch auf [X.]ie [X.] bis einschließlich Mai 2009 befristet. Auf [X.]ie Berufung [X.]er Klägerin hat [X.]as [X.] ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 • für [X.]ie [X.] vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 •) un[X.] von 332 • für [X.]ie [X.] ab Januar 2006 zugesprochen un[X.] eine Befristung [X.]es [X.] 4 - [X.] abgelehnt. Mit seiner - vom [X.] wegen [X.]er abgelehn-ten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt [X.]er Beklagte eine Befristung [X.]es Unterhalts[X.] für [X.]ie [X.] bis einschließlich Mai 2009.
Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: Die Revision ist begrün[X.]et un[X.] führt zur Befristung [X.]es vom [X.] zugesprochenen nachehelichen Unterhalts. 6 I. Das [X.], [X.]essen Entschei[X.]ung in [X.], 418 ver-öffentlicht ist, hat [X.]er Klägerin auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er festgestellten Einkünfte bei[X.]er Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zuge-sprochen. Eine Befristung [X.]es Unterhalts[X.] nach [X.]en §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) auf einen [X.]punkt vor Vollen[X.]ung [X.]es 65. Le-bensjahres sei nicht möglich. Zwar könne [X.]er Unterhalt nach [X.]en ehelichen [X.] zeitlich o[X.]er auf [X.]en angemessenen Lebensbe[X.]arf begrenzt wer[X.]en, wenn insbeson[X.]ere unter Berücksichtigung [X.]er Dauer [X.]er Ehe un[X.] [X.]er Gestaltung [X.]er Haushaltsführung un[X.] Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Be-messung nach [X.]en ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Inso-weit sei zunächst zu berücksichtigen, ob [X.]er unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebe[X.]ingte wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Be-fristung [X.]es Unterhalts[X.] [X.]er Klägerin möglich, [X.]a [X.]urch [X.]ie Ehe keine beruflichen Nachteile für sie entstan[X.]en seien. Aller[X.]ings sei es [X.]er Klägerin 7 - 5 - nicht zumutbar, sich zukünftig auf [X.]as [X.] einzurichten, [X.]as sie selbst sicherstellen könne. Entschei[X.]en[X.] sei [X.]abei zwar nicht [X.]ie Ehe[X.]auer von gut 13 Jahren, zumal [X.]iese nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]es [X.] keine absolute Grenze für eine Befristung bil[X.]en könne un[X.] [X.] nicht zwingen[X.] für o[X.]er gegen eine Befristung [X.]es nachehelichen [X.]s spreche. Zu berücksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung [X.]es ehelichen Lebensstan[X.]ar[X.]s auf sonstige Grün[X.]e, z.B. [X.]as Alter o[X.]er [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.], gestützt wer[X.]en könne. Dabei sei [X.]as Alter [X.]er Klägerin von ausschlaggeben[X.]er Be[X.]eutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhalts. Die im April 1946 geborene Klägerin wer[X.]e mit Erreichen [X.]es 65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollen[X.]ung [X.]es 65. Lebensjahres liegen[X.]en [X.]punkt wür[X.]e auch ein Anschlussunterhalt in Form [X.]es Altersun-terhalts nach § 1571 Nr. 3 BGB mangels Einsatzzeitpunktes entfallen. Die ge-ringen Rentenanwartschaften [X.]er Klägerin bei En[X.]e [X.]er Ehezeit von 158,78 •, [X.]ie ihr ausschließlich [X.], wür[X.]en nicht annähern[X.] zu einer ausreichen-[X.]en Versorgung führen. Da ihr nicht [X.]er Einsatzzeitpunkt für [X.]en Altersunterhalt genommen wer[X.]en [X.]ürfe, müsse ihr [X.]er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben. [X.] Diese Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts halten [X.]en Angriffen [X.]er Re-vision nicht stan[X.]. 8 1. Soweit [X.]as [X.] [X.]ie Höhe [X.]es zugesprochenen [X.]s unter Bezug auf seinen [X.] begrün[X.]et hat, ent-spricht [X.]ie Berechnung zwar nicht in allen Punkten [X.]er Rechtsprechung [X.]es 9 - 6 - Senats. Denn sowohl [X.]ie zusätzlichen Leistungen [X.]es Arbeitgebers als auch [X.]ie Steuerrückzahlung beruhen auf [X.]er Erwerbstätigkeit [X.]er Klägerin un[X.] sin[X.] [X.]eswegen bei [X.]er Bemessung [X.]es [X.] zu berücksichtigen. Weil sich [X.]anach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen [X.]er Klägerin ergibt, beschwert [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]en Beklagten insoweit aber nicht. 2. Mit Erfolg rügt [X.]ie Revision [X.]es Beklagten je[X.]och [X.]ie Ablehnung [X.]er zeitlichen Befristung [X.]es nachehelichen Unterhalts. 10 a) Wie [X.]as Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon [X.]ie im [X.]punkt seiner Entschei[X.]ung gelten[X.]e Rechtslage in [X.]en §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Möglichkeit zur zeitlichen Begren-zung [X.]es [X.] vor, soweit insbeson[X.]ere unter Berücksichti-gung [X.]er Dauer [X.]er Ehe sowie [X.]er Gestaltung von Haushaltsführung un[X.] [X.] ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. 11 Zutreffen[X.] ist auch, [X.]ass [X.]er Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei [X.]er Subsumtion unter [X.]iese Ausnahmetatbestän[X.]e nicht mehr entschei[X.]en[X.] auf [X.]ie Ehe[X.]auer, son[X.]ern [X.]arauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Ein-kommens[X.]ifferenz, [X.]ie [X.]en Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begrün[X.]en könnte, als ein [X.] Nachteil [X.]arstellt, [X.]er einen [X.]auerhaften unter-haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten [X.]es be[X.]ürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach [X.]ieser früheren Rechtslage bot [X.]er Anspruch auf Aufsto-ckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB [X.]eswegen keine - von ehebe[X.]ingten Nachteilen unabhängige - Lebensstan[X.]ar[X.]garantie im Sinne einer fortwirken[X.]en Mitverantwortung. War [X.]ie nacheheliche [X.] nicht auf ehebe-[X.]ingte Nachteile, son[X.]ern etwa [X.]arauf zurückzuführen, [X.]ass bei[X.]e Ehegatten schon [X.] infolge ihrer Berufsausbil[X.]ung einen unterschie[X.]lichen [X.] - 7 - bensstan[X.]ar[X.] erreicht hatten, konnte es im Einzelfall [X.]em unterhaltsberechtig-ten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstan-[X.]ar[X.] nach [X.]en ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten un[X.] sich statt[X.]es-sen mit [X.]em Lebensstan[X.]ar[X.] zu begnügen, [X.]en er auch ohne [X.]ie Ehe erreicht hätte (Senatsurteil [X.] 174, 195 = [X.], 134, 135; zur Entwicklung [X.]er Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). b) Diese Rechtsprechung ist in [X.]ie Neuregelung [X.]es § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist [X.]er Unterhaltsan-spruch [X.]es geschie[X.]enen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung [X.]er Belange eines [X.]em Berechtigten zur Pflege un[X.] Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kin[X.]es unbillig wäre. Dabei ist insbeson[X.]ere zu berücksichtigen, inwieweit [X.]urch [X.]ie Ehe Nachteile im Hinblick auf [X.]ie Möglichkeit eingetreten sin[X.], für [X.]en eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebe[X.]ingten Nachteile können sich vor allem aus [X.]er Dauer [X.]er Pflege un[X.] Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin[X.]es, aus [X.]er Gestaltung von Haushaltsführung un[X.] Erwerbstätigkeit währen[X.] [X.]er Ehe sowie aus [X.]er Dauer [X.]er Ehe ergeben. Maßgeben[X.] ist [X.]eswegen [X.]arauf abzustellen, ob im [X.]punkt [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es Tatrichters ehebe[X.]ingte Nachteile ab-sehbar sin[X.] (Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.]/06 - zur Veröffentli-chung bestimmt). 13 Wie [X.]as frühere Recht setzt auch [X.]ie Begrenzung [X.]es nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgrün[X.]en nach § 1578 b BGB nicht zwingen[X.] voraus, [X.]ass [X.]er [X.]punkt, ab [X.]em [X.]er Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn [X.]ie [X.]afür ausschlaggeben[X.]en Umstän[X.]e im [X.]punkt [X.]er Entschei[X.]ung bereits eingetreten o[X.]er zuverlässig voraussehbar sin[X.], ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abän[X.]erung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, son-[X.]ern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 14 - 8 - 28. Februar 2007 - [X.] ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob [X.]ie für [X.]ie [X.] ausschlaggeben[X.]en Umstän[X.]e aller[X.]ings bereits im [X.] zuverlässig vorhersehbar sin[X.], lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalles beantworten (Senatsurteil [X.] 174, 195 = [X.], 134, 135 f.). 15 Weil § 1578 b BGB - wie [X.]ie früheren Vorschriften [X.]er §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestan[X.] von einer unbefristeten Un-terhaltspflicht konzipiert ist, trägt [X.]er Unterhaltsverpflichtete [X.]ie Darlegungs- un[X.] Beweislast für Tatsachen, [X.]ie zu einer Befristung o[X.]er Beschränkung [X.]es nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat [X.]er Unterhaltspflichtige aller[X.]ings Tatsachen vorgetragen, [X.]ie - wie [X.]ie Aufnahme o[X.]er Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in [X.]em vom [X.] erlernten o[X.]er vor [X.]er Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebe-[X.]ingter Nachteile un[X.] [X.]amit eine Begrenzung [X.]es nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es [X.]em Unterhaltsberechtigten, Umstän[X.]e [X.]arzulegen un[X.] zu beweisen, [X.]ie gegen eine Unterhaltsbegrenzung o[X.]er für eine längere "Schonfrist" für [X.]ie Umstellung auf [X.]en Lebensstan[X.]ar[X.] nach [X.]en eigenen [X.] sprechen (Senatsurteil [X.] 174, 195 = [X.], 134, 136). c) Nach [X.]iesen rechtlichen Maßstäben hat [X.]as Berufungsgericht auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er getroffenen Feststellungen eine Befristung [X.]es nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt. 16 aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, [X.]ass [X.]er Klägerin [X.]urch [X.]ie Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen sin[X.]. Dagegen ist nichts einzuwen-[X.]en, zumal aus [X.]er Ehe [X.]er Parteien keine Kin[X.]er hervorgegangen sin[X.] un[X.] [X.]ie Klägerin seit 1993, also annähern[X.] währen[X.] [X.]er gesamten Ehezeit, vollschich-tig in ihrem Beruf als Küchenhilfe erwerbstätig war un[X.] [X.]ies auch weiterhin ist. 17 - 9 - Die [X.] beruht [X.]eswegen nicht auf ehebe[X.]ingten Nachteilen [X.]er Klägerin [X.] von § 1578 b Abs. 1 un[X.] 2 BGB, son[X.]ern [X.]arauf, [X.]ass [X.]ie [X.] schon [X.] infolge ihrer unterschie[X.]lichen Berufsausbil[X.]ung einen unterschie[X.]lichen Lebensstan[X.]ar[X.] erreicht hatten. In solchen Fällen ist es [X.]em unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grun[X.]sätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf [X.]en vom höheren Einkommen [X.]es unterhaltspflichtigen ge-schie[X.]enen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbe[X.]arf nach [X.]en ehelichen [X.] zu verzichten un[X.] sich mit [X.]em Lebensstan[X.]ar[X.] nach [X.]en eigenen Einkünften zu begnügen. Ehebe[X.]ingte Nachteile [X.]er Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ih-rer Erwerbslosigkeit vom [X.]punkt [X.]er Heirat im April 1991 bis zum November 1993. Denn für [X.]ie wesentlich längere [X.] von Juni 1993 bis zum En[X.]e [X.]er Ehezeit im Jahre 2004 war auch [X.]er Beklagte wegen seines altersbe[X.]ingten Renteneintritts nicht mehr erwerbstätig un[X.] hat [X.]eswegen ebenfalls keine [X.] mehr erworben. Wegen [X.]er [X.]eutlich höheren ehezeit-lich erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre [X.]eswegen grun[X.]sätzlich [X.]ie Klägerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn [X.]as Fa-miliengericht im Hinblick auf [X.]ie phasenverschobene Ehe [X.]er Parteien gemäß § 1587 [X.] einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich [X.]ies zugunsten [X.]er Klägerin aus. Der Nachteil [X.]es zeitweisen Ausschei[X.]ens [X.]er Parteien aus [X.]em Erwerbsleben wir[X.] [X.]eswegen sogar überwiegen[X.] von [X.]em Beklagten getragen, was einem ehebe[X.]ingten Nachteil [X.]er Klägerin [X.] [X.]es § 1578 b BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.]/06 - zur [X.] bestimmt). 18 [X.]) Entgegen [X.]er Rechtsauffassung [X.]es Berufungsgerichts wäre ein zeit-lich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Berücksichtigung aller übrigen Umstän[X.]e unbillig [X.] [X.]es § 1578 b Abs. 1 un[X.] 2 BGB. 19 - 10 - Währen[X.] [X.]er Beklagte im [X.]punkt [X.]er Heirat bereits annähern[X.] 60 [X.] alt war, hatte [X.]ie Klägerin erst [X.]as 45. Lebensjahr erreicht un[X.] war [X.] [X.]urchaus in [X.]er Lage, eine Altersversorgung nach [X.]en eigenen Verhältnis-sen aufzubauen. Insoweit verkennt [X.]as Berufungsgericht auch, [X.]ass [X.]ie wäh-ren[X.] [X.]er Ehezeit von [X.]er Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 158,78 • nicht ihren gesamten Rentenanspruch wie[X.]ergeben. Denn [X.]ie Klägerin ist auch schon vor [X.]er Ehezeit in ihrem Heimatlan[X.] berufstätig gewe-sen un[X.] hatte [X.]a[X.]urch weitere Anwartschaften erworben. Unter Berücksichti-gung [X.]er bis zum Rentenbeginn noch möglichen Erwerbstätigkeit kann [X.]ie Klä-gerin je[X.]enfalls Rentenansprüche begrün[X.]en, [X.]ie um ein Mehrfaches über [X.]en vom [X.] berücksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, für [X.]ie ausweislich [X.]er Ver[X.]ienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wur[X.]en. 20 Auch [X.]ie Ehe[X.]auer von gut 13 Jahren un[X.] [X.]as gegenwärtige Alter [X.]er Klägerin sprechen nicht entschei[X.]en[X.] gegen eine Befristung ihres nacheheli-chen Unterhalts[X.]. Denn [X.]ie Klägerin ist fast ununterbrochen berufstä-tig gewesen un[X.] es kann [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass sie [X.]iese Tätigkeit auch bis zum Beginn [X.]es Rentenalters fortsetzen wir[X.]. Die geringe Höhe [X.]er zu erwarten[X.]en Rente ist [X.]eswegen we[X.]er auf ehebe[X.]ingte Nachteile noch auf [X.]as Alter [X.]er Klägerin zurückzuführen. 21 cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung [X.]es Berufungsgerichts schei[X.]et eine Befristung [X.]es nachehelichen Unterhalts auch nicht [X.]eswegen aus, weil [X.]er Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt [X.]er Einsatzzeit-punkt für einen späteren Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB gewahrt wer-[X.]en müsste. 22 - 11 - Zutreffen[X.] ist zwar, [X.]ass einem Unterhaltsberechtigten nur [X.]ann [X.] wegen Alters zusteht, wenn von ihm im [X.]punkt [X.]er Eheschei[X.]ung (§ 1571 Nr. 1 BGB), [X.]er Been[X.]igung [X.]er Pflege o[X.]er Erziehung eines gemein-schaftlichen Kin[X.]es (§ 1571 Nr. 2 BGB) o[X.]er [X.]es Wegfalls [X.]er Voraussetzun-gen für einen Unterhaltsanspruch nach [X.]en §§ 1572 un[X.] 1573 BGB (§ 1571 Nr. 3 BGB) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet wer-[X.]en kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen, kommt [X.]eswegen auch ein anschließen[X.]er Altersunterhalt nach § 1571 BGB nicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung [X.]es [X.]s, [X.]as eine Befristung ablehnt, um [X.]en Einsatzzeitpunkt für [X.]en Altersunterhalt zu erhalten, liefe auf eine Umkehr [X.]ieser gesetzlichen Wertung hinaus un[X.] überzeugt [X.] nicht. 23 Der aus einer Befristung [X.]es [X.] folgen[X.]e Wegfall [X.]es Einsatzzeitpunkts für [X.]en Altersunterhalt steht, auch unter [X.]em Gesichts-punkt eines möglichen künftigen Nachteils, [X.]er Befristung nach § 1578 b BGB nicht entgegen. Wie [X.]er Senat wie[X.]erholt entschie[X.]en hat, unterschei[X.]et sich [X.]er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich [X.]er Höhe von an[X.]eren Tatbestän[X.]en [X.]es nachehelichen Unterhalts. Währen[X.] [X.]er Aufstockungsunterhalt [X.]em unterhaltsberechtigten Ehegatten [X.]em Grun[X.]e nach einen Anspruch auf Teilhabe an [X.]em währen[X.] [X.]er Ehe erreichten [X.] einräumt, sin[X.] an[X.]ere Tatbestän[X.]e [X.]es nachehelichen [X.]s, wie [X.]er Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, [X.]er Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB o[X.]er [X.]er Ausbil[X.]ungsunterhalt nach § 1575 BGB auf [X.]en Ausgleich [X.] Nachteile ausgerichtet (Senatsurteil [X.] 174, 195 = [X.], 134, 135 m.w.N.). Im Gegensatz zu [X.]en früheren Vorschriften [X.]er §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] erstreckt sich [X.]er Anwen[X.]ungsbereich [X.]er gesetzlichen Neuregelung in § 1578 b BGB auf alle Tatbestän[X.]e [X.]es nachehelichen [X.] - 12 - halts (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung [X.]es Unterhalts nach [X.]en ehelichen Lebensverhältnissen ist [X.]eswegen nicht von vornherein ausge-schlossen, auch soweit künftige ehebe[X.]ingte Nachteile in Betracht kommen. 25 Der mit einer Befristung [X.]es [X.] nach § 1573 Abs. 2 BGB verbun[X.]ene Wegfall [X.]es [X.] steht [X.]er Befristung je[X.]enfalls [X.]ann nicht entgegen, wenn entwe[X.]er auch [X.]ie Be[X.]ürftigkeit im Alter nicht auf einen ehebe[X.]ingten Nachteil zurückzuführen ist o[X.]er ein entstan[X.]ener Nachteil [X.]urch Unterbrechung [X.]er Erwerbstätigkeit währen[X.] [X.]er Ehezeit ohnehin von bei[X.]en Ehegatten getragen wer[X.]en muss, wie [X.]ies regelmäßig [X.]urch [X.]en [X.] erreicht wir[X.] (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.]/06 - zur [X.] bestimmt). Hier treffen [X.]ie Auswirkungen [X.]er ehezeitlichen Unterbrechung [X.]er Erwerbstätigkeit [X.]en Beklagten sogar in stärkerem Umfang als [X.]ie Klägerin. Denn [X.]ie Klägerin hatte nach [X.]em Erwerb auslän[X.]ischer Versorgungsanwartschaften un[X.] [X.]em Umzug nach [X.] le[X.]iglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine [X.] verzichtet. Demgegenüber bezieht [X.]er Beklagte bereits seit Juni 1993 vorzeitige Altersrente un[X.] hat [X.]eswegen bis zum En[X.]e [X.]er Ehezeit keine weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil [X.]er Beklagte erst im April 1996 [X.]as 65. Lebensjahr erreicht hat, hätte er noch fast [X.]rei Jahre weitere [X.] erwerben können. Wenn im Rahmen [X.]er Eheschei[X.]ung gleichwohl wegen [X.]er phasenverschobenen Ehe auf [X.]ie Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichtet wur[X.]e, belastet [X.]ies [X.]ie Klägerin je[X.]enfalls nicht. [X.]) Auch gegen [X.]ie vom Amtsgericht gewählte Dauer [X.]er Befristung [X.]es nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist nichts einwen[X.]en. 26 - 13 - Nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]es Senats muss sich [X.]ie [X.] vom Wegfall [X.] Nachteile bis zum Fortfall [X.]es [X.] nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an [X.]er Ehe[X.]auer orientie-ren. Vielmehr fin[X.]et [X.]ie Übergangszeit ihren Grun[X.] [X.]arin, [X.]ass [X.]er Unterhalts-berechtigte nach [X.]er Schei[X.]ung [X.] benötigt, um sich auf [X.]ie Kürzung [X.]es eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch [X.]abei [X.]ie Dauer [X.]er Ehe un[X.] [X.]as Alter [X.]es Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt blei-ben. Auch bei sehr langer Ehe[X.]auer wir[X.] es [X.]em Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in [X.]enen er - wie hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, regelmäßig möglich sein, seine persönlichen un[X.] finanziellen Verhältnisse in-nerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf [X.]ie Einkünfte einzurichten, [X.]ie er ohne [X.]ie Unterhaltsleistungen [X.]es geschie[X.]enen Ehegatten zur Verfügung hat. 27 Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]ieser Rechtsprechung ist [X.]ie vom Amtsgericht aus-gesprochene Übergangszeit nicht zu beanstan[X.]en. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt [X.]er Klägerin ab [X.]er rechtskräftigen Schei[X.]ung im Juni 2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für [X.]ie Dauer von weiteren vier [X.]n. Dieser [X.]raum ist ausreichen[X.], um es [X.]er Klägerin zu ermöglichen, sich von [X.]en etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf [X.]en Lebens-stan[X.]ar[X.] nach [X.]en eigenen Einkünften einzurichten. Dem steht auch [X.]ie Höhe [X.]er [X.] bei[X.]er Parteien nicht entgegen. Denn [X.]er vom [X.] errechnete Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 332 • ist auch [X.]arauf zurückzuführen, [X.]ass vom Erwerbseinkommen [X.]er Klägerin ein [X.] abgesetzt wur[X.]e, währen[X.] [X.]as Renteneinkommen [X.]es Beklagten in voller Höhe berücksichtigt wur[X.]e. Dies entspricht zwar [X.]er Recht-sprechung [X.]es Senats zur Bemessung [X.]es unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Rahmen [X.]er Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 un[X.] 2 BGB kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, [X.]ass [X.]er Klägerin ihr Einkommen unge-schmälert, also auch in Höhe [X.]es [X.], zur Verfügung steht. 28 - 14 - e) Da nicht mehr mit [X.]er Feststellung weiterer für [X.]ie Befristung [X.]es nachehelichen Unterhalts relevanter Umstän[X.]e zu rechnen ist, kann [X.]er Senat abschließen[X.] entschei[X.]en un[X.] [X.]ie Berufung gegen [X.]ie vom Amtsgericht ausge-sprochene Befristung [X.]es [X.] zurückweisen. 29 Hahne [X.] Wagenitz Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: AG [X.], Entschei[X.]ung vom 14.12.2006 - 45 F 477/05 - OLG Düssel[X.]orf, Entschei[X.]ung vom 28.06.2007 - [X.]/06 -
Meta
25.06.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. XII ZR 109/07 (REWIS RS 2008, 3191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3191
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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