Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. 5 StR 114/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3871

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten

S.

wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.] [X.]Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 114/07

10.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. 5 StR 114/07 (REWIS RS 2007, 3871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3871

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