Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. 2 StR 183/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2658

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 107. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 103 Fällen, davon in ei-nem Fall des versuchten Betrugs, sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten durch das vorbezeichnete Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15. Februar 2006 wegen ge-werbsmäßigen Betrugs in 95 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, des 1 - 3 - Betrugs in neun Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von [X.] in vier Fällen für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung von Ein-zelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr neun Monaten und einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-ten mit der Sachrüge, die die Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in den Fällen 102 und 107 beanstandet. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren im Fall III. 107. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Dabei hat er die Kennzeichnung von (nunmehr) 94 Betrugstaten als gewerbsmäßig gestrichen, da das Vorliegen [X.] Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird ([X.], [X.], 49. Aufl. § 260 Rdn. 25). 2 In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] aus den Grün-den der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall III. 107. der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe im Fall 102 und die - allein betroffene - zweite [X.] nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Angesichts der weiteren nicht angefochtenen [X.] von einem Jahr vier Monaten, den verbleibenden weiteren sechs Einzelstra-fen von jeweils einem Jahr zwei Monaten, einer Einzelstrafe von einem Jahr einem Monat, zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und 88 Einzelstrafen unter einem Jahr und einer einbezogenen Strafe von drei Monaten, die der zweiten Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten zugrunde liegen, kann 4 - 4 - der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. [X.]

Meta

2 StR 183/06

12.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. 2 StR 183/06 (REWIS RS 2006, 2658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2658

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 152/06 (Bundesgerichtshof)


1 StR 314/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Beginn und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


4 StR 270/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 164/10 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit der Nichtrückgabe von Unterlagen


4 StR 270/15 (Bundesgerichtshof)

Pflichtverteidigerbestellung: Wichtiger Grund gegen die Beiordnung des ausgewählten Anwalts wegen Interessenkollision


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.