Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 1 StR 297/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4389

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Gegenstand

Beweiserhebung im Strafverfahren: Vernehmung einer polizeilichen Vertrauensperson


Tenor

[X.]ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. [X.]ezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

[X.]er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 7. Juni 2011 bemerkt der Senat:

[X.]ie Verfahrensrüge, das [X.] habe den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, den Zeugen „[X.]     anzuweisen, die Personalien sowie die ladungsfähige Anschrift der“ von diesem geführten „VP ´     G.     ` bekannt zu geben“, ist auch deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision es versäumt, Inhalt und Reichweite der [X.]     erteilten Aussagegenehmigung (vgl. § 54 StPO), die im Rahmen der Hauptverhandlung seitens der Staatsanwaltschaft abgegebene Gegenerklärung sowie den „vorstehenden Sachverhalt“ mitzuteilen, über den [X.] J.     vor seiner Geheimhaltungsentscheidung vom 20. Mai 2009 unterrichtet worden war.

Soweit das [X.] den Antrag allein unter Hinweis „auf die zugesicherte Geheimhaltung“ abgelehnt und in den - dem Senat durch die erhobene Sachrüge eröffneten - Urteilsgründen die Ansicht vertreten hat, eine Vernehmung der polizeilichen Vertrauensperson habe nicht erfolgen können, „weil dieser Person durch die Staatsanwaltschaft Geheimhaltung zugesichert wurde“ ([X.]), steht dies allerdings nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.], auf die die Revision - für sich genommen zutreffend - hingewiesen hat. [X.]enn danach bindet eine solche Zusicherung der Vertraulichkeit zwar - mit Einschränkungen - die Staatsanwaltschaft und die Polizei (vgl. Nummer 4 der Gemeinsamen Richtlinien der [X.] und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen [V-Personen] und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung/Anlage [X.] zu den [X.]). Für das gerichtliche Verfahren hat sie aber keine Bedeutung. [X.]ie Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). [X.]arum dürfen sie eine gebotene Beweiserhebung nicht deshalb ablehnen, weil Staatsanwaltschaft oder Polizei die Identität eines Informanten geheim halten wollen.

Lassen sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststellen, so kann und muss das Gericht von allen öffentlichen Behörden - auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei - diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der [X.] für erforderlich hält (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO). [X.]ie Auskunft darf in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigert werden, wenn die oberste [X.]ienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des [X.] oder eines [X.] Landes Nachteile bereiten würde. Solange eine solche sog. Sperrerklärung nicht vorliegt, darf der Gewährsmann insbesondere nicht als ein unerreichbares Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. November 1987 - 5 [X.], [X.]St 35, 82, 84 ff. mwN).

Nack                                Wahl                               Elf

                   [X.]

Meta

1 StR 297/11

26.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bayreuth, 7. Dezember 2010, Az: 1 KLs 113 Js 5318/09, Urteil

§ 54 StPO, § 96 StPO, § 244 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 1 StR 297/11 (REWIS RS 2011, 4389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4389

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