Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. 1 StR 297/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4403

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 297/11

vom
26. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
[X.]er 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli 2011 beschlossen:

[X.]ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. [X.]ezember 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
[X.]er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 7. Juni 2011 [X.]:
[X.]ie Verfahrensrüge, das [X.] habe den von der Verteidigung in der Hau.

anzuweisen, die ´

G.


344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision es versäumt, Inhalt und Reichwei-te der [X.] B.

erteilten Aussagegenehmigung (vgl. § 54 StPO), die im Rahmen der Hauptverhandlung seitens der Staatsanwaltschaft abgegebene , über den [X.] J.

vor seiner Geheimhaltungsentscheidung vom 20. Mai 2009 unterrichtet worden war.

-
dem Senat durch die erhobene Sach-rüge eröffneten -
Urteilsgründen die Ansicht vertreten hat, eine Vernehmung
-
3
-

S.
6), steht dies allerdings nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.], auf die die Revision -
für sich genommen zutreffend -
hingewiesen hat. [X.]enn danach bindet eine solche
Zusicherung der [X.] zwar -
mit Einschränkungen -
die Staatsanwaltschaft und die Polizei (vgl. Nummer 4 der Gemeinsamen Richtlinien der [X.] und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von [X.] sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen [V-Personen] und [X.] Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung/Anlage [X.] zu den [X.]). Für das gerichtliche Verfahren hat sie aber keine Bedeutung. [X.]ie Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). [X.]arum [X.] sie eine gebotene Beweiserhebung nicht deshalb
ablehnen, weil Staatsan-waltschaft oder Polizei die Identität eines Informanten geheim
halten wollen.
Lassen sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststel-len, so kann und muss
das Gericht von allen öffentlichen Behörden -
auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei -
diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der [X.] für erforderlich hält (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO). [X.]ie Auskunft darf in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigert werden, wenn die oberste [X.]ienstbehörde erklärt, dass
das Bekannt-werden ihres Inhalts dem Wohl des [X.] oder eines [X.] Landes Nachteile bereiten würde. Solange eine solche sog. Sperrerklärung nicht vor--
4
-
liegt, darf der Gewährsmann insbesondere nicht als ein unerreichbares Be-weismittel i.S.d.
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden
(vgl. [X.], [X.] vom 3.
November 1987 -
5 [X.], [X.]St 35, 82, 84 ff. mwN).
Nack Wahl

Elf

Graf [X.]

Meta

1 StR 297/11

26.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. 1 StR 297/11 (REWIS RS 2011, 4403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4403

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