Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. VII ZR 217/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 576

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217BVIIZR217.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 217/15
vom
14. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit

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2
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Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Dezember
2017
durch [X.]
Eick, [X.]
Kartzke
und
die Richterinnen [X.], [X.] und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1.
September 2015 wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 7.
Zivilsenats des Kammergerichts
vom 1.
September 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin wegen ei-nes Kostenvorschusses für den Austausch der Kondensatoren der Klimaanlagen in den Hotelzimmern in Höhe von 8.000

Zinsen
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 1. September 2015 zurückgewiesen.

Gegenstandswert des stattgebenden

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-
Gründe:
I.
Die Klägerin und die Beklagte haben am 27.
September 2007 einen notariellen Erwerbsvertrag mit Errichtung einer Hotel-
und Gewerbeanlage mit vier Gewerbeeinheiten auf dem Grundstück F.-Allee in [X.] geschlossen. Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Kostenvorschuss für den Austausch von Kondensatoren in 140 Klimaanlagen der Hotelzimmer in Höhe von 8.000

für den Austausch von Akkumulatoren in den Sicherheitsleuchten in Höhe von
1.659

Sie macht für den Austausch von Lüftungsmotoren in 56 Klimaanlagen die Erstattung von Ersatzvornahmekosten

tend und verlangt die Beseitigung von Feuchtigkeitserscheinungen in den Räumen des Fitnesscenters im [X.] im Bereich des Durchgangs zum Hotel und in den Lagerräumen eines Supermarkts
im Erdgeschoss.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie nach Zulassung der Revision ihre [X.] weiterverfolgen will.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-fungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht hat -
soweit hier von Bedeutung
-
ausgeführt, der Vortrag der Klägerin, die Klimaanlagen würden in sämtlichen Zimmern keine ausreichende Lüftungs-
und Kühlleistung erbringen und regelmäßig aus-fallen, sei unsubstantiiert. Sie habe nicht vorgetragen, auf welche Weise der angebliche Ausfall einzelner Klimaanlagen habe behoben werden können. Dass die Klimaanlagen in sämtlichen Zimmern dauerhaft ausfielen und eine Klimati-sierung nicht mehr möglich sei, behaupte die Klägerin nicht.
Soweit der [X.] an 8 von 15 begutachteten Kondensatoren des Herstellers A.
Mängel an der Metallfolie der Kondensatoren
festgestellt ha-be, begründe dies keinen
Anspruch der Klägerin,
in sämtlichen Zimmern die Kondensatoren auszutauschen. Sie habe nicht vorgetragen, dass sich in [X.] Klimaanlagen die Kondensatoren des Herstellers A.
befänden und es sich bei den von dem [X.] festgestellten Mängeln um einen System-fehler handele.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den festgestell-ten Mängeln an den Kondensatoren um einen betriebsbedingten Verschleiß handele, für den die Beklagte nicht einzustehen habe. Die Kondensatoren seien auf 10.000 Betriebsstunden ausgelegt, seit der Abnahme seien bereits 39.000 Betriebsstunden vergangen.
2. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht in dem im Tenor
bezeichneten Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Art.
103 Abs.
1
GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unter-5
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lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Par-teien haben
(st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
November
2016

VII
ZR
23/14, [X.] 2017, 146 Rn.
10; vom 20.
Mai
2015

VII
ZR
78/13, [X.]
2015, 1528 Rn.
7; vom 22. August 2012 -
VII ZR 2/11, [X.], 1822 Rn. 14 m.w.N.).
Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Februar
2014 -
VII ZR 160/12, NZBau
2014, 221 Rn. 12).
b) Die Beschwerde beanstandet zu Recht die Annahme des Berufungs-gerichts, die Klägerin habe die Voraussetzungen des von ihr geltend gemach-ten Vorschussanspruches nicht hinreichend dargelegt.
aa) Die Klägerin hat mit Schriftsätzen
vom 17.
Oktober
2013, 11.
November 2013
und 21.
Juli 2015
unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Mangel einer fehlenden oder nicht ausreichenden Kühl-
und Heizleistung der Klimageräte in 84 im Einzelnen nach Nummern bezeichneten Hotelzimmern vorhanden sei. Sie hat weiter dargelegt, aus welchen Hotelzimmern sie bereits 56 Klimageräte wegen des Austausches des [X.] entfernt habe. Auch bei diesen im [X.] gelagerten Klimageräten bestehe der von dem [X.] P. festgestellte Systemfehler.
Der [X.] P. habe
bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren festgestellt.
bb) Damit hat die Klägerin Mangelerscheinungen der nicht ausreichen-den Lüftungs-
und Kühlleistung in den Klimaanlagen sämtlicher Hotelzimmer ausreichend beschrieben. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] P. lediglich stichprobenartig 15 Klimaanlagen überprüft hat. Nachdem der [X.] bei 14 von 15 untersuchten Klimageräten einen Systemmangel 10
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festgestellt hat, ist das Vorbringen der Klägerin, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von dem Systemmangel betroffen, schlüssig.
Für ihren Vortrag hat die Klägerin Beweis durch Einholung eines Sach-verständigengutachtens angeboten. Deshalb war das Berufungsgericht ver-pflichtet, dem Beweisantrag nachzugehen, durch Sachverständigengutachten den behaupteten Mangel der Werkleistung festzustellen.
cc) Im Übrigen kann das Vorbringen der Klägerin nicht deshalb als [X.] angesehen werden, weil sie nicht zu den Mangelursachen vorgetra-gen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] genügt der Besteller den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseiti-gungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im [X.], wenn er
die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zu-rückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die [X.] im Einzelnen zu bezeichnen (sogenannte Symptomtheorie, st.
Rspr., vgl. z.[X.] [X.], Beschluss vom 24.
August 2016 -
VII ZR 41/14, [X.], 106 Rn.
22 m.w.N. = NZBau 2016, 746; Urteil vom 21.
Dezember
2000

VII
ZR
192/98, [X.], 630, juris Rn. 8 =
NZBau 2001, 195).
c) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich, denn es kann nicht aus-geschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des [X.] der Klägerin und Durchführung der gegebenenfalls erforderlichen [X.] zu einer anderen Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Kostenvorschuss gelangt wäre.
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3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Eick
Kartzke
[X.]

[X.]
Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
100 [X.]/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2015 -
7 [X.] -

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Meta

VII ZR 217/15

14.12.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. VII ZR 217/15 (REWIS RS 2017, 576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 576

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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