Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2016, Az. VII R 7/16

7. Senat | REWIS RS 2016, 5301

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Gegenstand

Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus


Leitsatz

1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 Abs. 1 EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend.

2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abhängig.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2016  14 K 23/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte im Jahr 2011 gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --[X.]--) eine Steuervergütung für das 2. Quartal 2011 geltend. Für die von der Klägerin bezogenen und nach § 51 Abs. 1 des [X.] in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) bezogenen [X.] meldete der Versorger die Energiesteuer am 30. Mai 2012 an. Im Januar 2013 stellte die Klägerin einen berichtigten Antrag für das 2. Quartal 2011 sowie erstmals einen [X.] für das 3. Quartal 2011. Der Versorger gab am 4. Juni 2013 eine entsprechend korrigierte Steueranmeldung ab. Mit Bescheiden vom 18. März 2013 lehnte das [X.] die [X.] unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab. Auf den daraufhin eingelegten Einspruch setzte das [X.] die Steuerentlastung für das 3. Quartal 2011 fest und wies den Rechtsbehelf im Übrigen als unbegründet zurück.

2

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, das [X.] habe zu Unrecht den Eintritt der Festsetzungsverjährung angenommen. Die Antragsfrist des § 95 Abs. 1 Satz 4 der [X.] in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) sei Anfang Januar 2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Festsetzungsfrist beginne mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden sei. Die Vergütung nach § 51 Abs. 1 [X.] setze ein nachweislich versteuertes Energieerzeugnis voraus, so dass allein dessen Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken sowie die Steuerentstehung nicht ausreichten. Das Tatbestandsmerkmal der Versteuerung setze zumindest voraus, dass die Steuer bereits festgesetzt worden, wenn nicht sogar bereits entrichtet worden sei. Hierfür spreche die Verlängerung der Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu § 25a des Mineralölsteuergesetzes sei nicht zu entnehmen, dass es für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ausschließlich auf die Verwendung des Energieerzeugnisses ankomme.

3

Der Ansicht des [X.] zur Auslegung des § 9b des Stromsteuergesetzes, nach der es aufgrund der nach § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung ([X.]) nur sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Steuerfestsetzung auf die Festsetzung von Steuervergütungen gerechtfertigt sei, den Eintritt der Festsetzungsverjährung unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Versteuerung anzunehmen (Urteil des [X.] vom 27. Mai 2015  4 K 1961/14 VSt, [X.] 2015, 258), sei nicht zu folgen. Die vom [X.] angeführten Schwierigkeiten beim Nachweis der Versteuerung seien für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ohne Bedeutung. Nicht als versteuert seien vom Versorger geleistete Vorauszahlungen, die keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Besteuerungstatbestand aufwiesen, anzusehen. Im Streitfall habe der Versorger die Energiesteuer für das von der Klägerin bezogene Erdgas erst im [X.] angemeldet, so dass erst zu diesem Zeitpunkt von einer Versteuerung des Erdgases ausgegangen werden könne. Folglich habe der Ablauf der Festsetzungsfrist erst mit Ablauf dieses Jahres begonnen, so dass die Klägerin die streitgegenständlichen Anträge noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt habe. Auch habe sie die Antragsfrist des § 95 Abs. 1 Satz 4 [X.] i.d.F. vom 30. September 2011 eingehalten. Diese Vorschrift stelle auf die festgesetzte Steuer ab, so dass auch [X.], die gemäß § 168 Satz 1 [X.] grundsätzlich einer Steuerfestsetzung gleichstünden, von ihr erfasst würden. Im Streitfall habe der Versorger die Steuer erst im [X.] angemeldet, so dass sie auch erst in diesem Jahr festgesetzt worden sei. Daher habe sich die von der Klägerin zu beachtende Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 [X.] bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Der für das 2. Quartal 2011 gestellte Antrag habe infolge der Zustimmung durch das [X.] zu einem Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geführt, so dass die Klägerin nach § 164 Abs. 2 Satz 2 [X.] jederzeit eine Änderung habe beantragen können.

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Mit seiner Revision macht das [X.] geltend, das [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Streitfall weder die Festsetzungsfrist noch die Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 [X.] abgelaufen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei die Entstehung des [X.] von der Steuerfestsetzung und von der Verwirklichung der [X.] zu unterscheiden. Der Begriff der Versteuerung sei allein im Sinne des Energiesteuerrechts auszulegen. Den Nachweis der Versteuerung habe der [X.] zu erbringen, der jedoch nicht Beteiligter des Steuerschuldverhältnisses sei und folglich lediglich eine Rechnung des Lieferers vorweisen könne. In der Praxis wählten die Lieferer in der Regel eine jährliche Steueranmeldung zum 31. Mai des Folgejahres. Ein Energieerzeugnis müsse bereits dann als versteuert gelten, sobald der Lieferer das Energieerzeugnis unter Berechnung der Steuer liefere und dies aus seinen nach § 79 Abs. 2 [X.] zu führenden steuerlichen Aufzeichnungen hervorgehe. Dadurch sei die spätere Steuerfestsetzung sichergestellt. Aus § 95 [X.] ergebe sich nichts anderes. Im [X.] an die steuerbegünstigte Verwendung solle dem Belastungsträger, der einen Entlastungsabschnitt von einem Monat wählen könne, eine zeitnahe Entlastungsmöglichkeit eröffnet werden. Der Intention des Gesetzgebers widerspräche es, wollte man die Entstehung des [X.] vom Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung durch den Lieferer oder von der Entrichtung der Steuer abhängig machen. [X.] die Ansicht des [X.] zu, entstünden [X.] für unterschiedliche Energieerzeugnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dies würde die Durchführung von [X.] erheblich erschweren. Für die Berechnung der Festsetzungsfrist sei daher nur der Zeitpunkt der Verwendung des Energieerzeugnisses maßgeblich, weshalb im Streitfall für eine Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 4 [X.], der nur auf Fälle außerhalb des [X.] Anwendung finde, kein Raum bleibe.

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Unter Hinweis auf die Begründung des [X.] schließt sich die Klägerin im Wesentlichen der Rechtsauffassung des [X.] an. Von einer hinreichenden Sicherung der Steuererhebung könne erst dann ausgegangen werden, wenn die Steuer durch eine Steueranmeldung oder durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sei, denn nur unter dieser Voraussetzung könne der Steuerbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Weder § 51 Abs. 1 [X.] noch § 95 [X.] lasse sich entnehmen, dass das Energieerzeugnis vor der Verwendung versteuert worden sein müsse. Im Fall der Zustimmung durch die Finanzbehörde sei eine Auszahlung des Entlastungsbetrags auch vor der Steuerfestsetzung möglich, die nach § 164 Abs. 2 [X.] auch nachträglich geändert werden könne. Auf die Kenntnis des Vergütungsberechtigten vom Abgabezeitpunkt der Steueranmeldung oder vom [X.] komme es nicht an. [X.] für die Auslegung des § 51 Abs. 1 [X.] seien interne Organisationsprobleme der Zollverwaltung. Dem Urteil des [X.] stehe die Rechtsprechung des [X.], mit der sich das [X.] nicht auseinandergesetzt habe, nicht entgegen. Schließlich sei die Auffassung des [X.] zur Auslegung des § 170 Abs. 1 [X.] in Bezug auf den Beginn der Festsetzungsfrist für den [X.] mit den in § 95 Abs. 1 Satz 4 [X.] festgelegten Vorgaben unvereinbar. Vielmehr müsse ein Gleichlauf zwischen Antrags- und Festsetzungsfrist hergestellt werden.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des [X.] ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Entstehung des [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] setzt nicht voraus, dass die entstandene Energiesteuer festgesetzt oder bereits entrichtet worden ist. Im Streitfall sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.

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1. Nach § 51 Abs. 1 [X.] wird eine Steuerentlastung auf Antrag für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4a [X.] versteuert und zu den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 [X.] genannten Zwecken verwendet worden sind. Im Streitfall ist die Verwendung des von der Klägerin bezogenen Erdgases zu steuerbegünstigten Zwecken unstreitig. Zu entscheiden ist lediglich über die Frage, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die einjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] mit der Folge bereits abgelaufen war, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 [X.] erloschen ist, so dass ein nachträglicher [X.] nicht mehr mit Erfolg gestellt werden konnte.

8

a) Ein nach § 51 Abs. 1 [X.] entstandener [X.] kann nach § 45 [X.] durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer erfüllt werden. In den Fällen der Vergütung nach § 51 Abs. 1 [X.] steht der [X.] demjenigen zu, der, ohne selbst Steuerschuldner bzw. Anmelder der Steuer sowie evtl. Adressat entsprechender Steuerbescheide zu sein, vorversteuerte Energieerzeugnisse von einem Lieferer bezogen und verwendet hat und dadurch zum eigentlichen Belastungsträger geworden ist (§ 51 Abs. 2 [X.]). Die Gewährung einer Vergütung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden nach § 155 Abs. [X.] die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]), wobei die Frist nach § 170 Abs. 1 [X.] mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Lediglich für die Fälle, in denen eine Steueranmeldung für Erdgas und Strom abzugeben ist, enthält § 170 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine abweichende Regelung, die im Streitfall allerdings keine Anwendung finden kann, weil es in das Belieben des Entlastungsberechtigten gestellt ist, ob er die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen will und er somit zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht verpflichtet ist (vgl. [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] --[X.]--, § 170 [X.] Rz 24). Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach § 51 Abs. 1 [X.] geltend gemachten Vergütungsansprüchen mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des [X.] entstanden ist (Senatsurteile vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, [X.], 2122, und vom 12. Mai 2009 VII R 5/08, [X.], 1602).

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b) Um insbesondere Vergütungsansprüche für steuerfrei bezogene Energieerzeugnisse auszuschließen, enthält die Entlastungsregelung des § 51 Abs. 1 [X.] --wie auch andere strom- und [X.] das Merkmal, dass eine Steuerentlastung (nur) für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt wird. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal ist dem [X.] keine Definition zu entnehmen, so dass eine Deutung des Begriffs der Versteuerung geboten ist, die sich an dem Sinn und Zweck der Entlastungsregelung orientiert. Nicht ausreichend für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist die Entstehung der Steuer. Denn nur aufgrund der Erfüllung eines [X.], z.B. auch durch eine unrechtmäßige Entnahme von [X.] oder Strom in den steuerrechtlich freien Verkehr, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erzeugnisse buchmäßig erfasst worden sind, so dass eine ordnungsgemäße Versteuerung gewährleistet werden kann. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die die Steuerentstehung verifizieren.

c) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Begriff der Versteuerung nicht dahin auszulegen, dass es eines die Energiesteuer festsetzenden Steuerbescheids bzw. der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Lieferer oder gar der Entrichtung der Energiesteuer bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vergütungsberechtigte Verwender in der Regel nicht in der Lage ist, die Anmeldung und Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner, z.B. durch Vorlage von Kopien der Steueranmeldungen und Belegen über geleistete Vorauszahlungen, selbst nachzuweisen. Die Vorlage solcher Dokumente wird in § 95 EnergieStV auch nicht verlangt. Gefordert wird in § 95 Abs. 4 EnergieStV lediglich die Führung eines buchmäßigen Nachweises. Aus der betrieblichen Dokumentation müssen sich die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben. Da ihm ein Zugriff auf die eigentlichen [X.] verwehrt ist, bleibt dem Antragsteller als Mittel der Glaubhaftmachung der Versteuerung nur die Vorlage von Rechnungen, aus denen der Bezug versteuerter Energieerzeugnisse ersichtlich ist ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], [X.], § 45 [X.] Rz 10, und [X.]/[X.], [X.], [X.], § 45 [X.] Rz 4, sowie [X.], [X.] (Erlass, Erstattung, Vergütung), Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1997, 331, 332, der darauf hinweist, dass sich praktikable und gerechte Ergebnisse nur erzielen lassen, wenn man die ordnungsgemäße Aufnahme in die Buchführung oder Steueranmeldung des Steuerschuldners als Versteuerungstatbestand ausreichen lässt). Zur Glaubhaftmachung der Versteuerung sieht das amtliche Formular Nr. 1115 (Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren) die Vorlage entsprechender Versteuerungsnachweise nicht vor.

Die Entstehung des Vergütungsanspruchs kann nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Lieferer abhängig gemacht werden. Der [X.] entsteht vielmehr bereits mit der steuerbegünstigten Verwendung des [X.], wobei unterstellt werden kann, dass in diesem Zeitpunkt die vom Lieferer nach § 79 Abs. 2 EnergieStV zu führenden Aufzeichnungen ausreichende Gewähr für die Durchsetzung des Steueranspruchs bieten. Würde vom Verwender der Nachweis der Steuerfestsetzung oder der Entrichtung der Steuer durch den Lieferer bzw. Versorger gefordert, wäre das [X.] [X.] nur mit einem erheblichen Aufwand durchführbar und kaum praktikabel. Nahezu ausgeschlossen wäre die nach § 95 Abs. 2a Satz 2 EnergieStV eröffnete Möglichkeit einer unverzüglichen Steuerentlastung. Das Ziel des Gesetzgebers, eine möglichst zeitnahe Entlastung desjenigen Verwenders zu gewährleisten, der durch die Zahlung des Kaufpreises als eigentlicher Belastungsträger in Anspruch genommen wird, könnte nicht mehr erreicht werden. Der Begriff der Versteuerung bedarf daher einer Auslegung, die den Zielen des Gesetzgebers und den Interessen der Wirtschaftsbeteiligten gerecht wird. Wie bereits ausgeführt, ist daher auf die Verwendung des [X.] abzustellen, dessen Bezug und Herkunft der Verwender buchmäßig nachzuweisen hat und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es auch in der Dokumentation des Lieferers bzw. Versorgers erfasst worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem die Energieerzeugnisse durch den Entlastungsberechtigten zu den in § 51 Abs. 1 [X.] genannten Zwecken verwendet worden sind. Auf den [X.] der Verwendung des [X.] hat der Verordnungsgeber auch hinsichtlich des Beginns der in § 95 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV normierten Ausschlussfrist abgestellt und insoweit einen Gleichlauf von [X.] und Antragsfrist erzielt.

2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.], die für den erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindend sind, hat die Klägerin das von ihr bezogene Erdgas im [X.] zu steuerbegünstigten Zwecken i.S. des § 51 Abs. 1 [X.] verwendet. Demnach begann die einjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] nach § 170 Abs. 1 [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2011 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Im Januar 2013, in dem die Klägerin erstmals für das 3. Quartal 2011 einen [X.] gestellt hat, war demnach die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen, so dass der für diesen Zeitraum geltend gemachte [X.] infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 47 [X.] erloschen ist. Soweit die Klägerin im Januar 2013 für das 2. Quartal 2011 die ursprüngliche Steueranmeldung berichtigt und einen entsprechend geänderten Antrag gestellt hat, ist der Antrag nicht wie erforderlich vor Ablauf der [X.] gestellt worden (vgl. [X.] in [X.], § 16[X.] Rz 24). Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entfiel nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] der Vorbehalt der Nachprüfung. Einen Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Änderung der nunmehr endgültigen Festsetzung konnte die Klägerin von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit Erfolg stellen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 3/04, [X.], 321), so dass auch hinsichtlich der im 2. Quartal 2011 verwendeten [X.] Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

3. Aufgrund des Erlöschens der geltend gemachten Entlastungsansprüche durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 47 [X.]) ist es für den Streitfall nicht entscheidungserheblich, ob der Rechtsauffassung des [X.] gefolgt werden könnte, nach der eine Verlängerung der Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV nur in besonderen Fällen in Betracht kommt, in denen die Steuer z.B. nach einer Außenprüfung oder aufgrund einer zu ändernden Einreihung von [X.] in die Kombinierte Nomenklatur erst nach der Verwendung der Energieerzeugnisse durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden ist (vgl. Schreiben des [X.] vom 19. Oktober 2011 III B 6 – [X.]). Selbst wenn die Klägerin die [X.] nach § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV noch fristgerecht hätte stellen können, stünde ihnen der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen, denn [X.] der Ansprüche kann auf dem [X.] durch eine Verlängerung der Antragsfrist nicht mehr rückgängig gemacht werden. Somit gehen in den Fällen, in denen vor der Antragstellung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, die [X.] ins Leere, so dass der Anwendungsbereich des § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV insoweit eingeschränkt ist.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VII R 7/16

20.09.2016

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 4. Februar 2016, Az: 14 K 23/14, Urteil

§ 45 EnergieStG, § 51 Abs 1 EnergieStG, § 51 Abs 2 EnergieStG, § 95 EnergieStV, § 79 Abs 1 EnergieStV, § 79 Abs 2 EnergieStV, § 169 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2016, Az. VII R 7/16 (REWIS RS 2016, 5301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5301

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14 K 1176/20

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