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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 260/12
vom
13.
August 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. August 2013
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Zoll, die Richterin [X.], den Richter
Pauge, sowie die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11.
Juli 2013 gegen den Se-natsbeschluss vom 25.
Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe:
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Ent-scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der
1
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3
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Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
Zoll
[X.]
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2008 -
2 O 583/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2012 -
3 [X.]/08 -
Meta
13.08.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. VI ZR 260/12 (REWIS RS 2013, 3503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3503
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