Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. VI ZR 260/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3503

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 260/12

vom

13.
August 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. August 2013
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Zoll, die Richterin [X.], den Richter
Pauge, sowie die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11.
Juli 2013 gegen den Se-natsbeschluss vom 25.
Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Ent-scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der

1
-
3
-

Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2008 -
2 O 583/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2012 -
3 [X.]/08 -

Meta

VI ZR 260/12

13.08.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. VI ZR 260/12 (REWIS RS 2013, 3503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3503

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.