VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.01.2022, Az. 6 K 1052/21.WI

6. Kammer | REWIS RS 2022, 1626

DATENSCHUTZ SCHUFA DSGVO EUGH VORLAGE

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Gegenstand

EuGH-Vorlage DSGVO: Charakter der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde; grds. Fragen zur Zulässigkeit einiger Tätigkeiten v. Wirtschaftsauskunfteien.


Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

[X.] Das Verfahren wird gemäß Art. 267 A[X.]V zur Vorabentscheidung dem Ge- richtshof der [X.] hinsichtlich der folgenden Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.] – DS-GVO; [X.]. [X.] vom [X.], [X.], [X.]) dahingehend zu verstehen, dass das Ergebnis der Aufsichtsbehörde, welches diese dem Betroffenen aufgrund seiner Antragstellung mitgeteilt hat,

a) den [X.]harakter der Bescheidung einer Petition hat?
Dies mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den [X.] angemessen unter- sucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung un- terrichtet hat,

oder

b) als eine behördliche Sachentscheidung zu verstehen ist?
Dies mit der Folge, dass eine aufsichtsbehördliche Beschwerdeent- scheidung vollinhaltlich von dem Gericht nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO zu überprüfen ist, wobei im Einzelfall - z.B. bei einer Ermessensreduzierung auf Null - die Aufsichtsbehörde durch das Gericht auch zu einer konkreten Maßnahme im Sinne des Art. 58 DS-GVO verpflichtet werden kann.

2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung ([X.]) 2015/848 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ([X.]. [X.]/19 v. 5.6.2015), ohne kon- kreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.] - [X.]. [X.] 303 [X.]) vereinbar?

3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden, grundsätzlich zulässig?

3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf [X.] nach Art. 17 Abs. 1 lit d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene [X.] abgelaufen ist?

4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?

5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?

Gründe

I.

1

Bereits mit Beschlüssen vom [X.] (6 K 226/[X.]; [X.]/21) und 23.12.2021 (6 K 441/[X.]; [X.]. [X.]/22) legte die [X.] des [X.] dem [X.] die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor. Zudem legte die [X.] Fragen vor, die die Eintragungen aus öffentlichen Verzeichnissen, beispielsweise aus den [X.]en der Insolvenzgerichte, die eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden, zum Gegenstand haben. Die der Vorlage [X.]/21 zugrundeliegende Klage wurde jedoch zurückgenommen, sodass die Vorlage nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Das Gericht sieht nach wie vor Klärungsbedarf hinsichtlich der aufgeworfenen grundsätzlichen Fragestellungen, sodass diese auch im Rahmen der vorliegenden Vorlage in einem gleichgelagerten Fall gestellt werden.

2

Der Kläger im hiesigen Verfahren wendet sich ebenfalls gegen die Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der [X.], einer privaten Wirtschaftsauskunftei. Er begehrt von dem Beklagten, auf die Löschung der Eintragung bei der A., die wie folgt lautet, hinzuwirken:

3

Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen.

Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information stammt aus den [X.]en der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung einer Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen 74IN6-15PLZ37073. Der Vorgang wird bei den [X.] unter diesem Aktenzeichen geführt. Datum des
4

Datum des Ereignisses 23.03.2021

5

Mit Beschluss des [X.] vom 23.03.2021 wurde dem Kläger eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt. Dies wurde unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht. Die Löschung des Eintrags auf dieser Webseite erfolgt nach 6 Monaten. Die beigeladene [X.] GmbH speichert diesen Eintrag ebenfalls in ihrem Datenbestand. Der Kläger wandte sich bezüglich einer Löschung dieses Eintrags an die [X.] bzw. ihren Ombudsmann. Dieser teilte ihm daraufhin mit, dass die Tätigkeit der [X.] unter Beachtung der DS-G[X.] erfolge. Auch nach Art. 17 DS-G[X.] bestehe kein voraussetzungsloses Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Der Eintrag zur Restschuldenbefreiung werde gemäß den [X.]odes of [X.]onduct 3 Jahre nach dessen Eintragung gelöscht. Ein Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs sei auch vom Gesetzgeber erkannt worden, sodass Bonitätsinformationen im Kreditinformationssystem nicht fehlen dürften. Die Löschungsfrist des § 3 Abs. 1 [X.] sei für die [X.] nicht anwendbar.

6

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2021 an den Beklagten. Er wies darauf hin, dass die Speicherung der Restschuldbefreiung bei der [X.] – neben diversen anderen Eintragungen – rechtswidrig sei. Die Speicherung sei schon nicht zur Interessenwahrung erforderlich. Die Interessen des Betroffenen würden deutlich überwiegen. In seinem Einzelfall sei zu berücksichtigen, dass er an einer diagnostizierten Kaufsucht leide. Zudem könne er keine Mietverträge abschließen und für seine gegründete GmbH keinen Firmenkredit aufnehmen.

7

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.07.2021 mit, dass man Verständnis für die Lage des [X.] habe, jedoch dürfe die [X.] Negativeinträge über den Zeitraum der Speicherung einer Forderung im Schuldnerverzeichnis hinaus Restschuldbefreiungen speichern. Rechtsgrundlage bilde Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DS-G[X.] sowie § 31 [X.] vom 30.6.2017 ([X.] [X.] 2097, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2021, [X.] I [X.]858 – im Folgenden: [X.]). Personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Bonität benötigt würden, dürften so lange gespeichert werden, wie dies für die Zwecke, für die sie gespeichert worden sind, erforderlich sei. Bei der Bonitätsermittlung sei es zulässig, aus dem Verhalten eines Teils einer Personengruppe Wahrscheinlichkeiten für das Verhalten anderer Personen zu bilden, die ebenfalls zu dieser Personengruppe zählten, sowie eine statistische Signifikanz herzustellen.

8

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.08.2021 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Beigeladene keine Interessenabwägung vorgenommen und der Beklagte dies nicht beanstandet habe. Der Beklagte sei jedoch im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Durchsetzung einer Löschung zu ergreifen.

II.

1. [X.]harta der Grundrechte der Europäischen [X.] ([X.])

9

Artikel 7 [X.]
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

10

Artikel 8 [X.]
Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach [X.] und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

11

Artikel 47 [X.]
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der [X.] garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

2. [X.] ([X.]) 2015/848 DES [X.]ROPÄIS[X.]HEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 ([X.]. [X.] vom 5.6.2015, [X.], [X.]) über Insolvenzverfahren

12

Artikel 78
Datenschutz

(1) Sofern keine Verarbeitungsvorgänge im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/[X.] betroffen sind, finden die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/[X.] auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung.
(2) Die Verordnung ([X.]) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der [X.] nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.

13

Artikel 79
Aufgaben der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten in nationalen [X.]n

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der [X.] im Hinblick auf seine Bekanntmachung im [X.] den Namen der natürlichen oder juristischen Person, Behörde, Einrichtung oder jeder anderen Stelle mit, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Ausübung der Aufgaben eines für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/[X.] benannt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der in ihren nationalen [X.]n nach Artikel 24 verarbeiteten personenbezogenen Daten durchgeführt werden.
(3) Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu überprüfen, dass der gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/[X.] benannte für die Verarbeitung Verantwortliche dieEinhaltung der Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten, insbesondere die Richtigkeit und die Aktualisierung der in nationalen [X.]n gespeicherten Daten sicherstellt.
(4) Es obliegt den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/[X.], Daten zu erheben und in nationalen Datenbanken zu speichern und zu entscheiden, diese Daten im vernetzten Register, das über das [X.] eingesehen werden kann, zugänglich zu machen.
(5) Als Teil der Information, die betroffene Personen erhalten, um ihre Rechte und insbesondere das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen zu können, teilen die Mitgliedstaaten betroffenen Personen mit, für welchen Zeitraum ihre in [X.]n gespeicherten personenbezogenen Daten zugänglich sind.

3. Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] (Datenschutz Grundverordnung – DS-G[X.]; [X.]. [X.] vom [X.], [X.], [X.]).

14

Artikel 6 DS-G[X.]
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
[...]

15

Artikel 17 DS-G[X.]
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

[...]

16

Artikel 77 DS-G[X.]
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

[...]

17

Artikel 78 DS-G[X.]
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

[...]

4. [X.] vom 5. Oktober 1994 ([X.] [X.] 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 ([X.] [X.] 2947) geändert worden ist

18

§ 9 [X.] - Öffentliche Bekanntmachung
[...]

19

§ 286 [X.] - Grundsatz
[...]

20

§ 287a [X.] - Entscheidung des Insolvenzgerichts
[...]

5. Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im [X.] vom 12. Februar 2002 ([X.] I 2002 S. 677)

21

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im [X.] haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. Die [X.] darf nur die Daten enthalten, die nach der [X.] oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind.

22

§ 3 Löschungsfristen
(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte [X.] von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
(2) Für die [X.]en im [X.] einschließlich des Beschlusses nach § 289 der [X.] gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
(3) Sonstige [X.]en nach der [X.] werden einen Monat nach dem ersten Tag der [X.] gelöscht.

6. [X.] ([X.]) vom 30.6.2017 ([X.] [X.] 2097, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2021, [X.] I [X.]858)

23

§ 31 [X.]
Schutz des [X.] und Bonitätsauskünften

(1) Die Verwendung eines [X.] über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn
1.die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden,
2.die zur Berechnung des [X.] genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
3.für die Berechnung des [X.] nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden und
4.im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des [X.] über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

III.

1. Zur 1. Vorlagefrage

24

Die beklagte Aufsichtsbehörde hat im Rahmen eines Antrages auf Zulassung einer Berufung in einem Verfahren, welches auch eine Restschuldenbefreiung und die A. betrifft ([X.], Urteil vom 07.06.2021, [X.]. 6 K 307/20.WI) die Meinung vertreten, dass Art. 77 Abs. 1 DS-G[X.] nicht vorsehe, dass gerichtlich zu überprüfen ist, ob die Beschwerdeentscheidung inhaltlich zutreffend ist. Es handle sich vielmehr um ein als Petitionsrecht ausgestaltetes Beschwerderecht, welches nur eingeschränkt einer rechtlichen Kontrolle unterliege. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung beschränke sich der „wirksame“ Rechtsschutz darauf, dass sich die Behörde mit der Beschwerde der betroffenen Person überhaupt befasse und ihn innerhalb der genannten Zeiträume über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Eine weitergehende gerichtliche Prüfung sehe Art. 78 Abs. 1 DS-G[X.] nicht vor.

25

Hinsichtlich der Rechtsnatur der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-G[X.] bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen. In der Rechtsprechung wird zum einen die Meinung vertreten, dass eine Bearbeitung der Beschwerde am Prüfungsmaßstab für Petitionen zu messen sei, also die Bearbeitung der Beschwerde als angemessen anzusehen sei, wenn der Beklagte den Sachverhalt ermittelt und seine rechtliche Bewertung bezogen auf das Beschwerdevorbringen, wie auch auf den [X.], nicht lediglich floskelhaft begründet und dieses Ergebnis dem Beschwerdeführer mitteilt (in diesem Sinne [X.], Urteil vom [X.], [X.]. 10 A10613/20). Die Rechtsprechung, die von einem petitionsähnlichen Recht ausgeht, argumentiert, dass sich durch Art. 77 Abs. 1 DS-G[X.] gegenüber dem alten Recht (Art. 28 Abs. 4 Richtlinie 95/46/[X.]) nichts geändert habe.

26

Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob diese Auffassung mit Art. 77 Abs. 1 DS-G[X.] vereinbar ist. Es reicht nach Art. 77 Abs. 1 DS-G[X.] gerade nicht, dass sich die Behörde nur mit der Beschwerde befasst, den [X.] angemessen untersucht und über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet. Denn die hier durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze entsprechen denen einer Petition und schränken damit das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 78 Abs. 1 DS-G[X.] ein.

27

Zwar war der ursprüngliche Art. 28 Abs. 4 Richtlinie 95/46/[X.] ähnlich wie der heute geltende Art. 77 Abs. 1 DS-G[X.] formuliert und es war zu dem alten Recht ein petitionsähnliches Verfahren in [X.] angenommen worden. Die Richtlinie 95/46/[X.] enthielt aber keine Forderung nach einem wirksamen Rechtsbehelf, wie dies nun der Fall ist (Art. 78 DS-G[X.]; vgl. auch Art. 53 Richtlinie ([X.]) 2016/680). Denn nun wird europarechtlich an den wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 [X.] angeknüpft (vgl. Art. 1 Abs. 2 DS-G[X.] und Art. 1 Abs. 2 Richtlinie ([X.]) 2016/680). Mithin hat der [X.] Gesetzgeber zwischen einem wirksamen Rechtsbehelf und einer Petition (Art. 44 [X.]) deutlich unterschieden. Eine petitionsähnliche Behandlung würde vorliegend jedenfalls nicht zu einem wirksamen Rechtsbehelf, sondern nur zu einem „irgendwie“ gearteten Rechtsbehelf führen.

28

Die Durchsetzung der DS-G[X.] wäre dann ganz wesentlich auf die Geltendmachung privater Rechtsbehelfe im Sinne des Art. 79 DS-G[X.] angewiesen und damit in erster Linie eine private Aufgabe. Dass dies nicht im Sinne der DS-G[X.] sein kann, ergibt sich daraus, dass die Umsetzung der Vorgaben der DS-G[X.] Aufgabe der Mitgliedstaaten und deren nationaler Verwaltungen ist (Art. 57 Abs. 1 lit. a) [X.]). Insbesondere der ausdrücklich in Art. 51 Abs. 1 DS-G[X.] aufgenommene Auftrag der nationalen Aufsichtsbehörden, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung zu schützen, liefe leer, wenn die Aufsichtsbehörden nicht durch wirksame Rechtsbehelfe zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angehalten werden könnten. Auch aus Erwägungsgrund 141 lässt sich ein solcher Schluss ziehen: Danach steht natürlichen Personen ein wirksamer Rechtsbehelf zu, wenn „die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird […] obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist“.

29

Im Hinblick auf das Ziel der DS-G[X.], aber auch der [X.] ([X.]) 2016/680, in Umsetzung von Art. 7 und 8 [X.] einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, kann der Umgang mit dem Beschwerderecht nicht so eng ausgelegt werden, dass die Aufsichtsbehörde nur „irgendwie“ tätig werden muss (i.d.S. auch [X.], Urteil vom 15. Juni 2021, [X.]. [X.] 645/19, E[X.]LI:[X.]:[X.]:2021:483, Rn. 91). Auch im Hinblick darauf, dass bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen auch die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates feststellen könnte, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der DS-G[X.] enthaltenen Vorschriften verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2021, [X.]. [X.]-645/19), bedarf es erst recht einer gerichtlichen Kontrollbefugnis bezüglich der entsprechenden Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 77 f. DS-G[X.].

30

Das [X.], welches mit Urteil vom [X.] ([X.]. 10 A 10613/20.OVG) in dem dort anhängigen Fall entschieden hat, dass ein Beschwerdeführer weder Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts, noch auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache hat, hat die Frage bezogen auf die [X.] ([X.]) 2016/679, hier Art. 78 Abs. 1 DS-G[X.], in dem dort vorliegenden Fall dem [X.] zur endgültigen Klärung nicht vorgelegt.

31

Allerdings steht der Aufsichtsbehörde zur Überzeugung des Gerichtes ein Beurteilungs- und ein Ermessensspielraum zu. Nach Art. 57 Abs. 1 lit a) DS-G[X.] muss jede Aufsichtsbehörde die Anwendung der DS-G[X.] überwachen und durchsetzen. Art. 58 DS-G[X.] regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch [X.], Urteil vom 14.06.2021, [X.]. [X.]-645/19). Insoweit unterscheidet sich das Verfahren in keinster Weise von Dreieckskonstellationen im nationalen Recht, in denen der Rechtsschutzsuchende ein behördliches Tätigwerden zulasten eines privaten [X.] zur Durchsetzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zu erreichen versucht. Auch hier hat die Behörde den Sachverhalt vollständig nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu ermitteln und im Rahmen des ihr obliegenden Einschreitermessens tätig zu werden. Dabei ist jedoch das Ermessen dann auf null reduziert, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt worden sind. Insoweit spricht vorliegend nicht das Geringste dagegen, die Beschwerdeverfahren gegen die Aufsichtsbehörde nach der DS-G[X.] durch einen Drittbetroffenen – den Beschwerdeführer - genauso zu behandeln, wie dies jahrzehntelange Praxis der [X.] Verwaltungsgerichte im nationalen Recht ist.

32

Um eine einheitliche Auslegung zu erreichen, ist die Beantwortung zu Frage 1) erforderlich. Das vorlegende Gericht tendiert dabei nach dem zuvor Ausgeführten zu einer Auslegung dahingehend, dass die Sachenscheidung der Aufsichtsbehörde voll inhaltlich von dem Gericht zu überprüfen ist, wobei allerdings die Aufsichtsbehörde nur dann zu einer Handlung verpflichtet werden kann, wenn rechtmäßige Alternativen nicht erkennbar sind (wie bei der genannten Ermessensreduzierung auf Null). Nur auf diese Weise kann ein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden. Auch wenn die Aufsichtsbehörde vollständig unabhängig ist (siehe [X.], Urteil vom 9. März 2010, [X.]. [X.]-518/07, E[X.]LI:[X.]:[X.]:2010:125), so kann diese Unabhängigkeit nicht zu einem willkürlichen sanktionslosen Handeln führen, was aber bei einem petitionsähnlichen [X.]harakter der Fall wäre.

2. Zu den Vorlagefragen 2 bis 5

33

Die privaten Wirtschaftsauskunfteien erhalten vom Staat, vorliegend bei der [X.] AG von der Justizverwaltung [X.] sämtliche Eintragungen aus den öffentlichen Registern, hier dem Schuldnerverzeichnis und dem Insolvenzverzeichnis. Im vorliegenden Fall geht es konkret um die Eintragung und öffentliche Bekanntmachung der Restschuldbefreiung auf der im Auftrag der [X.] Bundesländer von [X.] betriebenen Website „insolvenzbekanntmachungen. de“.

34

Dabei stellt sich im Lichte von Art. 6 und 7 [X.] die Frage, ob die Eintragungen aus den öffentlichen Verzeichnissen eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden können, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei vorliegt. Zweck der Speicherung ist vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z.B. eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt wird, ist dabei vollkommen offen. Dies führt letztendlich zu einer Vorratsdatenhaltung, vor allem, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden sind.

35

Das nationale Recht (§ 31 [X.]) enthält Regelungen für das sog. Scoring durch [X.], stellt diese aber ihrerseits unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem ([X.]n) Datenschutzrecht, § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Eine Löschfrist für die Datenbanken von Wirtschaftsauskunfteien enthält das nationale Recht nicht.

36

Hier geht der Beklagte davon aus, dass diese personenbezogenen Daten der Beurteilung der Bonität dienen und so lange gespeichert werden dürfen, wie dies für die Zwecke, für die sie gespeichert worden sind, erforderlich sei. Mangels einer Regelung durch den nationalen Gesetzgeber sind von den Aufsichtsbehörden mit dem [X.] „[X.]odes of [X.]onduct“ geschlossen worden, welche eine Löschung taggenau drei Jahre nach der Eintragung in der Datei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei vorsehen (siehe „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die [X.] Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 des [X.]“, welche von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-G[X.] genehmigt worden sind).

37

Dies führt dazu, dass die streitgegenständliche Restschuldenbefreiung in dem öffentlichen Register der [X.] nach 6 Monaten zu löschen sind, bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien (allein sieben große Unternehmen) jedoch viel länger, ggf. noch weitere drei Jahre gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden können.

38

Zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts bestehen schon Zweifel, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass die beigeladene A. nur eine von mehreren [X.] ist und damit die Daten vielfach in [X.] auf diesem Wege vorgehalten werden, was einen massiven Eingriff in das Grundrecht aus Art. 7 [X.] bedeutet. Dies vor allem, da eine solche „Datenhaltung“ gesetzlich nicht geregelt ist und berechtigt, aber auch unberechtigt, massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen kann (siehe nur: Kein [X.] ohne Schufa-Auskunft?, Ziffer 8.6.1 16. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz des [X.]).

39

Hinzu kommt, dass nach der DS-G[X.] eine Verarbeitung und damit Speicherung der Daten nur zulässig ist, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DS-G[X.] vorliegt. Vorliegend kommt nur Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-G[X.] in Betracht. Denn eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. e) DS-G[X.]) übt die Beigeladene als wirtschaftlich tätiges Unternehmen nicht aus (dazu [X.], Urteil vom [X.], [X.]. 17 U 15/21, II. 1. b), [X.]. Soweit der Beklagte sich auch auf Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-G[X.] als Rechtsgrundlage beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass die beigeladene [X.] möglicherweise einen Vertrag mit einem [X.], etwa einer kreditgebenden Bank, zu erfüllen hat, nicht jedoch mit dem hier betroffenen Kläger.

40

Ein berechtigtes allgemeines Interesse des Verantwortlichen (hier der [X.]) oder eines [X.] (z.B. einer kreditgebenden Bank) nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-G[X.] ist auch mehr als zweifelhaft. Es besteht allenfalls ein grundsätzliches Interesse der Wirtschaftsauskunftei an der Speicherung der Restschuldbefreiung, da es sich um ein wirtschaftlich relevantes Datum handelt und die Beigeladene damit ihr Geld verdient, wenn sie dies bei einer Bonitätsprüfung auch noch bewertet.

41

Dies steht aber der gesetzgeberischen Wertung des § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im [X.] ([X.]) entgegen, welche von einer Speicherdauer (nur) im [X.] von sechs Monaten ausgeht (in diesem Sinne auch [X.], Urteil vom [X.], [X.]. 17 U 15/21, II. 1. c) aa), [X.]). Die notwendige Abwägung dürfte nur dann zu einer Berechtigung der Datenverarbeitung führen, wenn die Daten aus dem [X.] tatsächlich zu einer Beauskunftung einer wirtschaftlichen Situation akut benötigt werden.

42

Hinzu kommt, dass der [X.] Gesetzgeber in § 3 [X.] nur eine relativ kurze Speicherung von sechs Monaten der Restschuldbefreiung im [X.] vorsieht. Die Regelung von § 3 [X.] hat wiederum ihre Grundlage in Art. 79 Abs. 5 Verordnung ([X.]) 2015/848 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 ([X.]. [X.] [X.] S.19), wonach die Mitgliedstaaten betroffenen Personen mitteilen, für welchen Zeitraum ihre in [X.]n gespeicherten personenbezogenen Daten zugänglich sind, damit sie ihre Rechte und insbesondere das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen können. Dieses Recht entfällt bei einer Speicherung in einer Vielzahl „privater“ Register, bei denen die Daten dann länger gespeichert werden.

43

Dies führt zu der Grundsatzfrage, ob Daten aus dem [X.] überhaupt in eine „private“ Datenbank vollständig übernommen werden dürfen, da eine Abfrage aus dem [X.] bei berechtigtem Interesse auf jeden Fall so lange für eine Wirtschaftsauskunftei möglich ist, wie die Daten dort gespeichert werden. Sollte man eine zulässige Speicherung bei einer Wirtschaftsauskunftei zulassen, so würde dies zu einer parallelen Datenhaltung führen und der betroffenen Person die Möglichkeit genommen, bei dem Insolvenzgericht das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen zu können. Mithin läge eine Art Vorratsdatenspeicherung bei den speichernden Wirtschaftsauskunfteien vor. Dass eine solche im Kontext mit Art. 8 [X.] und Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-G[X.] zulässig sein sollte, verneint das vorlegende Gericht. Auch müsste die betroffene Person vielfach bei allen Wirtschaftsauskunfteien ihre Rechte geltend machen, was letztendlich dazu führt, dass vielfache Löschungsanträge zu stellen sind, und den wirksamen Rechtsschutz erschwert.

44

Soweit eine Zulässigkeit der Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei privaten Firmen (Wirtschaftsauskunfteien) bejaht wird, wie dies aktuell durch die Aufsichtsbehörde geschieht, stellt sich dann die Frage, ob die genehmigten privaten Verhaltensregeln nach Art. 40 DS-G[X.], welche Standardlöschfristen vorsehen, in die Abwägung des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-G[X.] einzubeziehen sind. So gehen die Beigeladene wie auch die beklagte Aufsichtsbehörde davon aus, dass eine „Speicherberechtigung“ der Restschuldenbefreiung nach den „[X.]odes of [X.]onduct“ von drei Jahren besteht.

45

Insoweit folgt die Kammer dem [X.], welches die Auffassung vertritt, dass die Prüf- und Löschfristen unter Ziffer [X.]) der Verhaltensregeln bezüglich der Restschuldbefreiung im Widerspruch zu den Regelungen in § 9 [X.], § 3 InsoBek[X.] stehen ([X.], Urteil vom [X.], [X.]. 17 U 15/21, II. 1. c) [X.]). Damit führen die Verhaltensregeln nicht zu einer Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (-speicherung). Mithin dürfen diese Regelungen – auch wenn von den Aufsichtsbehörden genehmigt – nicht bei der notwendigen Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-G[X.] einbezogen werden; dies weder bezüglich des berechtigten Interesses einer Wirtschaftsauskunftei, noch bezüglich der Speicherdauer und damit der Löschfristen.

46

Vielmehr müssten im Falle einer zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien, bei diesen „Privaten“ höchstens dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern. Dies mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen sind, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert haben, zeitgleich gelöscht werden müssten.

47

Da es vorliegend um die grundsätzliche Frage der Datenspeicherung aus öffentlichen Registern bei privaten Unternehmen geht und im [X.] um die Frage, wann diese Daten bei diesen zu löschen sind, wird das vorliegende Verfahren ausgesetzt und dem [X.] vorgelegt. Je nach der Beantwortung dieser hochstreitigen Fragen zu Art. 7 und 8 [X.] und Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-G[X.] durch den [X.] wird das Verfahren dann letztendlich zu entscheiden sein.

IV.

48

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

6 K 1052/21.WI

31.01.2022

VG Wiesbaden 6. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.01.2022, Az. 6 K 1052/21.WI (REWIS RS 2022, 1626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1626

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