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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 5. Juni 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des [X.] Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Streitwert für die erste Instanz wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des 2. Senats des [X.] Anwaltsgerichtshofs - auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger war im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 10. November 2014 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. Januar 2016 an [X.] statt zugestellt. Den Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat der Senat mit [X.]eschluss vom 28. Juli 2016 ([X.] ([X.]) 15/16, juris) als unzulässig verworfen.
Mit seiner mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 beim [X.] erhobenen Klage wendet sich der Kläger nunmehr gegen Vorstandswahlen in der Kammerversammlung der [X.]eklagten am 8. November 2017 und am 14. November 2019, gegen die Wahlordnung der [X.]eklagten vom 2. November 2018, gegen Ziffer [X.]) der Geschäftsordnung der [X.]eklagten vom 12. Juli 1969 in der Fassung der [X.]eschlüsse vom 17. November 2016 und vom 2. November 2018 sowie gegen [X.] der [X.]eklagten in den [X.] vom 2. November 2018 und vom 14. November 2019, die er allesamt für "ungültig" beziehungsweise "nichtig" hält. Außerdem begehrt der Kläger, die [X.]eklagte zu verpflichten, einen Kanzleiabwickler zu bestellen.
Das [X.] hat durch [X.]eschluss vom 31. Juli 2020 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Hessischen [X.] verwiesen. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde des [X.] vom 20. August 2020 hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 1. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Schließlich hat der Hessische [X.] die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2023, dem Prozessbevollmächtigten des [X.] zugestellt am 12. September 2023, mangels Klagebefugnis des [X.] als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023, hat der Kläger die Zulassung der [X.]erufung beantragt. Sodann hat der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2023 beantragt, die [X.]egründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass dem [X.] nicht entsprochen werden kann, weil die Frist zur [X.]egründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist.
II.
1. Der gegen das angefochtene Urteil des [X.]s nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ist unzulässig, da innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine [X.]egründung des Zulassungsantrags eingegangen ist.
Entgegen der Auffassung des [X.] folgt aus dem vom [X.] angenommenen Fehlen der Klagebefugnis des [X.] nicht, dass § 112e Satz 2 [X.] im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. Nach § 112e Satz 1 [X.] steht den [X.]eteiligten gegen ein - wie hier - im ersten Rechtszug ergangenes Endurteil des [X.]s die [X.]erufung zu, wenn sie vom [X.] oder vom [X.] zugelassen wurde, wobei Satz 2 wegen der Durchführung des [X.]erufungsverfahrens auf die Verfahrensvorschriften des Zwölften Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung verweist. Für die Anwendbarkeit der Norm ist es unerheblich, ob eine Klage als unbegründet oder - wie hier - unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 112e [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]Prütting, [X.], 5. Aufl., § 112e Rn. 4).
2. Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wäre indes auch unbegründet.
Soweit der Kläger rügt, der [X.] hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern den Rechtsstreit "an das Verwaltungsgericht zurücküberweisen oder an das zuständige [X.] verweisen müssen", und damit offenbar den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO anspricht, kann er damit nicht durchdringen. Die in der ersten Instanz getroffene Rechtswegentscheidung kann im allgemeinen Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüft werden.
Eine - erneute - Überprüfung des [X.] vom 31. Juli 2020 ist dem Senat gemäß § 17a Abs. 5 [X.] verwehrt. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Hauptsacheentscheidung in diesem Sinne ist auch die - vorliegend erfolgte - Abweisung der Klage als unzulässig wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 9. März 2020 - [X.] ([X.]) 1/18, juris Rn. 9; [X.]GH, [X.]eschluss vom 23. September 1992 - I Z[X.] 3/92, [X.]GHZ 119, 246, 249 f.; [X.]SG, NVwZ-RR 2004, 463, 464; [X.]/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 17a [X.] Rn. 18).
Weitere Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) legt der Kläger in seinem - im Hinblick auf § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ohnehin verspäteten - Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 nicht dar. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
[X.] |
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[X.] |
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Liebert |
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Lauer |
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Niggemeyer-Müller |
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Meta
07.03.2024
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 5. Juni 2023, Az: 2 AGH 1/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. AnwZ (Brfg) 42/23 (REWIS RS 2024, 1514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1514
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