Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. X ZR 188/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3534

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Ver[X.]ündet am: 19. Mai 2005 [X.] als Ur[X.]undsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]
Nachschlagewer[X.]: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.]
[X.] §§ 81 ff.

Ist die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen, ist die Nichtig[X.]eits[X.]lage nur zulässig, soweit der Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzbe[X.] für die Nich-tiger[X.]lärung hat. Diese Voraussetzung ist für einander nebengeordnete [X.] jeweils gesondert zu prüfen.

[X.] §§ 1, 21

a) Es steht dem Patentschutz nicht entgegen, daß ein Verfahren oder eine Vorrichtung die Wiedergabe von Informationen betrifft. Maßgeblich ist viel-mehr, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung ei-nes [X.]on[X.]reten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Ist dies der Fall, [X.]ommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf den Informationschara[X.]ter des [X.] oder der bean-spruchten Sache abstellt.
b) Ist bei einem auf einen [X.] gerichteten Sachanspruch der beanspruchte Gegenstand zumindest teilweise nicht unmittelbar durch (räumlich-[X.]örperlich oder fun[X.]tional umschriebene) Sachmer[X.]male, sondern durch ein Verfahren definiert, durch das eine bestimmte Informationsstru[X.]-tur erhalten wird, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte Mer[X.]male des bei seiner Anwendung erhaltenen [X.]s er-geben, die diesen als erfindungsgemäß qualifizieren (Fortführung des [X.].[X.]. v. 19.6.2001 - [X.], [X.], 1129 - zipfelfreies Stahl-band).
[X.], [X.]. 19. Mai 2005 - [X.]/01 - [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. April 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, Prof. Dr. Meier-Bec[X.], [X.] und [X.] für Recht er[X.]annt:

Die Berufung gegen das [X.]eil des 4. [X.]ats ([X.]) des [X.]s vom 18. Juli 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurüc[X.]gewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand: Die Be[X.]lagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] 529, das unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 14. Juli 1980 am 29. Juni 1981 angemeldet und im Verlaufe des Rechtsstreits durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent umfaßt 15 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 11 und 12 lauten: "1. Verfahren zum Um[X.]odieren einer Folge Datenbits in eine Fol-ge [X.], wobei die Folge Datenbits in unmittelbar aufein-anderfolgende Blöc[X.]e von je m Datenbits aufgeteilt wird und diese Blöc[X.]e in aufeinanderfolgende Blöc[X.]e von ([X.]) [X.] ([X.] > m) um[X.]odiert werden und wobei die Blöc[X.]e - 3 - [X.] je einen Bloc[X.] von [X.] [X.] und einen Bloc[X.] von n2 [X.] enthalten derart, daß aufeinander[X.]de Blöc[X.]e von [X.] durch jeweils nur einen Bloc[X.] [X.] getrennt werden und daß eine [X.], [X.])-Bedin-gung erfüllt ist, d.h. daß zwei aufeinanderfolgende [X.] von einem ersten Typ, des Typs '1', durch mindestens d dann höchstens [X.] unmittelbar aufeinanderfolgenden Bits eines zwei-ten Typs, des Typs '0', getrennt werden, ge[X.]ennzeich-net durch die nachfolgenden Schritte: 1. das Umwandeln der Blöc[X.]e von m Bits enthaltender [X.] in [X.] Bits enthaltende Blöc[X.]e [X.] der-art, daß die [X.], [X.])-Bedingung erfüllt ist; 2. das Erzeugen mehrerer möglicher Blöc[X.]e von ([X.]) [X.] durch Ergänzen je eines Bloc[X.]s von [X.] [X.] durch jeweils einen Bloc[X.] aus der Menge aller
möglichen Blöc[X.]e von n2 [X.]; 3. das Bestimmen derjenigen Blöc[X.]e von [X.] aus den möglichen Blöc[X.]en von [X.], die in bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Bloc[X.] von [X.] die [X.], [X.])-Bedingung erfüllen; 4. das Ermitteln des [X.]s jedes der so be-stimmten Blöc[X.]e von [X.], die in dem vorhergehen-den Schritt ermittelt wurden; - 4 - 5. das Auswählen des Bloc[X.]s von [X.] mit minimalem [X.] aus den in Schritt 4 bestimmten [X.]. 11. [X.] mit einer gemäß dem Verfahren nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten Informationsstru[X.]tur mit Folgen von [X.], die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegel-übergang am Anfang der Bitzelle dargestellt wird, [X.] ge[X.]ennzeichnet, daß der Abstand zwi-schen zwei aufeinanderfolgenden [X.]n maximal gleich ([X.]) Bitzellen und minimal gleich [X.] + 1) Bitzellen ist, und daß höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Ab-stände von ([X.]) Bitzellen der [X.] auftreten, die Teil einer [X.] bilden. 12. [X.] nach Anspruch 11, dadurch [X.], daß [X.] = 10 und d = 2 ist und daß der [X.] zwischen zwei aufeinanderfolgenden [X.]en einen Rahmen mit 561 Kanal-bitzellen aufweist, der 33 Blöc[X.]e von je 17 [X.] ent-hält, und daß die [X.] 27 Kanal-bitzellen aufweist." Wegen des Wortlauts der weiteren Verfahrensansprüche 2 bis 8 und der jeweils einen [X.] betreffenden Patentansprüche 9 und 10 sowie der Patentansprüche 13 bis 15, die einen Modulator, einen Wandler und eine An-ordnung zum Wiedergeben der einem Übertragungs[X.]anal entnommenen [X.] betreffen, wird auf die Patentschrift verwiesen. - 5 - Die Klägerin, die von der [X.] wegen Verletzung der [X.] und 12 gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, die Gegenstände des Streitpatents seien nicht patentfähig, gingen über den Inhalt der [X.] hinaus und seien nicht ausführbar offenbart. Das [X.] hat die Nichtig[X.]eits[X.]lage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie (sinngemäß) den Antrag weiterverfolgt, das Streitpatent für nichtig zu er[X.]lären. Die Be[X.]lagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie [X.] hilfsweise in einer Fassung verteidigt, die lediglich auf optische Auf-zeichnungsträger gerichtet ist. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor [X.]. [X.] , Leiter der [X.] der

Universität , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat [X.]einen Erfolg. Das [X.] hat die Nichtig[X.]eits[X.]lage zu Recht abgewiesen. A. Soweit die Klägerin auf Nichtiger[X.]lärung der Patentansprüche 1 bis 10 sowie 13 bis 15 anträgt, ist die Klage unzulässig. Nachdem die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen ist, ist die Nich-tig[X.]eits[X.]lage nur zulässig, soweit der Klägerin gleichwohl ein Rechtsschutzbe-- 6 - [X.] zuzubilligen ist ([X.].Beschl. v. 14.2.1995 - [X.], [X.], 342 f. - Tafelförmige Elemente; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist zumindest für nebengeordnete Patentansprüche jeweils gesondert zu prüfen, da bei selb-ständigen Ansprüchen das Interesse an der Nichtiger[X.]lärung des einen An-spruchs nicht notwendigerweise auch das Interesse an der Nichtiger[X.]lärung des anderen begründen muß, wie im Streitfall angesichts einer Mehrzahl unter-schiedliche Gegenstände betreffender Nebenansprüche besonders deutlich wird. Insoweit besteht ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der [X.] und 12, da die Klägerin aus diesen wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird. Hinsichtlich der Verfahrensansprüche 1 bis 8 und der [X.] 9, 10, 13, 14 und 15 berühmt sich die Be[X.]lagte hingegen [X.]einer [X.] gegen die Klägerin und ist für ein Rechtsschutzinteresse auch sonst nichts dargetan. B. Soweit die Klage zulässig ist [X.].h. hinsichtlich der [X.] und 12), ist sie unbegründet, da [X.]einer der geltend gemachten Nichtig-[X.]eitsgründe vorliegt. I. Das Streitpatent betrifft in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Um[X.]odieren einer Folge Datenbits in eine Folge [X.] und in [X.] einen [X.] mit einer gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 erzeugten Informationsstru[X.]tur. 1. Nach der Beschreibung werden bei dem erfindungsgemäßen, in-soweit be[X.]annten Verfahren die Folge Datenbits in unmittelbar auf-einanderfolgende Blöc[X.]e von je m Datenbits aufgeteilt und diese Blöc[X.]e in auf-einanderfolgende Blöc[X.]e von ([X.] > m) [X.] um[X.]odiert. Vorzugsweise sind m = 8, [X.] = 14 und n2 = 3 (Patentansprüche 8 und 12); zur Vereinfachung werden im folgenden diese Vorzugswerte zugrundegelegt, die auch in der Pra-- 7 - xis bei der Kodierung von [X.] ([X.]) angewandt werden und auf die die übliche Bezeichnung [X.] zurüc[X.]geht ([X.] = [X.]). Die Blöc[X.]e mit 17 [X.] enthalten je einen Bloc[X.] von 14 [X.] und einen Bloc[X.] von drei [X.] derart, daß aufeinanderfolgende Blöc[X.]e [X.] durch jeweils nur einen Bloc[X.] [X.] getrennt wer-den, zwei aufeinanderfolgende [X.] eines ersten Typs [X.]es Typs "1") durch mindestens d unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs [X.]es Typs "0") getrennt werden und die Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgen-der [X.] vom zweiten Typ höchstens [X.] ist. Vorzugsweise sind d = 2 und [X.] = 10 (Patentanspruch 12; auch diese Werte werden im folgenden zur verein-fachten Darstellung verwendet). Wie die Beschreibung der [X.] erläutert, liegt bei der digita-len Übertragung oder in magnetischen und optischen Aufnahme- bzw. [X.] die zu übertragende bzw. aufzunehmende Information meistens in einer Folge von Zeichen vor, die zusammen das (oft binäre) Alphabet bilden. Das binäre Alphabet wird durch die Zeichen 1 und 0 dargestellt. Das Zeichen 1 wird auf dem Magnetband oder auf der optischen Platte als Übergang zwischen zwei Zuständen von Magnetisierung oder zwei Orten eines optisch a[X.]tiven [X.] festgelegt; das Zeichen 0 wird durch das Fehlen eines derartigen Über-ganges festgelegt. Infolge bestimmter Systemanforderungen bestehen in der Praxis Be-schrän[X.]ungen für die Zeichenfolgen, die auftreten dürfen. So verlangen manche Systeme eine selbstta[X.]tende Folge von Zeichen, was erfordert, daß die Folge zu übertragender bzw. aufzunehmender Zeichen genügend Übergänge aufwei-sen muß, um aus der Zeichenfolge ein zu Dete[X.]tion und Synchronisation [X.] zu erzeugen. Ferner [X.]ann die Vermeidung bestimm-ter Zeichenfolgen im [X.] geboten sein, weil diese anderen - 8 - Zwec[X.]en vorbehalten sind, z.B. als Synchronisationsfolgen dienen. Schließlich [X.]ann die Forderung bestehen, die Übergänge nicht zu schnell aufeinander [X.] zu lassen, um die Intersymbolinterferenz zu beschrän[X.]en. Ein derartiges Verfahren ist in der Veröffentlichung von [X.] und [X.] "Bloc[X.] Codes for a Class of Constrained Noiseless Channels" in [X.] (1970), 436 ff. ([X.]age [X.] 8) beschrieben. Als Nachteil der [X.] nach diesem Verfahren bezeichnet es die [X.], daß der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem [X.] [X.] ziemlich hoch ist. Ein weiterer Nach-teil seien die "verwic[X.]elten" (gemeint wohl: aufwendigen) [X.], insbe-sondere der [X.]. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren zum Um[X.]o-dieren einer Folge Datenbits in eine Folge [X.] anzugeben, das die Nie-derfrequenzspe[X.]trumeigenschaften des aus den [X.] abzuleitenden Si-gnals verbessert und einen einfachen [X.] ermöglicht, sowie einen [X.] mit einer Datenstru[X.]tur bereitzustellen, die mit einem der-artigen Verfahren erzeugt werden [X.]ann. Der in Patentanspruch 11 beanspruchte [X.] läßt sich wie folgt in Mer[X.]male gliedern: (1) Es handelt sich um einen [X.] mit einer In-formationsstru[X.]tur mit Folgen von [X.], die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang (1) oder einen fehlenden Pegelübergang (0) am Anfang der Bit-zelle dargestellt wird. - 9 - (2) Die Informationsstru[X.]tur wird mit einem Verfahren mit den nachfolgenden Mer[X.]malen 2.1 bis 2.8 erzeugt: (2.1) Eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinan-derfolgenden Blöc[X.]en von je 8 (m) Datenbits aufge-teilt. (2.2) Diese Blöc[X.]e von 8 Datenbits werden in aufeinan-derfolgende Blöc[X.]e von 17 ([X.] > m) [X.] um[X.]odiert. (2.3) Die Blöc[X.]e [X.] enthalten je einen Bloc[X.] von 14 ([X.]) [X.] und einen Bloc[X.] von 3 (n2) [X.] derart, daß aufeinanderfolgende Blöc[X.]e von [X.] durch jeweils nur einen Bloc[X.] [X.] getrennt werden. (2.4) Das Umwandeln der Blöc[X.]e von 8 (m) Datenbits in Blöc[X.]e von 14 ([X.]) [X.] erfolgt derart, daß zwei aufeinanderfolgende [X.] des [X.] durch mindestens 2 [X.]) und höchstens 10 ([X.]) auf-einanderfolgende Bits des Typs 0 getrennt werden. (2.5) Mehrere Blöc[X.]e von 17 ([X.]) [X.] werden durch Ergänzen je eines Bloc[X.]es von 14 ([X.]) [X.] durch jeweils einen Bloc[X.] aus der Men-ge aller möglichen Blöc[X.]e von 3 (n2) [X.] er-zeugt. (2.6) Es werden diejenigen Blöc[X.]e von [X.] aus den möglichen Blöc[X.]en von [X.] bestimmt, die in - 10 - Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nach-folgenden Bloc[X.] von [X.] die [X.], [X.])-Bedingung erfüllen. (2.7) Es wird für jeden der so bestimmten Blöc[X.]e von [X.] der [X.] ermittelt. (2.8) Es wird der Bloc[X.] von [X.] mit minimalem [X.] ausgewählt. (3) Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden [X.] ist maximal gleich 11 ([X.]) Bitzellen und mini-mal gleich 3 [X.] + 1) Bitzellen. (4) Es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Ab-stände von 11 ([X.]) Bitzellen der [X.] auf, die Teil einer [X.] sind. Die nebenste-hend wiedergegebe-ne Figur 1 der [X.] zeigt einige Bitfolgen zur Erläuterung des Ver-fahrens zur [X.] einer Folge [X.] in eine Folge [X.]. - 11 - 2. Mit der [X.] [X.]ann Patentanspruch 11 als product-by-process-Anspruch bezeichnet werden, da es sich um einen auf einen Aufzeich-nungsträger gerichteten Sachanspruch handelt, der jedoch teilweise (in den Mer[X.]malen 2 bis 2.8) nicht unmittelbar durch (räumlich-[X.]örperlich oder fun[X.]tio-nal umschriebene) Sachmer[X.]male, sondern durch das Verfahren definiert ist, das die erfindungsgemäße Informationsstru[X.]tur erzeugt. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte Mer[X.]male des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qua-lifizieren ([X.].[X.]. v. 19.6.2001 - [X.], [X.], 1129 - zipfelfreies Stahlband). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammen-hang ohne Belang, ob sich Anspruch 1 als ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers bezeichnen läßt. Vielmehr [X.]ommt es allein darauf an, inwieweit sich den verfahrensmäßig definierten Mer[X.]malen - in ihrem technischen [X.] über die Mer[X.]male 1, 3 und 4 hinausgehende - Angaben über die erfin-dungsgemäße Beschaffenheit des beanspruchten Datenträgers entnehmen lassen. Insoweit beschreiben die Mer[X.]male 2.2 und 2.3, daß die Informations-stru[X.]tur (Mer[X.]mal 1) aufeinanderfolgende Blöc[X.]e von 17 ([X.]) [X.] aufweist, die je einen Bloc[X.] von 14 ([X.]) [X.] und einen Bloc[X.] von 3 (n2) [X.] derart enthalten, daß aufeinanderfolgende Blöc[X.]e von Informati-onsbits durch einen Bloc[X.] [X.] getrennt werden. Dabei sind zwei aufeinan-derfolgende [X.] des [X.] durch mindestens 2 [X.]) und höchstens 10 ([X.]) aufeinanderfolgende Bits des Typs 0 getrennt (Mer[X.]mal 2.4), was mit anderen Worten auch Mer[X.]mal 3 besagt, indem dort nicht auf die trennenden Bits des Typs 0, sondern auf den Abstand zwischen zwei Bits des [X.] [X.]aher +1) abgestellt wird. Von besonderer Bedeutung ist Mer[X.]mal 2.8, aus dem sich [X.], daß jeder Bloc[X.] von [X.] - verglichen mit anderen möglichen, gemäß - 12 - den Mer[X.]malen 2.5 bis 2.7 erzeugten oder erzeugbaren Blöc[X.]en - den "minima-len [X.]" aufweisen soll. Hierdurch soll, wie der Fach[X.] der [X.] entnimmt, insbesondere bei optischen Aufzeichnungssyste-men der Einfluß des bei der Abtastung entstehenden Störspe[X.]trums minimiert werden. Bei dem von der [X.] angesprochenen Fach[X.] sind, wie der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Bundespatentge-richt und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, Kenntnisse und Fä-hig[X.]eiten eines Ele[X.]trotechni[X.]ingenieurs der Studienrichtung Nachrichtentech-ni[X.] mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluß und Erfahrungen auf dem Ge-biet der Speichertechni[X.] zugrunde zu legen. Der in dieser Weise qualifizierte Fach[X.] erhält durch die in der [X.] angegebene [X.] den Hinweis, daß es bei der Minimierung des [X.]s um die [X.] des aus den [X.] abzuleitenden Signals geht (S. 4 [X.] 55 - 57). Das entspricht dem für den Stand der Techni[X.] angegebenen Nachteil, daß der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem Frequenzspe[X.]trum des Stromes von [X.] ziemlich hoch sei (S. 4 [X.] 41/42). Auf [X.] 57 - 59 wird ausdrüc[X.]lich darauf hingewie-sen, daß es bei optischer Aufzeichnung erwünscht sei, daß der niederfrequente Teil des [X.] optimal unterdrüc[X.]t werde. Der gerichtliche Sachver-ständige hat dies ergänzend dahin erläutert, daß speziell die niedrigen Fre-quenzen des bei der Abtastung entstehenden Störspe[X.]trums das Antriebsystem beeinflussen [X.]önnen und daß der Modulationscode daher gleichstromfrei sein soll. Ein gleichstromfreier Modulationscode wir[X.]t sich zudem positiv auf die De-te[X.]tionsfehlerrate aus ([X.] 56 - 58 der [X.]), und Analog-Digital-Wandler und Dete[X.]tor [X.]önnen besonders einfach realisiert werden. - 13 - 3. [X.] Erörterung bedarf ferner das Mer[X.]mal 2.6, nach dem die-jenigen Blöc[X.]e von [X.] aus den möglichen Blöc[X.]en von [X.] be-stimmt werden, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgen-den Bloc[X.] von [X.] die [X.], [X.])-Bedingung erfüllen. Die [X.] beschreibt in dem Abschnitt [X.] 65 - S. 7 [X.] 13, wie diese Auswahl realisiert werden [X.]ann. Danach wird von jedem der möglichen Blöc[X.]e [X.] ermittelt, ob für den betreffenden Bloc[X.] in Anbetracht des vorhergehenden Bloc[X.]s Kanal-bits die Anforderung der d-Begrenzung und die Anforderung der [X.]-Begrenzung nicht dem Format des betreffenden Bloc[X.]s [X.] widerspricht, und ferner ermittelt, welcher der digitale [X.] ([X.], als Maß für den [X.]) für den betreffenden möglichen Bloc[X.] [X.] ist. Für die mögli-chen Blöc[X.]e [X.], die sich in der Anforderung der d-Begrenzung und der [X.]-Begrenzung nicht widersprechen, wird ein erstes [X.] erzeugt. [X.] [X.]ann aus den möglichen Blöc[X.]en [X.], für die ein erstes [X.] erzeugt ist, der Bloc[X.] [X.] mit dem [X.]leinsten [X.] gewählt werden. Als vorzugswürdig wird es jedoch bezeichnet, den [X.] der vorhergehenden Blöc[X.]e [X.] zu speichern und aus den Blöc[X.]en [X.], die als nächste für die Übertragung in Betracht [X.]ommen, denjenigen Bloc[X.] zu wählen, der den gespeicherten [X.] im Absolutwert abnehmen läßt. Auf diese Weise gewähr-leistet die Überprüfung der [X.], [X.])-Bedingung jeweils mit Blic[X.] auf den vorherge-henden Bloc[X.] von [X.] die Einhaltung dieser Bedingung auch in Bezug auf den nachfolgenden Bloc[X.]. Zugleich wird angegeben, wie der [X.] minimiert werden [X.]ann. 4. Schließlich bedarf noch das Mer[X.]mal 4 der Auslegung. Es gibt an, daß in die Kanalbitfolgen [X.]en eingefügt sind, der Bestandteil näher definierte Kanalbitfolgen sind. Diese Kanalbitfolgen sind [X.] durch die Aufeinanderfolge eines [X.] vom Typ 1 und von 10 ([X.]) [X.] des Typs 0. Sie treten höchstens zweimal aufeinanderfolgend auf - 14 - und sind in diesem Falle Teil der [X.]. Damit sie als solche behandelt und nicht als [X.] gelesen werden, muß eine sol-che Aufeinanderfolge außerhalb des Bloc[X.]s von [X.] werden, wie sich für den Fach[X.] von selbst versteht und ihm im übrigen auf [X.], [X.] 10 - 21 der [X.] ausdrüc[X.]lich erläutert wird. Soweit dort die Anzahl der aufeinanderfolgenden Bits des Typs 0 nur vorzugs-weise mit s = [X.] angegeben wird, engt Mer[X.]mal 4 des Patentanspruchs die ge-schützte Lehre auf diese Ausführungsform ein, mit der für die Synchronisati-onsbitfolge gleichzeitig der d- wie der [X.]-Bedingung entsprochen wird. 5. Der von der Klägerin gegen die Umschreibung des erfindungsge-mäßen [X.]s mit den Mer[X.]malen 1 bis 4 erhobene Einwand, einen [X.] mit einer solchen Informationsstru[X.]tur "gebe es nicht", da beispielsweise eine [X.] auf der spiralförmig von außen nach innen verlaufenden Spur lediglich unterschiedlich lange Vertiefungen (Pits) und [X.] (Lands) aufweise, die lediglich aufgrund einer bestimmten techni-schen Konvention über Drehgeschwindig[X.]eit, Ta[X.]t und dergleichen als Bits in-terpretiert werden [X.]önnten, ist unbegründet. Denn daß es einer solchen [X.] bedarf, um die räumlich-[X.]örperliche Stru[X.]tur des [X.]s als Informationsstru[X.]tur "lesen" zu [X.]önnen, versteht sich für den Fach[X.] von selbst. Solche Konventionen standen dem Fach[X.], wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, am [X.] auch zur Verfügung, so daß er Patentanspruch 11 ohne weiteres die technische Lehre entnehmen [X.]onnte, den erfindungsgemäßen Aufzeich-nungsträger räumlich-[X.]örperlich so zu gestalten, daß er in Verbindung mit einer geeigneten Konvention zur Interpretation der räumlich-[X.]örperlichen Stru[X.]tur eine den Mer[X.]malen 1 bis 4 entsprechende Informationsstru[X.]tur ergibt. - 15 - II. Daraus ergibt sich zugleich, daß die Notwendig[X.]eit einer solchen Konvention [X.]eine mangelnde Ausführbar[X.]eit der erfindungsgemäßen Lehre [X.]. Auch im übrigen liegt der [X.] des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht vor. Soweit die Klägerin die technische Anweisung des Mer[X.]mals 2.6 als nicht ausführbar beanstandet, trifft dies nach den Ausführun-gen zu [X.] nicht zu. III. [X.] geht nicht über den In-halt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim [X.] ursprünglich eingereicht worden ist (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). 1. Die Klägerin meint, nach der Ursprungsoffenbarung würden Fol-gen von m Datenbits in Folgen von [X.] [X.] umgewandelt und meh-rere Folgen von [X.] erzeugt, die je einen Bloc[X.] [X.] und nur eine der möglichen Bit[X.]ombinationen der [X.] enthalten. Für jede der Fol-gen von [X.] werde die Summe der Anzahl der [X.] und der Anzahl der Nullen vor einer 1, die Summe der Nullen, die einer 1 folgen, welche Teil eines [X.] ist, und die Summe der Anzahl [X.] und der [X.] 0 ermittelt, die jedem Bloc[X.] von [X.] unmittelbar vorangeht und folgt. Es werde sodann ein [X.] für die ermittelten Summen grö-ßer d und höchstens [X.] erzeugt und aus den Folgen, bei denen das [X.] erzeugt wurde, diejenige Folge von [X.] ausgewählt, die den [X.] minimiere. Die [X.] seien an [X.]einer Stelle als ver-zichtbar er[X.]ennbar. Hingegen werde nach Patentanspruch 1 bereits bei der Umwandlung von m Datenbits in 14 [X.] die [X.], [X.])-Bedingung [X.]. Sodann werde diese Bedingung bloc[X.]weise auf die [X.] [X.] (Mer[X.]mal 2.6) und dann der [X.] ermittelt. In der Ur-sprungsoffenbarung finde dies [X.]eine Stütze. - 16 - Das wird dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen nicht gerecht. Denn der Fach[X.] entnimmt der Anmeldung, daß die Blöc[X.]e aus [X.] zum einen bloc[X.]übergreifend die Einhaltung der [X.], [X.])-Bedingung ge-währleisten, zum anderen derart bemessen werden sollen, daß sie außerdem zum Minimieren des [X.]s benutzt werden [X.]önnen (S. 10 [X.] 9 - 20 der Anmeldung = [X.] 39 - 41 der [X.]). Die Anmeldung enthält verschiedene Ausführungsbeispiele, die dem Fach[X.] zeigen, wie er diese Ziele erreichen [X.]ann (S. 11 [X.] 6 - S. 14 [X.] 3). Diese Beispiele sind für den Fach[X.] als solche er[X.]ennbar; er versteht sie als Anwendungen der anhand dieser Beispiele offenbarten allgemeinen Lehre, die Blöc[X.]e von [X.] so auszuwählen, daß sie die [X.], [X.])-Bedingung erfüllen und zugleich zu einem [X.] [X.] führen. 2. Ebenfalls zu Unrecht hält die Klägerin Mer[X.]mal 3 für nicht [X.]. Denn Mer[X.]mal 3 stimmt, wie bereits ausgeführt, inhaltlich mit Mer[X.]mal 2.4 überein. 3. Schließlich ist entgegen der Meinung der Klägerin auch Mer[X.]mal 4 ursprungsoffenbart. Denn der angemeldete Patentanspruch 12 ist auf einen Mer[X.]mal 1 entsprechenden [X.] gerichtet, der dadurch [X.] ist, daß der maximale Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgen-den [X.]n gleich der Länge von 11 ([X.]) Bitzellen ist, daß der mi-nimale Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden [X.]n gleich der Länge von 3 [X.] + 1) Bitzellen ist (Mer[X.]mal 3), daß "höchstens Folgen des doppelten maximalen Abstandes von 11 ([X.]) Bitzellen auftreten" und daß diese Folgen einen Teil einer Synchronisationsfolge bilden. Die letzten beiden [X.]ennzeichnenden Mer[X.]male entsprechen trotz ihrer verunglüc[X.]ten [X.] inhaltlich Mer[X.]mal 4. Das ergibt sich aus der Beschreibung in Verbindung mit Figur 4 der Anmeldung, der der Fach[X.] entnimmt, daß mit den "Folgen - 17 - des doppelten maximalen Abstandes von ([X.]) Bitzellen" nicht etwa Folgen von 21 Bitzellen des Typs 0 gemeint sind (was, wie bereits das Bundespatent-gericht zutreffend ausgeführt hat, die nach dem angemeldeten Patentanspruch 12 einzuhaltende [X.]-Bedingung verletzen würde), sondern vielmehr die [X.] zweimalige Aufeinanderfolge der [X.], die bei [X.] = 10 jeweils dem Abstand von [X.] Bitzellen zwischen zwei aufeinander[X.]den [X.]n entspricht. Denn in Übereinstimmung mit S. 10 [X.] 20 - 42 der [X.] wird in den Anmeldeunterlagen auf S. 21 [X.] 19 bis S. 22 [X.] 21 ein Ausführungsbeispiel mit einer [X.] beschrieben, die zwei derartige aufeinanderfolgende Blöc[X.]e 10000000000 [X.]. IV. Zu Recht hat das [X.] schließlich auch den Nich-tig[X.]eitsgrund der fehlenden Patentfähig[X.]eit verneint (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 1. Patentanspruch 11 schützt eine Erfindung im Sinne des § 1 [X.]. Die Auffassung der Klägerin, Patentanspruch 1 (und damit auch [X.]) betreffe die Wiedergabe von Informationen und sei daher nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht als Erfindung anzusehen, ist unzutreffend. Daß ein Verfahren oder eine Vorrichtung die Wiedergabe von Informatio-nen betrifft, steht einem Patentschutz für das Verfahren oder die Vorrichtung nicht entgegen. Vielmehr wird nur die Wiedergabe von Informationen als solche nicht als Erfindung angesehen (§ 1 Abs. 3 [X.]). Maßgeblich ist daher nach der Rechtsprechung des [X.]ats, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen ent-hält, die der Lösung eines [X.]on[X.]reten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Ist dies der Fall, [X.]ommt es nicht darauf an, ob der [X.] auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen - 18 - Bereich liegenden Zwec[X.] oder den Informationschara[X.]ter des Verfahrenser-gebnisses oder der beanspruchten Sache abstellt ([X.].Beschl. v. 19.10.2004 - [X.], [X.], 141, 142 - Anbieten intera[X.]tiver Hilfe; [X.].Beschl. v. 19.10.2004 - [X.], [X.], 143, 144 - Rentabilitätsermittlung; vgl. auch [X.] [[X.] 3.5.2], ABl. [X.] 2000, 515 - Datenstru[X.]turprodu[X.]t/[X.]). Insofern gilt nichts anderes als für Verfahren, die sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Datenverarbeitungsprogramms bedienen (vgl. [X.].Beschl. v. 24.5.2004 - [X.], [X.], 667 - Ele[X.]tronischer Zah-lungsver[X.]ehr, für [X.] 159, 197 vorgesehen; [X.] 149, 68 - Suche fehlerhaf-ter Zeichen[X.]etten). Das Streitpatent betrifft, wie ausgeführt, das Problem, ein Verfahren zum Um[X.]odieren einer Folge Datenbits in eine Folge [X.] anzugeben, das die [X.] des aus den [X.] abzuleitenden Signals verbessert und einen einfachen [X.] ermöglicht, sowie einen [X.] mit einer Datenstru[X.]tur bereitzustellen, die mit einem der-artigen Verfahren erzeugt werden [X.]ann. Das Problem ist technischer Natur, und die Mittel zu seiner Lösung sind technisch, denn sie bestehen aus einem Um-codierungsverfahren, das zu einer Aufzeichnungsstru[X.]tur mit physi[X.]alischen Eigenschaften führt, die die optische Auswertbar[X.]eit der mittels dieser Auf-zeichnungsstru[X.]tur gespeicherten Informationen verbessern. Daraus ergibt sich zugleich, daß Patentanspruch 11 auf eine Lehre zum technischen Handeln und damit auf eine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] gerichtet ist. 2. Daß der Gegenstand des Patentanspruchs 11 an dem vom Streit-patent in Anspruch genommenen [X.] nicht zum Stand der Techni[X.] ge-hörte, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es sind auch [X.]eine vor-be[X.]annten Verfahren oder [X.] dargetan, aus denen sich An-haltspun[X.]te für eine andere Beurteilung der Neuheit ergeben [X.]önnten. Soweit - 19 - die Klägerin die Präsentation "The [X.] Digital Audio System: [X.]" von [X.] u.a. auf der 67. Tagung der [X.] vom 31. O[X.]tober bis zum 3. November 1980 in New Yor[X.] (schriftli-che Fassung [X.]. [X.] 2) als neuheitsschädlich ansieht, [X.]ann sie damit - wie bereits das [X.] zutreffend angenommen hat - schon deshalb nicht durchdringen, weil das Streitpatent die Priorität vom 14. Juli 1980 zu Recht in Anspruch nimmt. Das Prioritätsrecht nach Art. 4 [X.] [X.]ann jedenfalls insoweit in Anspruch genommen werden und bestimmt nach § 3 Abs. 1 [X.] den Zeitrang der deut-schen Patentanmeldung, als eine mit der Patentanmeldung beanspruchte Mer[X.]mals[X.]ombination dem Fach[X.] in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörig offenbart ist (vgl. [X.] 148, 383 - Luftverteiler; [X.].[X.]. v. 14.10.2003 - [X.], [X.], 133 - Ele[X.]troni-sche Fun[X.]tionseinheit; jeweils zu Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Unerheblich ist dabei nach Art. 4 H [X.], ob der Gegenstand der [X.] Patentanmeldung in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten ist, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Mer[X.]male deutlich offen-bart. Diese Voraussetzung ist für den Gegenstand des Patentanspruchs 11 er-füllt. Die Klägerin bezweifelt das mit der Begründung, Mer[X.]mal 4 stehe in [X.] zu dem Verfahren nach Anspruch 2 der [X.] Prioritäts-anmeldung, nach dem mindestens zwei aufeinanderfolgende [X.] verwendet würden, die der in Mer[X.]mal 4 formulierten ([X.])-Bedingung ent-sprächen. Das ist jedoch unerheblich, da die [X.] Anmeldung in [X.] einen Anspruch 12 der [X.] Anmeldung entsprechenden Pa-tentanspruch enthält, der auf einen [X.] (auch) mit Mer[X.]mal 4 gerichtet ist und wie in der [X.] Anmeldung in der Beschreibung näher - 20 - erläutert wird (S. 18 [X.] 4 - 36 der [X.] Patentanmeldung). Die [X.] zu II[X.] zur unzulässigen Erweiterung gelten daher entsprechend, wobei der Zusammenhang der Ausführungen in der Beschreibung mit dem [X.] sogar noch deutlicher hervortritt als in der deut-schen Anmeldung, da das Verständnis dieses Anspruchs nicht durch die offen-bar auf die Übersetzung vom [X.] ins [X.] zurüc[X.]zuführende mißglüc[X.]te Ausdruc[X.]sweise des Anspruchs 12 der [X.] Anmeldung er-schwert wird. 3. Schließlich hat der [X.]at auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Stand der Techni[X.] - wie die Klägerin erstmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - dem Fach[X.] den Gegen-stand des Patentanspruchs 11 nahegelegt hat. Zwar stand dem Fach[X.] aus der bereits erörterten Entgegenhaltung [X.]/[X.] ein Verfahren zur Verfügung, mit dem er eine den Mer[X.]malen 2 bis 2.6 entsprechende Informationsstru[X.]tur erzeugen und einen den Mer[X.]malen 1 und 3 entsprechenden [X.] bereitstellen [X.]onnte. Der [X.]at ist jedoch nicht überzeugt, daß der Fach[X.] diese be[X.]annte Lösung dahin wei-terentwic[X.]elt hätte, daß er für entsprechend Mer[X.]mal 2.5 erzeugte und entspre-chend Mer[X.]mal 2.6 bestimmte Blöc[X.]e von [X.] jeweils den Gleichstroman-teil ermittelt und den Bloc[X.] von [X.] mit minimalem [X.] [X.] hätte (Mer[X.]male 2.7 und 2.8) und ferner in die Kanalbitfolgen Mer[X.]mal 4 entsprechende [X.]en eingefügt hätte. Allerdings ist nicht zweifelhaft, daß der Fach[X.] Veranlassung hatte, sich jedenfalls bei magnetischen [X.]n, die von dem erteilten Patentanspruch auch erfaßt werden, Gedan[X.]en über die Minimierung des [X.]s zu machen. Ebensowenig ist zweifelhaft, daß dem [X.] - [X.] die Notwendig[X.]eit von [X.]en bewußt war und daß ihm die Möglich[X.]eit zu Gebote stand, solche Synchronisationsinformatio-nen in geeigneten Abständen in die Kanalbitfolgen einzufügen. Beides hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt und ist auch zwischen den Parteien au-ßer Streit. Der [X.]at [X.]ann jedoch nicht ausschließen, daß diese Vorgaben und die im Stand der Techni[X.] be[X.]annten Lösungen zur Verringerung des [X.]s nicht ausgereicht hätten, dem Fach[X.] Veranlassung zu geben, die erfindungsgemäße Mer[X.]mals[X.]ombination in Erwägung zu ziehen. Der [X.] [X.] 23 00 179 ([X.]age [X.] 11), auf die die Klägerin sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, entnimmt der Fach-[X.] ein Verfahren und Vorrichtungen zur Herabsetzung des durch einen Gleichstrom gegebenen Vormagnetisierungsstroms des einem magnetischen Auszeichnungs[X.]opf zugeführten Schreibstroms. Dabei werden magnetische Darstellungen von aus Binärziffern bestehenden aufeinanderfolgenden [X.] in aufeinanderfolgenden Zellen einer Spur auf dem [X.] aufgezeichnet. Jede magnetische Darstellung besteht aus einem Flußum-[X.]ehrmuster, welches an zumindest zwei von vier Übergangsstellen [X.], [X.], [X.] und [X.] innerhalb der jeweiligen Zelle auftritt. Dabei [X.]önnen bestimmte Reihen von Binärzifferdreiergruppen entweder durch ein primäres Flußum[X.]ehrmuster oder durch ein abwechselndes Flußum[X.]ehrmuster dargestellt werden, wie dies die nachfolgende Gegenüberstellung aus Figur 2 der Entgegenhaltung veran-schaulicht: - 22 -

[X.] [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] 000 0111 010 1010 100 0101 101 1101 111 1111 001 1001 0110 011 1011 0010 110 1110 0011 Dadurch, daß anstelle der primären Flußum[X.]ehrmuster für die [X.] 001, 011 und 110 gegebenenfalls die Alternativmuster verwendet wer-den, [X.]ann die Gleichstromvormagnetisierung vermindert werden. Die unmittelbare Übertragung der Er[X.]enntnisse aus dieser Entgegenhal-tung auf einen [X.] der eingangs dieses Abschnitts erörterten Art würde den Fach[X.] dazu führen, den Wert [X.] für die Anzahl der [X.] zu erhöhen, um auf diese Weise die Möglich[X.]eit zu schaffen, alternati-ve Kodierungsmuster für die Um[X.]odierung der Blöc[X.]e von Datenbits in aufein-anderfolgende Blöc[X.]e von [X.] bereitzustellen. Auf diese Weise gelangte er jedoch nicht zum Gegenstand der Erfindung. Es ist zwar in Betracht zu ziehen, daß der Fach[X.] möglicherweise auch hätte erwägen [X.]önnen, lediglich den Gedan[X.]en unterschiedlicher [X.]e alternativer Bitmuster weiterzuverfolgen und unter diesem Ge-sichtspun[X.]t eine (weitere) Auswahl unter den entsprechend Mer[X.]mal 2.5 er-zeugten mehreren Blöc[X.]en von [X.] zu treffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, vermag der [X.]at jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß der Fach[X.] diese Erwägung mit dem weiteren Schritt verbunden hätte, zwei - 23 - aufeinanderfolgende Folgen eines [X.] vom Typ 1 und von 10 ([X.]) Kanal-bits des Typs 0 als Teil einer [X.] zu verwenden. Ein unmittelbares Vorbild für die letztere Maßnahme hat die Klägerin nicht aufgezeigt, und Anhaltspun[X.]te für ein solches sind auch sonst im Verlaufe der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht hervorgetreten. Der gerichtliche Sachverständige hat es zwar als naheliegend bezeichnet, auch bei dem [X.] [X.], [X.])-Bedingung einzuhalten. Er hat jedoch in der Mer[X.]mal 4 entsprechenden Bitfolge eine geschic[X.]te Auswahl unter der Vielzahl in Betracht [X.]ommender Möglich[X.]eiten gesehen, weil sie wegen der beiden [X.], auf die jeweils die gleiche Anzahl von 10 ([X.]) Bits des Typs 0 folgt, [X.]einen [X.] enthält. Damit dienen aber beide Maßnahmen - die Auswahl der Blöc[X.]e von [X.] mit minimalem [X.] nach den Mer[X.]malen 2.7 und 2.8 wie die Ausgestaltung der Synchronisationsinfor-mation nach Mer[X.]mal 4 - dem Ziel eines möglichst geringen [X.]s und greifen somit ineinander. Ihre Verbindung stellt einen glüc[X.]lichen Griff dar, von dem nicht festgestellt werden [X.]ann, daß er dem Durchschnittsfach[X.] am [X.] nahegelegen hat. V. Mit Patentanspruch 11 hat auch der den [X.] nach Patentanspruch 11 weiterbildende Patentanspruch 12 Bestand. Ur-sprungsoffenbarung und Ausführbar[X.]eit sind insoweit von der Klägerin nicht gesondert angegriffen und Beden[X.]en hiergegen auch sonst nicht hervorgetre-ten. - 24 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 97 ZPO. [X.] Scharen Meier-Bec[X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZR 188/01

19.05.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. X ZR 188/01 (REWIS RS 2005, 3534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3534

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