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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 646/14
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat bei der Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen [X.] 1. bis [X.] 27.
der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 29a Abs.
1 BtMG nach § 31 Satz
1 Nr.
1 BtMG, § 49 Abs.
1 StGB gemildert, obwohl es daran [X.], dass der Angeklagte tatsächlich [X.] geleistet hatte. Es hat die Strafrahmenmilderung gleichwohl vorgenommen, weil es sich aufgrund des [X.] vom 15.
Oktober 2013 (3 [X.]) an die Feststellung des Urteils im ersten Rechtsgang gebunden sah, dass eine von dem Angeklag-ten benannte Person im Fall [X.] 27.
der Urteilsgründe Abnehmer von fünf Kilo-
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gramm Marihuana gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Senat das genannte Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte; damit waren auch die für die Frage der Auf-klärungshilfe bedeutsamen Feststellungen von der Aufhebung umfasst. Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch ersichtlich nicht beschwert.
[X.][X.] Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 StR 646/14 (REWIS RS 2015, 14482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14482
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