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PDF anzeigen[X.] vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2007 dahin berichtigt und geän-dert, dass a) im Schuldspruch in den Fällen [X.] und 19-22 der Urteils-gründe die Bezeichnung der gewerbsmäßigen [X.] entfällt, b) der Angeklagte im Fall II. 18 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist und c) die für den Fall II. 18 verhängte [X.] auf einen Monat Freiheitsstrafe herabgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der [X.] hat die Schuldsprüche in den Fällen [X.] und 19-22 der Urteilsgründe berichtigt, da die gewerbsmäßige Begehungsweise, wenn sie nur 1 - 3 - ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist, im Tenor nicht aufzufüh-ren ist (vgl. [X.] 50. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). 2. Im Fall II. 18 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die [X.] Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG. Diese Strafzumessungsregel ist auf den Gehilfen nur dann anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat ([X.], 92; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 1; [X.] 55. Aufl. § 28 Rdn. 9). Das [X.] konnte jedoch nicht feststellen, ob der Angeklagte auch in diesem Fall aus der von ihm geförderten Lieferung von 500 g Crystal an den gesondert verfolgten [X.]einen Anteil zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten hatte. Demgemäß hat es in diesem Fall in den Urteilsgründen keine Gewerbs-mäßigkeit angenommen ([X.], 32). Der [X.] hat den Schuldspruch entspre-chend geändert. 2 3. Zugleich setzt der [X.] auf Antrag des [X.] die für diesen Fall verhängte [X.] auf einen Monat Freiheitsstrafe herab (§ 354 Abs. 1 StPO). Hierbei handelt es sich gemäß § 38 Abs. 2 StGB um die Unter-grenze des nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Wie der [X.] weiter zutreffend ausgeführt hat, kommt die Verhängung einer Geldstrafe hier auch im Blick auf § 47 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. 3 4. Die vom [X.] gegen den Angeklagten verhängte [X.] von fünf Jahren und neun Monaten bleibt von der Abänderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 18 der Urteilsgründe unberührt. Der [X.] schließt angesichts des verwirklichten Gesamtunrechts sowie der Zahl und der Höhe der übrigen [X.]n in Übereinstimmung mit dem [X.] - 4 - anwalt aus, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Behandlung auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. 5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 [X.] [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
18.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. 2 StR 179/08 (REWIS RS 2008, 3330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3330
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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