Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. StB 1/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8773

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
_____________
StB 1/12
vom
28. Februar 2012
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

Beate

Z s c h ä p e

wegen
Bildung einer terroristischen Vereinigung
u.a.
hier:

Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des [X.] vom 13. November 2011

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Beschwerdeführerin und ihrer
Verteidiger am 28. Februar 2012 gemäß § 304 Abs. 5 [X.] beschlossen:

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Er-mittlungsrichters des [X.] vom 13. November 2011 -
3 [X.] 6/11 -
wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 7. November 2011 (Gs
1009/11) -
nachfolgend ersetzt durch den Haftbefehl des [X.] vom 13. November 2011 (3 [X.] 6/11) -
wurde die Beschuldigte am 8. November 2011 festgenommen. Sie befindet sich seit-dem ununterbrochen in Untersuchungshaft. [X.]genstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe im Januar 1998 in [X.] mit [X.] und [X.] eine Vereinigung gegründet, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet [X.], Mord (§ 211 StGB) zu begehen, und sich in der Folge bis zum [X.] 2011 hieran beteiligt. In der Absicht, diese ihr zur Last fallende Straftat zu verdecken, namentlich das Auffinden von Beweismitteln zu vereiteln, habe sie am 4. November 2011 in [X.] ein der Wohnung von Menschen dienendes [X.]bäude durch Brandlegung zerstört. Sie habe sich daher der Bildung einer 1
-
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-
terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schul-dig gemacht.

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschuldigte ist des ihr in dem Haftbefehl vorgeworfenen [X.] dringend verdächtig.

a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

(1) Ende 1997 ergaben sich Hinweise darauf, dass eine von der [X.] am 10. August 1996 angemietete Garage in [X.]
von ihr sowie von [X.] und [X.] -
nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen seinerzeit wie sie aktive Mitglieder der "[X.]" in der rechtsext-remen Vereinigung "[X.] Heimatschutz" -
zur Herstellung von Sprengsät-zen genutzt wird. Eine Durchsuchung der Garage am 26. Januar 1998, bei der funktionsfähige Rohrbomben sowie insgesamt ca. 1,4 kg TNT aufgefunden wurden, nahmen [X.], [X.] und die Beschuldigte zum Anlass, unter Verschleierung ihrer Identität unterzutauchen. Haftbefehle vom 28. Januar 1998 wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen das [X.] u.a. konnten nicht vollstreckt werden; die eingeleiteten Ermittlungsver-fahren wurden am 15. September 2003 wegen Eintritts der Strafverfolgungsver-jährung eingestellt.

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-
4
-
Nach Diskussionen mit den damaligen [X.]sinnungsgenossen

[X.].

und

W.

über die nach den Vorfällen in [X.] einzuschla-gende politische Strategie kamen [X.], [X.] und die Beschuldigte noch Anfang 1998 überein, sich nunmehr zu einer eigenständigen Gruppierung zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der [X.] hin zu einem an der [X.] Ideologie ausgerichtetem System unterzu-ordnen und dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Mordanschläge auf "Feinde des deutschen Volkes", worunter sie in erster Linie türkischstämmige Einwohner der [X.] sowie Repräsentanten der herrschenden Ordnung wie etwa Polizeibeamte verstanden, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Kennzeichnung ihres Verbands wählten sie spätestens 2001 den Namen "[X.]" und entwickelten ergänzend hierzu ein "Logo" in
Form einer besonders gestalteten Buchstabenfolge "[X.]".

(2) Zur Verschleierung ihrer Identität und ihres Aufenthalts bediente sich die Beschuldigte in der Folge einer Vielzahl von Alias-Personalien, so "L.

P.

", "L.

D.

", "S.

D.

", "M.

S.

", "S.

[X.]

", "S.

P.

", "M.

P.

" und "S.

R.

". Teilweise verwendete sie auch auf diese Namen ausgestellte, ihr überlassene oder den Berechtigten [X.] gekommene Dokumente. [X.] trat als "H.

[X.].

" auf, [X.] als "M.

B.

"; entsprechende amtliche Ausweispapiere verschafften sie sich unter Mitwirkung der [X.]nannten. Weiter nutzten [X.], [X.] und die Beschuldigte überwiegend Wohnungen, die auf den Namen dritter Personen angemietet waren. So überließ ihnen 1998 M.

B.

für geraume Zeit seine Mietwohnung in [X.]

, L.

Straße 6
7
-
5
-

. Mieter der von ihnen in den Jahren 2001 bis 2008 bewohnten [X.] in [X.]

, P.

straße

, war M.

D.

, den sie dazu brachten, zur Verdeckung der wahren Verhältnisse einen auf "M.

B.

" lautenden Untermietvertrag zu unterschreiben. Ende 2007 veranlassten sie D.

, stattdessen die von ihnen für geeigneter gehaltene und ab 2008 ge-nutzte Wohnung in [X.]

, F.

straße

, anzumieten und hierüber wie-derum einen Untermietvertrag mit "M.

B.

" abzuschließen. Die von D.

geschuldete Miete beglich die Beschuldigte jedenfalls teilweise durch [X.] unter dem Namen "L.

P.

" bzw. "L.

D.

" unmittelbar an die Vermieter.

Auch im Übrigen trug die Beschuldigte durch die Erledigung anstehender logistischer Aufgaben bewusst und gewollt zur Förderung der Ziele des "[X.]" bei. So nahm sie 2001 bei einem verdeckten Treffen mit [X.].

am Bahnhof in [X.]

einen Reisepass entgegen, den dieser sich auf Verlangen "der Drei" hatte ausstellen lassen und der zur [X.] durch [X.] bestimmt war. Bei dieser [X.]legenheit erstattete sie [X.].

3.000 DM zurück, mit denen dieser die Gruppierung zuvor unterstützt hatte. Weiter übergab sie ihm 10.000 DM mit dem Auftrag, diese Summe "den Dreien" für Notfälle zur Verfügung zu halten. 2011 erklärte sich [X.].

, von [X.], [X.] und der Beschuldigten aufgesucht, erneut bereit, sich ei-nen Reisepass ausstellen zu lassen und ihn [X.] zur Benutzung zu über-lassen. Die Beschuldigte suchte mit [X.].

umgehend einen Fotografen und anschließend das Passamt auf. Sie beglich die Kosten der gefertigten Passbil-der und wirkte im Passamt darauf hin, dass [X.].

sogleich einen vorläufigen Reisepass erhielt.

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6
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(3) In Verfolgung der gemeinsam beschlossenen Ziele begingen im [X.] nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung unter Verwendung einer Pis-tole [X.] Kaliber 7,65 mm -
am 9. September 2000 und am 27. Juni 2001 auch einer zur scharfen Waffe des Kalibers 6,35 mm umgebauten Schreck-schusspistole Bruni 315 Auto -
jedenfalls die nachfolgend aufgeführten Mord-anschläge gegen in der [X.] wohnhafte Personen aus-ländischer Herkunft:

-

Am 9. September 2000 töteten sie in [X.] den [X.] Staatsan-gehöriger

Si.

in seinem mobilen Blumenverkaufsstand durch mehrere Schüsse. Von dem niedergestreckten Opfer fertigten sie Bild-aufnahmen.

-

Am 13. Juni 2001 töteten sie in [X.] den [X.] Staatsangehöri-gen

Ö.

in den Räumlichkeiten seiner [X.] durch zwei Kopfschüsse. Auch hier lichteten sie das Opfer nach der Tat ab.

-

Am 27. Juni 2001 töteten sie in [X.] den [X.] Staatsangehöri-gen

T.

in den Räumlichkeiten seines [X.]müsehandels durch drei Kopfschüsse. Vom Opfer fertigten sie nach der Tat ebenfalls Bildaufnahmen.

-

Am 29. August 2001 töteten sie in [X.] den
[X.] Staatsange-hörigen

K.

in den Räumlichkeiten seines [X.]müsehandels durch zwei Kopfschüsse.

9
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7
-
-

Am 25. Februar 2004 töteten sie in [X.] den [X.] Staatsange-hörigen

Tu.

in einer Imbissstube, in der er an diesem Tage aushalf, durch drei Kopfschüsse.

-

Am 9. Juni 2005 töteten sie in [X.] den [X.] Staatsangehöri-gen

Y.

in den Räumen seiner Imbissstube durch Kopfschüsse.

-

Am 15. Juni 2005 töteten sie in [X.] den [X.] Staatsange-hörigen

Bo.

in den Räumlichkeiten seines [X.] durch Kopfschüsse.

-

Am 4. April 2006 töteten sie in [X.] den [X.] Staatsangehöri-gen

Ku.

in dem von ihm betriebenen Kiosk durch zwei Kopfschüsse.

-

Am 6. April 2006 töteten sie in [X.] den [X.] Staatsangehörigen

Yo.

in den Räumlichkeiten eines [X.]-Cafés durch zwei Kopfschüsse.

Schließlich töteten sie am 25. April 2007 gegen 14.00 Uhr in [X.] unter Verwendung von Pistolen [X.] 35 Kaliber 9 mm und [X.] [X.] die im Einsatz befindliche Polizeibeamtin

Ki.

durch einen Kopfschuss, verletzten den sie begleitenden Polizeibeamten

A.

durch einen weiteren Kopfschuss schwer und brachten deren Dienstwaf-fen und andere Polizeiausrüstung in ihren Besitz. In Vorbereitung dessen hatte [X.] am 16. April 2007 unter dem Namen "H.

[X.].

" ein Wohnmo-bil mit dem Kennzeichen C-

angemietet, das kurz nach der
Tat bei der eingeleiteten [X.] nahe [X.] festgestellt wurde.
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(4) Spätestens im Jahre 2001 entschloss sich die Gruppierung zudem, die begangenen Anschläge propagandistisch zu verwerten. Hierzu entwickelten im Einzelnen nicht ermittelte Beteiligte nach und nach eine ca. 15-minütige Vi-deosequenz und fertigten hiervon eine DVD in einer Stückzahl von etwa 50 Exemplaren. Anfang November 2011 trafen sie Vorbereitungen zu deren Ver-sendung insbesondere an Zeitungsredaktionen und an religiöse und kulturelle Vereinigungen türkischstämmiger Personen in [X.]. Als Grundlage der Videosequenz dienten mehrere im [X.] verfügbare Folgen der Comic-Serie "[X.]", in die der Namenszug "[X.]", das Logo "[X.]", Hinweise auf die geschilderten Mordanschläge sowie die drei genannten Tatortaufnahmen eingearbeitet wurden. Ferner findet sich eine Montage mit Einblendung einer der entwendeten Dienstwaffen, in der "[X.]" einem Polizisten in den Kopf schießt.

(5) Um für die Vereinigung und den Lebensunterhalt ihrer Mitglieder [X.]ld zu beschaffen, entschlossen sich [X.] und [X.]
im Herbst 2011 zur Begehung eines [X.]. Als Fahrzeug sollte ein Wohnmobil Verwen-dung finden, das [X.]
am 14. Oktober 2011 unter dem Namen "H.

[X.].

" in Begleitung der Beschuldigten bei einem Caravanvermieter in Sch.

anmietete. Um Misstrauen des Personals nicht aufkommen zu lassen, spiegelten beide vor, einen Familienurlaub zu beabsichtigen. Zum [X.] Abholtermin am 25. Oktober 2011 erschien [X.] wiederum in Begleitung der Beschuldigten sowie eines bislang unbekannten Kindes.

Am 4. November 2011 gegen 9.15 Uhr überfielen [X.] und [X.] wie geplant eine Filiale der Sparkasse am N.

platz

in [X.]

, [X.] führte zu einem Zeugen, der beobachtet hatte, wie zwei Männer in der 11
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-
Nähe des [X.] eilig Fahrräder in ein Wohnmobil verluden. Eine Polizeistreife konnte das beschriebene
Wohnmobil schließlich gegen 12.00 Uhr geparkt in einer Wohngegend in Ei.

feststellen. [X.] und [X.], die sich in dem Wohnmobil aufhielten, bemerkten die sich nähernden Polizei-beamten, rechneten mit ihrer Verhaftung und gaben deshalb zunächst noch einen Schuss auf die Beamten ab. Dann setzten sie das Wohnmobil in Brand und töteten sich durch Schüsse in den Kopf.

(6) Von diesen Ereignissen auf unbekanntem Wege in Kenntnis gesetzt
-
jedenfalls informierte sie die Angehörigen von [X.] und [X.]
kurz darauf telefonisch von deren Tod -
befürchtete nun auch die Beschuldigte, im Zuge der anstehenden Ermittlungen werde ihre Mitgliedschaft in der für die be-schriebenen Straftaten verantwortlichen Vereinigung offenbar. Um dies zu ver-hindern, entschloss sie sich, die [X.]genstände, die in der von ihr sowie [X.] und [X.]
zuletzt gemeinsam genutzten Wohnung im [X.] des Mehrparteienwohnhauses in [X.]

, F.

straße

, verblie-ben waren und die Rückschlüsse auf ihre Identität und den Umfang ihrer Tatbe-teiligung erlaubten, insbesondere die Tatwaffen, die zum Versand vorbereiteten DVDs und persönliche Papiere, dadurch zu beseitigen, dass sie die Wohnung durch Brandlegung zerstörte. Hierzu brachte sie noch am selben Tag gegen 15.00 Uhr aus einem Kanister Ottokraftstoff auf dem Fußboden der Wohnung aus, entzündete diesen und verließ sodann das [X.]bäude. Einen Teil der ver-sandfertigen DVDs nahm sie mit. Die sich entwickelnden Benzindämpfe führten zu einer Verpuffung, die große Teile des Mauerwerks des [X.]bäudes zum [X.] brachte, so dass dieses insgesamt unbewohnbar wurde und abgerissen

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Im Anschluss daran tauchte die Beschuldigte zunächst unter. Die [X.] DVDs gab sie zur Post; zwölf Sendungen konnten später bei den vorgesehenen Empfängern sichergestellt werden. Am 8. November 2011 stellte sich die Beschuldigte schließlich in [X.] der Polizei.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der gebotenen [X.]samt-schau der bislang vorliegenden Beweisanzeichen. Der Senat verweist insoweit auf die ausführliche Darstellung der Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen in den Zuschriften des [X.]neralbundesanwalts vom 5. und vom 9. Januar 2012, die er sich nach Überprüfung zu Eigen macht. Belastet wird die Beschuldigte insbesondere durch folgende Umstände:

H.

[X.].

hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung am [X.] 2011 die nach den Vorfällen in [X.] von den "beiden [X.]" angestoßene Diskussion darüber geschildert, ob man nur demonstrieren oder "mehr ma-chen" und sich bewaffnen solle. Die Beschuldigte sei immer dabei gewesen. Die Diskussion habe schließlich "drei gegen zwei" geendet; er und

W.

hätten gegen "die Drei" gestanden. Auf eine bis zuletzt enge persönliche Verbindung der Beschuldigten mit [X.] und [X.] sowie auf ihre [X.] Übereinstimmung mit deren Überzeugungen lässt sich schon daraus schlie-ßen, dass sie am 8. November 2011 nach Belehrung in einem [X.]spräch mit den sie vernehmenden Polizeibeamten geäußert hat, man sei damals [X.] untergetaucht, die beiden seien fortan ihre Familie gewesen. Dasselbe gilt für die spontane Bemerkung der Beschuldigten gegenüber den sie am 16. No-vember 2011 beim Ermittlungsrichter des [X.] vorführenden Beamten, es sei ihnen schon klar gewesen, dass man irgendwann auffallen werde. Auch nach dem Eindruck des u.a. am 5. Januar 2012 als Beschuldigter vernommenen M.

B.

hatte
die Beschuldigte eine im Verhältnis 15
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-
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-
zu [X.] und [X.] durchaus gleichberechtigte Stellung inne. So sei es auch ihr wichtig gewesen, dass er seinen [X.] zur Verfügung [X.], um [X.] die Beantragung eines auf seinen Namen lautenden Passes zu ermöglichen. Wie die beiden anderen habe auch sie ihm "eingebläut", wie er sich bei Nachfragen Dritter wegen des Aufenthalts der drei in seiner Wohnung zu verhalten habe. [X.] sei zwar nach außen hin als "der Autoritäre" und "der Sprecher" aufgetreten, für ihn sei es jedoch "eindeutig erkennbar" gewe-sen, dass er für das "Trio insgesamt" gesprochen habe.

Für eine enge Einbindung der Beschuldigten in den "[X.]" zusammen mit [X.] und [X.] sprechen schließ-lich auch ihre oben schon dargestellten konkreten Tatbeiträge, durch welche sie nicht nur die Ziele der Gruppierung objektiv gefördert, sondern auch zu er-kennen gegeben hat, dass sie sich -
noch über den Tod der anderen Mitglieder hinaus -
mit deren Ideologie identifiziert. Die Rolle der Beschuldigten im Zu-sammenhang mit der Beschaffung der auf "H.

[X.].

" lautenden Reise-pässe und ihre Mitwirkung bei [X.]ldgeschäften geht im Einzelnen aus den [X.] des H.

[X.].

vom 25. November 2011, 1.
Dezember 2011 und 12.
Januar 2012 hervor. Die Zeugin M.

Ar.

hat bei einer [X.] die Beschuldigte als Begleiterin des "H.

[X.].

" bei der [X.] und Abholung des beim Banküberfall benutzten Wohnmobils wiederer-kannt. Was die Versendung der DVDs betrifft, belegen zunächst die Aussagen der in der Nachbarschaft wohnenden Zeugen U.

H.

, A.

H.

und J.

Ma.

, dass die Beschuldigte das [X.]bäude F.

straße

nach der ersten Explosion mit zwei Katzenkörben in der Hand verließ, die Körbe abstellte und sich dann zu Fuß entfernte. Ermittlungen des [X.] bei der Post haben sodann ergeben, dass sechs der versandten DVDs am [X.] 2011 im Briefzentrum 4 in [X.] abgefertigt worden waren
und sich somit 18
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-
unter den ab dem Abend des 5.
November 2011 -
nach dem Tod von [X.] und [X.] -
in Briefkästen in [X.], [X.]-Anhalt und [X.] eingeworfenen Sendungen befunden hatten.

2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs.
3 [X.]). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklä-rung der Taten gefährdet wäre (vgl. hierzu [X.], [X.], 54. Aufl., §
112 Rn. 37 mwN). Die Beschuldigte muss wegen der ihr im Haftbefehl vorge-worfenen Taten schon aufgrund der gesetzlichen Strafandrohungen mit mehr-jährigem Freiheitsentzug rechnen. Auch wenn sich die Beschuldigte am 8. No-vember 2011 freiwillig der Polizei gestellt hat, besteht
weiterhin Anlass zur [X.], dass sie, auf freien Fuß gesetzt, den von dieser hohen Straferwartung ausgehenden, nicht unerheblichen Fluchtanreizen schließlich nachgeben wird. Über ausreichende [X.] Bindungen, die dem verlässlich entgegenwirken könnten, verfügt die Beschuldigte nicht. Sie ist nunmehr ohne festen Wohnsitz; zu ihrer Mutter und zu anderer Verwandtschaft unterhielt sie nach den Ermitt-lungen seit ihrem Untertauchen 1998 keine Kontakte mehr. Wie bereits das Tatgeschehen zeigt, sind ihr ein Leben im Untergrund und die Verschleierung der eigenen Identität durch Verwendung falscher Personalien nicht fremd. So äußerte sie anlässlich einer polizeilichen Vernehmung am 8. November 2011, schon lange nicht mehr mit ihrem wahren Namen unterschrieben zu haben und auf die Nennung ihres Vornamens kaum noch zu reagieren. Angesichts dessen kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschnei-dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 [X.]).

19
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13
-

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

[X.]Hubert

Mayer
20

Meta

StB 1/12

28.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. StB 1/12 (REWIS RS 2012, 8773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8773

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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