Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2023, Az. 5 StR 77/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3744

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2022, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe.

2. [X.] wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Führens einer Schreckschusswaffe zu einer [X.] von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Adhäsionskläger dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt. Die hiergegen gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nicht geprüft. Eine solche Prüfung wäre nach den Urteilsfeststellungen aber geboten gewesen.

3

a) Nach den Feststellungen griff der Angeklagte den Geschädigten mit einem Messer an und traf ihn zunächst am linken Arm. Es entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf beide zu Boden gingen und weiterkämpften. Als der Geschädigte auf dem Rücken lag, stach der neben ihm kniende Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz dreimal wuchtig in dessen Rumpf. Der Angeklagte wollte sich anschließend aufrichten, wurde aber vom Geschädigten wieder zu Boden gebracht, festgehalten und bis zum Eintreffen der Polizei am Verlassen des [X.] gehindert. Das Messer steckte der Angeklagte am Boden liegend in seine Hosentasche. Der Geschädigte erlitt jeweils eine Stichverletzung an den Oberarmen und drei Stiche im Rumpfbereich; ohne die umgehende medizinische Versorgung hätte sich die mit den Rumpfverletzungen einhergehende potentielle Lebensgefahr realisiert.

4

b) Danach kommt in Betracht, dass der Angeklagte vom [X.] freiwillig Abstand genommen haben könnte. Den Feststellungen lässt sich aber ebenso wenig wie dem Gesamtzusammenhang der [X.] zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt seines [X.] entnehmen (zum maßgeblichen Rücktrittshorizont, vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Mai 1993 – [X.], [X.]St 39, 221, 227; vom 14. September 2022 – 5 [X.]; vom 22. Juni 2022 – 2 [X.]). Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe lässt sich daher ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausschließen.

5

2. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung der für sich genommen [X.] tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) sowie des Ausspruchs über die [X.] nach sich. Die Feststellungen zum Schuld- und diejenigen zum Strafausspruch können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch neue, insbesondere solche zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei Aufgabe der Tat, ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.

[X.]    

        

Ri[X.] Prof. Dr. Mosbacher
ist im Urlaub und kann nicht
unterschreiben.
[X.]

        

Ri’in [X.] [X.] ist im
Urlaub und kann nicht
unterschreiben.
[X.]

        

von Häfen    

        

     Werner     

        

Meta

5 StR 77/23

25.05.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 12. Oktober 2022, Az: 7 Ks 745 Js 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2023, Az. 5 StR 77/23 (REWIS RS 2023, 3744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3744

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