Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2012, Az. KZR 17/12

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 5787

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZR 17/12
vom

8. Juni
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 8.
Juni 2012 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Meier-Beck sowie die [X.] Dr. Raum, [X.] und Dr.
Bacher

beschlossen:

Die Selbstablehnung des [X.]s am [X.] Dr. L.

wird für begründet erklärt.

Gründe:

Mit dienstlicher Äußerung vom 24.
April 2012 hat [X.] am [X.] Dr.
L.

darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied
des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.

1
-
3
-
Auf die dienstliche Äußerung des [X.]s, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der [X.] gemäß §
48 Alt.
1 ZPO i.V.m. §§
45 Abs.
1, 46 ZPO zu entscheiden. Die

vom Gesetz so bezeichnete

Selbstablehnung ist begründet, wie der [X.] bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20.
Februar 2012 -
KZR 23/11, juris Rn.
2
f.).

Tolksdorf
Meier-Beck
Raum

Strohn
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2011 -
37 O 14793/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2012
-
U 3365/11 Kart -

2

Meta

KZR 17/12

08.06.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2012, Az. KZR 17/12 (REWIS RS 2012, 5787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5787

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