Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 17/12
vom
8. Juni
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 8.
Juni 2012 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Meier-Beck sowie die [X.] Dr. Raum, [X.] und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Selbstablehnung des [X.]s am [X.] Dr. L.
wird für begründet erklärt.
Gründe:
Mit dienstlicher Äußerung vom 24.
April 2012 hat [X.] am [X.] Dr.
L.
darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied
des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.
1
-
3
-
Auf die dienstliche Äußerung des [X.]s, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der [X.] gemäß §
48 Alt.
1 ZPO i.V.m. §§
45 Abs.
1, 46 ZPO zu entscheiden. Die
vom Gesetz so bezeichnete
Selbstablehnung ist begründet, wie der [X.] bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20.
Februar 2012 -
KZR 23/11, juris Rn.
2
f.).
Tolksdorf
Meier-Beck
Raum
Strohn
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2011 -
37 O 14793/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2012
-
U 3365/11 Kart -
2
Meta
08.06.2012
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2012, Az. KZR 17/12 (REWIS RS 2012, 5787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5787
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Selbstablehnung des Richters bei einer persönlichen Verbundenheit mit einer Prozesspartei
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.