Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 1 StR 533/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5760

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[X.] 533/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. 1 1. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch. Am [X.] des Jahres 2004 trennte sich die Lebensge-fährtin des Angeklagten von ihm und zog unter Mitnahme der Haustiere, einem Hund und einer Katze, zu ihrer Tochter. Der Angeklagte, der sich selbst als schwer krebskrank bezeichnet, litt in der Folgezeit unter einem ausgeprägten depressiven Syndrom und nahm erheblich Alkohol zu sich. Im Januar 2005 ver-suchte der Angeklagte sich mittels einer Gasexplosion das Leben zu nehmen, was misslang. Er öffnete im Hobbykeller des Doppelhauses das Ventil einer Gasflasche und versuchte, das entstandene Gas-Luft-Gemisch mit einem Feu-erzeug zu entzünden. Entgegen seiner Erwartung kam es jedoch nicht zu einer 2 - 3 - Explosion, sondern nur zu einer Verpuffung und zu einer Stichflamme, welche den Angeklagten am Kopf verletzte. Mit der Tat wollte sich der Angeklagte auch an seiner Lebensgefährtin, die zum Tatzeitpunkt Eigentümerin des Hauses war und inzwischen verstorben ist, rächen. 2. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Das [X.] hat zu Gunsten des Angeklagten maßgeblich gewertet, dass er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat und sich in einer ausweglosen persönlichen Situation befand. Mit der Wendung, der Angeklagte habe in erheblicher Gefährdungsgeneigtheit sowie auch aus Rache gehandelt, hat die [X.] nachvollziehbar erwogen, dass sich seine Handlung nicht nur gegen sich selbst gerichtet hat. Maßgeblich für die Bemessung der Strafe war, dass aufgrund der Handlung des Angeklagten auch für die andere Doppel-haushälfte eine konkrete Gefahr bestand. Die Entscheidung über die nicht er-folgte Aussetzung der Strafe zur Bewährung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Solange der Angeklagte keine Krankheitseinsicht hat, fehlt es schon an einer positiven Kriminalprognose. In diesem Lichte hat die [X.] der Tatsache, dass der Angeklagte bereits 71 Jahre alt ist, nicht das Ge-wicht besonderer Umstände beigemessen. Das ist hinzunehmen. 3 3. Schließlich ist im Ergebnis die Unterbringung nach § 63 StGB nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Dr. H. hat die Diagnose gestellt, der Angeklagte leide an einer mittelgradigen Depression im Übergang zu einer schweren Depression; auch habe eine CT-Untersuchung eine —grenzwertige frontale Hirnsubstanzminderungfi ergeben. Bei begleitender Alkoholisierung, die der Sachverständige auf 2 o/oo zum Tatzeitpunkt errechnet hat, ist die [X.] zu dem Ergebnis gelangt, beim Angeklagten sei das [X.] einer krankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB erfüllt, die zu einer [X.] Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei 4 - 4 - Begehung der Tat geführt habe. Da die depressive Symptomatik sich bereits chronifiziert habe, liege ein Zustand vor, der die Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus notwendig mache. Die sachverständig beratene [X.] ist davon überzeugt, dass aufgrund dieses Zustandes —beträchtliche Risi-ken für vergleichbare fremd- und eigen-aggressive Handlungenfi bestünden. Da der Angeklagte krankheitsuneinsichtig sei, sei eine Behandlung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus notwendig. Der Revision ist zuzugeben, dass die Auseinandersetzung mit dem psy-chiatrischen Gutachten und der vom Sachverständigen erstellten Diagnose ei-ner mittelgradigen depressiven Episode nach [X.] 32.1 und die Beantwor-tung der Rechtsfrage der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sehr knapp ausgefallen sind, zumal die Kammer an anderer Stelle der Urteils-gründe vom Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung spricht. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, liegt darin jedoch nur ein Fassungsversehen. Den Urteilsgründen ist im Übrigen ausreichend zu entneh-men, dass der Angeklagte seelisch erkrankt ist. Die Störung ist nach den ge-samten Umständen so schwer, dass aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht die Voraussetzungen für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorliegen (vgl. [X.], Forensische Psychiatrie 2. Aufl. [X.]). Für das Vorlie-gen nicht nur eines gegen sich selbst, sondern auch gegen die Allgemeinheit gerichteten aggressiven Potentials, das bei unveränderter auswegloser Lage sowie ohne Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vergleichbaren erheb-lichen Taten führen kann, spricht das gesamte Tatbild. 5 4. Eine Aussetzung der Maßregel nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte bisher nicht krankheitseinsichtig ist und auch die gleichzeitig verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt 6 - 5 - worden ist (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei dem 71 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten auf eine möglichst zeitnahe Überprüfung der Unterbringung nach § 67e StGB hingewirkt werden sollte, sobald die notwendigen Behandlungsmaßnahmen gegriffen haben. [X.]Wahl Boetticher Elf Graf

Meta

1 StR 533/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 1 StR 533/05 (REWIS RS 2006, 5760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5760

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