Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZR 61/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2998

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 61/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]in [X.] und [X.] Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.006,86 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist mit Recht von der fehlenden Erheblichkeit der Frage ausgegangen, ob der Kläger sein Absonderungsrecht aus § 8 Abs. 10 KAG Brandenburg nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur im Fall der Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens hätte geltend ma-2 - 3 - chen können. Durch die Vereinbarung der Parteien im Insolvenzplan, das Be-stehen eines Absonderungsrechts des Klägers durch Herbeiführung einer zivil-gerichtlichen Entscheidung zu klären, sollte die Einleitung eines entsprechen-den Verfahrens durch den Kläger gerade verhindert werden. Nicht der Kläger, sondern der Verwalter handelt widersprüchlich, wenn er sich nunmehr darauf beruft, dem Kläger könne ein Absonderungsrecht nicht zustehen, weil er kein Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz betrieben habe. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.05.2006 - 4 O 218/05 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2007 - 7 U 105/06 -

Meta

IX ZR 61/07

18.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZR 61/07 (REWIS RS 2009, 2998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2998

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