Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. NotZ 36/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 598

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[X.] [X.] Verkündet am: 28. November 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Festlegung des [X.] nach § 10a Abs. 1 Satz 2 [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 10a Abs. 1 Satz 2 Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung einer (hier auf 5½ Jahre) be-fristeten abweichenden Festlegung des [X.] des Notars zur [X.] an eine Änderung der Gerichtsbezirke (im [X.] an die [X.] vom 31. Juli 2000 - [X.] 6/00 - D[X.] 2000, 945 und [X.] 7/00 - NJW-RR 2000, 491). [X.], Beschluss vom 28. November 2005 - [X.] 36/05 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom 28. Novem-ber 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluss des [X.]s des [X.] in [X.] vom 13. Mai 2005 wird [X.]. Der Antragsteller zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller zu 1 ist ([X.] mit Amtssitz in B. B. . Das [X.]

wurde zum 1. Oktober 1999 aufgehoben; die Gemeinden dieses Amtsgerichtsbezirks wurden auf die Amtsgerichtsbezirke 1 - 3 - [X.], [X.]und [X.]. aufgeteilt. [X.]gehört seither zum Bezirk des Amtsgerichts [X.]. . Auf Antrag des Antragstellers zu 1 und seines Sozius, der von der [X.] zunächst abgelehnt worden war - wogegen der Antragsteller zu 1 und sein Sozius jedoch erfolgreich Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] (Beschlüsse des [X.]-Holsteinischen [X.] vom 19. November 1999 - VA (Not) 7/99 und 9/99 sowie des [X.]s vom 31. Juli 2000 - [X.] 6/00 - und 7/00) -, wies der Antragsgegner dem [X.] zu 1 und dessen Sozius zeitlich befristet neben dem Bezirk des Amtsgerichts [X.]. auch diejenigen Teile des früheren Amtsgerichtsbe-zirks [X.] zu, die nunmehr zu den Amtsgerichten [X.] und [X.]gehören. Diese Zuweisung wurde am 26. November 2002 letzt-malig bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Die Anträge des Antragstellers zu 1 und seines Sozius vom 8. September 2004, ihnen den erweiterten Amtsbe-reich über den 31. Dezember 2004 hinaus zuzuweisen - und zwar dem [X.] zu 1, der am 31. Januar 2008 die [X.] für das [X.] erreichen wird, bis zum 31. Dezember 2007 -, führten zwar dazu, dass die bisherige [X.]festlegung einstweilig bis zum 28. Februar 2005 ver-längert wurde. In seinen abschließenden Bescheiden vom 9. Februar 2005 lehnte der Antragsgegner jedoch nach Anhörung des Vorstands der Notarkam-mer, der Präsidentin des [X.] und des Präsidenten des Landge-richts die Anträge im Übrigen ab. Die dagegen gerichteten Anträge des [X.]s zu 1 und seines Sozius auf gerichtliche Entscheidung hat das Ober-landesgericht ([X.]) zurückgewiesen. Mit der hiergegen ge-richteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller zu 1 das Begehren, seinem Amtsbereich nach Maßgabe seines Antrags weiterhin die den Amtsgerichten 2 - 4 - [X.] und [X.]zugeschlagenen Orte des früheren Amtsge-richts [X.] zuzuordnen, weiter. I[X.] Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 [X.] zulässig, jedoch nicht begründet. 3 Mit Recht hat das [X.] ausgesprochen, dass die Entschei-dung des Antragsgegners vom 12. Mai 2005, eine weitere Verlängerung der befristeten Zuweisung eines vergrößerten [X.] an den Antragsteller abzulehnen, ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig ist. Die von der Be-schwerde hiergegen angeführten Beanstandungen führen zu keiner anderen Beurteilung. 4 1. Der Amtsbereich des Notars ist grundsätzlich der Bezirk des Amtsge-richts, in dem er seinen Amtssitz hat (§ 10a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Landes-justizverwaltung kann allerdings nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenze des [X.] abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbe-zirken, ändern (§ 10a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der [X.] hat in [X.] an die vor der Einfügung des § 10a [X.] geltende Rechtsprechung ausgesprochen, dass im Falle der Änderung des [X.] des Notars in-folge einer Änderung des Gerichtsbezirks die Justizverwaltung bei der Ent-scheidung über eine abweichende Festlegung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 [X.] im Rahmen der Ermessensabwägung auch die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Notars zu berücksichtigen hat. Es liegt auf der Hand, dass es auf 5 - 5 - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Notariats nachteilige Auswirkungen haben kann, wenn Teile des engeren räumlichen [X.] ohne weiteres anderen Amtsgerichtsbezirken und damit auch anderen Notaren zugeschlagen werden. Diese Nachteile können zumindest kurzfristig nicht dadurch aufgefan-gen werden, dass sich der Amtsbereich auf andere Gemeinden erstreckt, da er sich dort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muss ([X.] vom 31. Juli 2000 - [X.] 6/00 - D[X.] 2000, 945, 947 - und [X.] 7/00 - NJW-RR 2001, 491, 492). Die für diese Rechtsprechung tragende Erwägung, dass "die einzelnen [X.]n lebensfähig und möglichst gleich bleibend leistungsfähig erhalten" werden sollen (vgl. auch BT-Drucks. 11/8307, [X.]), kann jedoch nicht [X.], dass jedem von der Änderung von Gerichtsbezirken betroffenen Notar auf Dauer sein bisheriger [X.] gewährleistet werden soll. Im [X.] steht die Erhaltung lebensfähiger und leistungsfähiger [X.]n. [X.] hinaus können Übergangsregelungen geboten sein, um den betroffenen Notaren die Gewöhnung und Umstellung auf die - auf weitere Sicht aber in der Regel unumgängliche - Änderung des [X.] zu ermöglichen, und zwar sowohl was die Erarbeitung eines etwaigen neuen [X.], als auch was langfristig notwendig erscheinende Dispositionen hinsichtlich des eigenen [X.] angeht. 6 2. Die Landesjustizverwaltung hat vorliegend den wirtschaftlichen Interes-sen des Antragstellers zu 1 durch die weitere Zuweisung der früher zum [X.]gehörenden Orte aus den neuen Amtsgerichtsbezirken [X.] und [X.] für eine Übergangszeit von 5½ Jahren hinrei-chend Rechnung getragen. Die Lebens- und Leistungsfähigkeit seines - [X.] - 6 - gewöhnlich großen - Notariats (2.525 Urkunden mit [X.] von ins-gesamt 303.163.913 • im Jahre 2004) steht nicht in Frage. Wie das [X.] unwidersprochen ausgeführt hat, ist der Ur-kundenanteil aus den Bereichen des ehemaligen Amtsgerichts [X.] deutlich geringer ausgefallen als im Zeitpunkt der Auflösung dieses Gerichts vermutet. Wenn - nach den Zahlen für 2004 - dieser Bereich nach [X.] 7,17 % und nach [X.] 18,39 % ausmacht (siehe die den eigenen Angaben des Antragstellers zu 1 entsprechende Aufstellung des [X.] in dem Schriftsatz vom 18. Juli 2005), so ist dies zwar ein nicht unerheblicher Anteil, die Lebens- und Leistungsfähigkeit der [X.] des Antragstellers zu 1 wäre aber selbst bei einem dauerhaften Wegfall von [X.] in dieser Größenordnung nicht in Frage gestellt. 8 Hinzu kommt, dass, wie das [X.] ebenfalls näher ausge-führt hat, keinesfalls zu erwarten ist, dass sämtliche notariellen Geschäfte aus 9 - 7 - dem nicht zum Amtsgerichtsbezirk [X.]. gehörenden Bereich des ehe-maligen Amtsgerichts [X.]bei Begrenzung des [X.] des [X.]s zu 1 auf [X.]. entfallen würden. [X.] [X.] [X.]

Doyé Bauer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] (Not) 1/05 -

Meta

NotZ 36/05

28.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. NotZ 36/05 (REWIS RS 2005, 598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 598

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